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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein neues Datumwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- ArtikelDas Geheimnis des Erfolges 541
- ArtikelEin neues Datumwerk 542
- ArtikelSteuerfragen 544
- ArtikelKonstruktionselemente der Rechenschlagwerke (Schluß zu Seite 518) 545
- ArtikelAus der Werkstatt 547
- ArtikelVermischtes 547
- ArtikelHandelsnachrichten 548
- ArtikelKurse und Preise 550
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 551
- ArtikelBriefkasten 552
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 552
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 553
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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544 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 42 führt wird. (Abb. 4.) Beim langsamen Ausheben des Hebels X durch die Schnecke gleitet die Feder Y, indem sie sich von dem Stift u abhebt, über den Zahn hinweg und fällt im nächsten Zahn wieder ein. Die beiden äußeren Stellungen des Hebels X sind in Abbildung 4 durch voll ausgezogene und strichpunktierte Linien dargestellt. Die Feder Y ist, wie in der Seitenansicht der Ab bildung 4 zu erkennen ist, am freien Ende etwas breiter gehalten, während der Stift u so kurz ist, daß er zwar der Feder Y als Stützpunkt dient, aber die Zähne des Sternes F frei läßt, so daß er ungehindert bei der rückgängigen Bewegung des Hebels X zurückgeführt werden kann. Der Stift Q und die Feder R sind als Transportorgane so ein gestellt, daß sie gleichzeitig den Stern O und die Scheibe C transportieren. Da am entsprechenden Monatstage auch durch den Transport der Scheibe C die Schnecke so eingestellt wird, daß der Hebel „Y abfallen muß und durch diese abfallende Bewegung der Monatstern F bewegt, bzw. auch die Scheibe C auf den ersten Monatstag eingestellt wird, erfolgt der Transport aller Datuni- organe fast gleichzeitig im Sprunge. Was Bedenken gegen diese Neukonstruktion erwecken muß, ist die erforderliche sensible Einstellung und Abstimmung der Federn. So hat beispielsweise die Feder k durch ihren Druck auf den Hebel X den Transport der Schnecke N, des Bades E und. des Rades D unter Überwindung der Feder F und der Transport feder R -sowie den Transport des Monatstemes F unter Über windung der Feder W zu leisten; umgekehrt hat die Kippfeder T. wenn die Bewegung der Datumscheibe sprunghaft und nicht schleichend durch die Transportfeder R erfolgen soll, durch die Schnecke N das Anheben des Armes X unter Überwindung der Feder fc zu besorgen. Ist aber die Feder k mit überschüssiger Kraft ausgestattet, dann ist zu befürchten, daß die Schnecke durch den Stoß des Hebels -Y auf ihren steilen Teil ein Vor schnellen des Datumsternes um mehr als die notwendige Anzahl der Teilungen hervorruft. In dem Ausführungsbeispiel, das die Zeichnung darstellt, wurden allerdings durch eine Vergrößerung der Steigerung der Schnecke am Beginne der Hebung Verhält nisse geschaffen, die dem Übelstande abhelfen sollen. Jedenfalls ist nicht daran zu zweifeln, daß in der Ausführung, die Herr Richard Lange seinen Uhren mit diesem Ivalender- werk gibt, all diesen Lunständen Rechnung getragen wird. Die Erfindung selbst zeigt, das auf diesem Gebiete noch Neues ge schaffen werden kann. G. K. «X7-XK><X>0<X>000<><X><X><>0<X>C<<X>P<X><>WOOP<)0<kX>0<>C«X><><X> OOOCxXXXXXXXXXxXXXXxXXXXXXXXXKXXXxCXXXXX} Steuerfragen Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. B r ö n n e r Ist es steuerlich zulässig, daß an Stelle der für Dieb stahl s v e r s i c h e r u n g e n gezahlten Prämien diese Beträge etwa als Unkosten auf „Sachschadenkonto“ verbucht werden, und tritt für sie Steuerfreiheit ein? Gewiß ist es angängig, daß an Stelle der jährlich gezahlten Prämien für «ine LHebstalilsversicherung diese Beträge auf ein besonderes Konto, etwa ..Sachschadenkonto“, verbucht werden könnten, um evtl. so eine Rücklage zu erhalten, um so mehr, da die Versicherungen vielfach Schwierigkeiten bei der Versiche rung von Uhren und Edelmetallen machen. Ob aber die Steuer behörde diese etwaigen buchmäßigen Rücklagen steuerfrei läßt, erscheint als sehr zweifelhaft. Sie wird stets den Einwand machen, daß diese Rücklagen einen Gewinn darstellen und