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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 57.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19330000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (10. Juni 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsgesetz über den Neuaufbau der Handwerksorganisation
- Autor
- Schild
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 57.1933 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1933) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1933) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1933) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1933) 77
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1933) 85
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1933) 97
- AusgabeNr. 10 (4. März 1933) 109
- AusgabeNr. 11 (11. März 1933) 121
- AusgabeNr. 12 (18. März 1933) 135
- AusgabeNr. 13 (25. März 1933) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1933) 165
- AusgabeNr. 15 (8. April 1933) 179
- AusgabeNr. 16 (15. April 1933) 191
- AusgabeNr. 17 (22. April 1933) 205
- AusgabeNr. 18 (29. April 1933) 219
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1933) 225
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1933) 239
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1933) 253
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1933) 283
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1933) 297
- ArtikelHaltbarkeit der Öle für Uhren und Feingerät 297
- ArtikelTaschenuhröl und synthetische Lagersteine 298
- ArtikelDeutscher oder schwedischer Bandstahl? - Prüfungsmöglichkeiten ... 300
- ArtikelErweiterter Vollstreckungsschutz 302
- ArtikelReichsgesetz über den Neuaufbau der Handwerksorganisation 303
- ArtikelGesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit 306
- ArtikelVermischtes 307
- ArtikelHandels-Nachrichten 309
- ArtikelMeister-Vereinigungen 310
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 311
- ArtikelVersch. Vereinigungen 311
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 312
- ArtikelBriefkasten 312
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 312
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1933) 313
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1933) 325
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1933) 337
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1933) 353
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1933) 369
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 32 (5. August 1933) 407
- AusgabeNr. 33 (12. August 1933) 417
- AusgabeNr. 34 (19. August 1933) 431
- AusgabeNr. 35 (26. August 1933) 443
- AusgabeNr. 36 (2. September 1933) 455
- AusgabeNr. 37 (9. September 1933) 469
- AusgabeNr. 38 (16. September 1933) 483
- AusgabeNr. 39 (23. September 1933) 499
- AusgabeNr. 40 (30. September 1933) 513
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1933) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1933) 537
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1933) 561
- AusgabeNr. 45 (4. November 1933) 573
- AusgabeNr. 46 (11. November 1933) 583
- AusgabeNr. 47 (18. November 1933) 599
- AusgabeNr. 48 (25. November 1933) 613
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1933) 627
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1933) 639
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1933) 651
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1933) 663
- BandBand 57.1933 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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306 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 24 jeweiligen Führer der Körperschaft ernannt, bezw. von den Mitgliedern der Körperschaft gewählt. Diese Art der Durch führung des Führerprinzips erscheint nach den historischen Bedingtheiten in der Handwerksorganisation die zweckent sprechendste Lösung zu sein, sie verbindet die Vergangenheit mit der zukünftigen, autoritären Staatsauffassung, sie garan tiert die ständische Ordnung, Unterordnung und Disziplin; und nur bei einer derartigen Regelung ist die höchste Pflicht erfüllung und Führerverantwortung durchführbar. Die finanzielle Seite ist eine entscheidende Frage des ganzen organisch-ständischen Aufbaues der Handwerks organisation, Auch nach dieser Richtung hin schafft der Gesetzentwurf Klarheit, Da sich die gesamte Organisation organisch von unten nach oben aufbaut, so sind auch die notwendigen Beiträge für die übergeordneten Körperschaften auf die untergeordneten Körperschaften umzulegen, so daß der Handwerker nur noch einmal organisiert ist, nämlich in seiner Pflichtinnung, und nur noch einmal einen Beitrag ab zuführen hat, den Innungsbeitrag. Außer den eigenen Kosten, welche die Innungsverwaltung verursacht, sind in diesem Beitrag enthalten die Kosten des Bezirksfachverbandes, des Reichsfachverbandes, der Handwerkskammer und des Reichs standes. Das System dieser Beitragsregelung ist zwar, vom Standpunkt der Körperschaften aus gesehen, nicht sehr ein fach zu handhaben, wird sich aber im Laufe der Zeit von selbst einspielen. Entscheidend ist dabei lediglich die Tat sache, daß aus psychologischen Gründen der einzelne Hand werker nur einmal mit einem Beitrage veranlagt werden darf, von dem aus gesehen die ganze ständische Ordnung finan ziert werden muß. Nur bei Aufrechterhaltung dieses Grund satzes ist die Tatsache der Überorganisation und der Orga nisationsmeierei aus dem Handwerk endlich zu entfernen. Außer diesen Pflichtkörperschaften, die für den Aufbau des Staates notwendig sind, ist die Möglichkeit des freien Zusammenschlusses noch gegeben. Auf der örtlichen Stufe in Form von Innungsausschüs sen, auf der bezirklichen Stufe in Form von Arbeits gemeinschaften der Bezirksfach v.e r b ä n d e. Diese Organe können aber lediglich Verwaltungsfunktionen der Innungen oder Bezirksfachverbände übernehmen; Willens träger einer Standespolitik können sie im allgemeinen nicht sein. Den Innungsausschüssen wird dabei vor allen Dingen die örtliche Kommunal politik des gesamten Handwerks als eine ihrer Hauptfunktionen übertragen werden müssen. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, müssen sie von den Handwerkskammern errichtet werden. Insgesamt gesehen, geht der gesamte ständische Aufbau des Handwerks von folgenden Grundsätzen aus: 1. Berufsfachliche und berufsständische Selbstverwaltung in den entsprechenden Körperschaften; 2. Vereinfachung und Verbilligung des gesamten Orga nisationsapparates des Handwerks von der untersten Stufe bis zum Reichsstand des deutschen Handwerks; 3. klare Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Fachkörperschaften und den allgemeinen berufsständischem Körperschaften. Zum Schlüsse sei noch betont, daß die gesamte ständische) Wirtschaftsordnung nur auf dem Boden der Pflicht zugehörigkeit der Betriebe und der Arbeit nehmer zu entsprechenden Pflichtkörper schaften erreicht werden kann, denn sonst wird es niemals eine Ordnung geben. Jede andere Regelung] würde dem liberalistisch-demokratischen Organisationszeit alter noch Vorschub leisten und würde die klassen kämpferische Verbandsbildung zwischen Arbeitgebern und! Arbeitnehmern und zwischen der Großwirtschaft und de« mittelständischen ^Virtschaft nach wie vor geradezu erzwin-* gen. Daß bei diesem Grundsatz der Pflichtzugehörigkeit auch entsprechende Voraussetzungen an die Standesgenossen ge stellt werden müssen, ist selbstverständlich. Man kann einen; Stand nur dann pflichtgemäß in den Staat einbauen, wenn man in jedem Standesgenossen dieselbe ständische Verant-, wortung und dasselbe ständische Rechtsempfinden und die-! selbe ständische Disziplin erziehen kann. Das setzt aber voraus, daß die Standesgenossen untereinander sich auch als solche fühlen, anerkennen und gegenseitig tragen können, mit anderen Worten, ein Standesbewußtsein haben. Wer dieser Auffassung huldigt, kommt ohne weiteres zu dem Grundsatz, daß eine einheitliche, qualitativ hochstehende Ausbildung der Standesgenossen als Voraussetzung zur Standeszugehörigkeit vorhanden sein muß, d. h. daß in ab sehbarer Zeit jeder Handwerksmeister, der seinem Stande angehören will, auch eine Meisterprüfung abgelegt haben muß. Diese Frage rührt also unmittelbar an die Wiedereinführung des Befähigungsnachweises oder der Hand werkerkarte. Gewiß wird man in einer Übergangszeit diese Anforderungen nicht lOOprozentig durchführen können, aber das endgiltige Ziel der berufsständischen Ordnung und der berufsständischen Selbstverwaltung setzt den Befähigungs nachweis als Grundlage des Standesbewußtseins und der Standesehre voraus. Im Wirtschafts- und Sozialleben gibt es nach den Worten unseres Volkskanzlers keine starre Form und Konstruktion, in die das Wirtschafts- und Sozialleben hineingezwungen werden kann. Und so wird auch der berufsständische Orga nisationsapparat des Handwerks den notwendigen Spielraum lassen müssen, daß die lebendigen Kräfte sich in der stän dischen Organisation frei entwickeln können. Über der Frei heit der persönlichen Entwicklung steht aber auch die per sönliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Stande. Diese pflichtmäßige Verwurzelung des Standesgenossen läßt sich auf dem Boden des geltenden Staatsrechts nur in berufsfachlichen und berufsständischen Pflichtkörperschaften reglementieren und ordnen. In diesem Sinne und mit den angedeuteten Zielen ist der Gesetzentwurf über den Aufbau und die Aufgaben des Reichsstandes des deutschen Handwerks ausgearbeitet worden. O<K>OOOOOO<>OOOOC>OOO<Xx0>OO<><X><><><><>O<>C<XC><>OOOOOC>OC’OO Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit Dieses Gesetz wurde von der Reichsregierung am 1. Juni 1933 verkündet. Das gesteckte Ziel, eine Verminderung der Arbeits losigkeit herbeizuführen, soll in der Hauptsache durch Arbeits beschaffung und Wirtschaftsbelebung erreicht werden. Deshalb sieht das Gesetz verschiedene, zum großen Teil auf wirtschaft lichem Gebiete liegende Maßnahmen vor. Das Gesetz gliedert sich in die folgenden sechs Unterabteilungen: 1. Arbeitsbeschaffung Zur Vermehrung der Arbeit werden Arbeitsschatzanweisungen im Gesamtbeträge bis zu einer Milliarde Reichsmark ausgegeben. Diese Anweisungen erhalten in der Hauptsache die Länder und Gemeinden, die dafür Wohnungsbauten, Brückenbauten, Bauten für landwirtschaftliche Betriebe, für vorstädtische Kleinsiedlungen, für landwirtschaftliche Siedlungen, für Gas-, Wasser- und Elek trizitätsanlagen usw. ausführen sollen. Die Finanzierung der An weisungen erfolgt durch Wechsel, die von der Reichsbank dis kontiert und jeweilig prolongiert werden. Bedingung ist, daß bei den auszuführenden Arbeiten in der Hauptsache Arbeitslose Beschäftigung finden. Außerdem sind Anweisungen für Hilfs bedürftige vorgesehen, für welche Gebrauchsgegenstände bezogen werden können. as
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