dem nach auch zu versteuern seien. Es schweben hierüber noch Verhandlungen. Bis zu deren endgiltiger Erledigung, die sich wahrscheinlich in die Länge ziehen dürfte, empfiehlt es sich da her. von diesem Schritte Abstand zu nehmen. Etwa inzwischen eintretende Verluste sind daher zweckmäßigerweise vom- Waren konto abzusetzen. — Was ist bei dem Abschluß einer Teilhaberversiche rung*) zu beachten? Es ist zu beachten, daß die Prämien für diese Versicherung als Geschäftsunkosten nicht verbucht werden können. Mit der Einzahlung der ü ersiclierungsprämien entsteht das sogenannte Rückkaufsrecht des Versicherungsnehmers, und dieses Rück kaufsrecht muß als bilanzfähiges Aktivum in die Bilanz aufge nommen werden, wenn die Prämienzahlung durch die Bilanz geht. V enngleich der Rückkaufswert in der ersten Zeit wesentlich niedriger ist als die »Summe der eingezahlten Prämien, und des halb solange ein Verlust aus dem Versicherungskonto entsteht, so ist zu beachten, daß späterhin dieser anfängliche Verlust sich in einen Gewinn umwandelt, und daß sich durch die der Ver sicherungsgesellschaft zufließenden Zinsen letzten Endes der \ erlust in einen Gewinn umgewandelt hat und schließlich aus geglichen wird. Darüber hinaus ist eine Versicherung zugunsten dei Firma und eine Aufnahme derselben in die Bilanz auch des halb unzweckmäßig, weil die Kapitalsauszahlungen in diesem leilhnberversieherung ist eine Versicherung, die für den 1 odesfall eines der Sozien einer offenen Handelsgesellschaft ab geschlossen wird, damit infolge der etwaigen Auszahlung des ermogens des verstorbenen Sozius an dessen Erben keine Ge fährdung des Unternehmens befürchtet zu werden braucht. Falle als Gescliäftsgewiim erscheinen. Dies kann, wenn etwa die Versicherung erst kurze Zeit vor dem Versicherungsfall ein gegangen ist,'als das Versicherungskonto noch niedrig war, zu direkt ruinösen Steuerbelastungen führen. Es ist demnach weit richtiger, die Versicherung auf die Namen der beiden Sozien, und zwar etwa auf jeden zur Hälfte, für den Fall des Todes eines von beiden zu nehmen. Dann können zwar nur für jeden 1000 Mark jährlich für verausgabte Prämien in Abzug gebracht werden, da für liegt jedoch eine Heranziehung der Kapitalsauszahlungen zur Einkommensteuer nicht im Bereiche der Möglichkeit. Sollten nach Beachtung vorstehender Ausführungen dennoch Toilhaberversicherungeu getätigt werden, so kämen u. a. die „Arminia“ Versicherungs-Gesellschaft in München und die „Wil- helma“ Versicherungs-Gesellschaft in Magdeburg in Frage. — Bietet die Schaffung eines Aussteuerkontos auf den Namen der Töchter steuerliche Vorteile? Nach § 40, Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. Sep tember 1919 sind Aussteuern, soweit sie Abkömmlingen zur Ein richtung eines angemessenen Haushaltes gewährt werden, nicht schenkungssteuerpflichtig. Auch bestimmt schon § 7 in Ver bindung mit § 37 dieses Gesetzes, daß Hausrat, also Möbel, Wäsche usw., soweit er an Kinder und Kindeskinder fällt, nicht steuerpflichtig ist. Falls aber anstatt der Aussteuer bares Geld den Töchtern zugewendet wird, um dieses für die Aussteuer späterhin zu ver wenden, so wäre diese Summe, soweit sie 5 000 Mark übersteigt, zu versteuern. Wird dagegen späterhin der Nachweis erbracht, daß der geschenkte Betrag tatsächlich zur Anschaffung einer Aussteuer verwendet wurde, so käme eine Erstattung etwa ge zahlter Schenkungssteuer in Frage. Hieraus ergibt sich demnach, daß es unzweckmäßig ist, ein derartiges Konto anzulegen, da die hierauf zurückgestellten Beträge, soweit sie 5 000 Mark über steigen, stets schenkungssteuerpflichtig sind. Ebenso würde auch die Steuerbehörde diese Beträge noch beim Schenker zur Ein kommensteuer heranziehen mit der Begründung, daß sie einen Gewinn darstellen und somit steuerpflichtig seien. Es wäre also eine Doppelbesteuerung dieser Beträge die Folge. Es ist daher zu raten, die Aussteuer als solche den Töchtern zuzuwenden und nicht in barem Gelde. Auch bietet die Rück stellung gewisser Beträge für derartige Zwecke, wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, keinerlei steuerliche Vorteile; es ent steht dadurch nur noch eine schwerwiegende weitere Steuer pflicht, nämlich die der Schenkungssteuer.
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