Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 60.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19360000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (31. Oktober 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Frau vor dem Uhren- und Goldwaren-Schaufenster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 60.1936 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1936) 17
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1936) 29
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1936) 41
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1936) 55
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1936) 67
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1936) 89
- AusgabeNr. 9 (29. Februar 1936) 101
- AusgabeNr. 10 (7. März 1936) 115
- AusgabeNr. 11 (14. März 1936) 127
- AusgabeNr. 12 (21. März 1936) 141
- AusgabeNr. 13 (28. März 1936) 155
- AusgabeNr. 14 (4. April 1936) 169
- AusgabeNr. 15 (11. April 1936) 181
- AusgabeNr. 16 (18. April 1936) 193
- AusgabeNr. 17 (25. April 1936) 207
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1936) 215
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1936) 227
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1936) 239
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1936) 253
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1936) 265
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1936) 277
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1936) 289
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1936) 305
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1936) 317
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1936) 329
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1936) 341
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1936) 355
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 31 (1. August 1936) 383
- AusgabeNr. 32 (8. August 1936) 395
- AusgabeNr. 33 (15. August 1936) 407
- AusgabeNr. 34 (22. August 1936) 417
- AusgabeNr. 35 (29. August 1936) 431
- AusgabeNr. 36 (5. September 1936) 445
- AusgabeNr. 37 (12. September 1936) 459
- AusgabeNr. 38 (19. September 1936) 471
- AusgabeNr. 39 (26. September 1936) 485
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1936) 499
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1936) 513
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1936) 523
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1936) 537
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1936) 551
- ArtikelUhr und Marktordnung 551
- ArtikelEiniges über die Funkpeilung 552
- ArtikelMeister und ihr Handwerkszeug 554
- ArtikelDie Frau vor dem Uhren- und Goldwaren-Schaufenster 555
- ArtikelFürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner 556
- ArtikelSprechsaal 557
- ArtikelVermischtes 557
- ArtikelHandels-Nachrichten 560
- ArtikelMeister-Vereinigungen 561
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 563
- ArtikelBriefkasten 564
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 564
- AusgabeNr. 45 (7. November 1936) 565
- AusgabeNr. 46 (14. November 1936) 579
- AusgabeNr. 47 (21. November 1936) 593
- AusgabeNr. 48 (28. November 1936) 607
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1936) 633
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1936) 645
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1936) 661
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1936) 675
- BandBand 60.1936 I
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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556 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 44 In dem Aufsatze „Amerikanische Uhrenwerbung bei der Frauenwelt", der in Nr. 20 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung d. J. erschienen ist, wird bemerkt, daß die Amerikaner das menschliche Bild (als ein solches sehen wir auch schon die Abbildung von Händen an) bei ihrer Anzeigenwerbung häufig und mit größtem Erfolge ins Feld führen. Die deut schen Fachgeschäfte sollten gleichfalls Menschenbilder in Verbindung mit der Ware im Schaufenster verwenden und zwar häufiger, als es bisher geschieht. Die Betrachter fühlen sich von solchen Bildern durchweg mehr angezogen als von anderen, die nur die Ware selbst zeigen. Eine Armbanduhr am Handgelenk einer schönen Frau, eine Kette an ihrem Halse, ein Ring an ihrem Finger nehmen teil an dem Leben, das die dargestellte Person zu atmen scheint. Von der schönen Gestaltung des Heims im Schaufenster durch Wort und Bild zu sprechen, ist eine dankbare Auf gabe. Hierdurch wird jede Frau, in erster Linie die ver heiratete, angezogen, einerlei, ob es sich um die Ver schönerung der Wohnung durch eine Tischuhr, die bessere Ausgestaltung der Küche durch eine Küchenuhr, die Vervoll ständigung des Besteckvorrates o. ä. m. handelt. Frauen und Kinder gehören zusammen. Dieser Satz be sagt etwas Selbstverständliches, aber in der Werbung der Einzelhändler merkt man das noch längst nicht genug. Wer für Kinder und heranwachsende junge Menschen etwas ver kaufen will, wird dies am besten dann erreichen, wenn er sich an die Frauenwelt wendet, sei es nun an die Mütter oder andere weibliche Verwandte. Hier kommen nicht nur Uhren, Schmucksachen usw. für Konfirmanden und Erst kommunikanten in Betracht, sondern auch Patengeschenke der verschiedensten Art, Uhren für Schüler, Geschenke zu Geburts- und Namenstagen der Kinder. Diese Werbung kann in den Schaufenstern der Uhrmacher und Juweliere noch viel stärker als bisher gepflegt werden. Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner Die Reichsregierung hat am 30. September 1936 die Ver ordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner er lassen, die auch für die zum Wehr- oder Arbeitsdienst ein- gezogenen Uhrmacher und ihre Arbeitgeber von Bedeutung sind. Im wesentlichen wird folgendes bestimmt: Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in der freien Wirtschaft endet mit dem Tage, an dem sie zum Erfüllen der aktiven Dienst pflicht aus dem Betriebe ausscheiden. Das gleiche gilt, wenn sie freiwillig in den aktiven Wehrdienst eintreten. Einer Kündigung bedarf es nicht. Der Stellungsbefehl ist unverzüg lich dem Führer des Betriebes vorzulegen. (Diese und die weiteren Vorschriften gelten entsprechend auch für Arbeits männer.) Soldaten, die nach erfüllter aktiver Dienstpflicht in Ehren oder unverschuldet früher aus dem aktiven Wehr dienst ausscheiden, sind bei Vermittlung in Arbeits plätze der freien Wirtschaft bevorzugt zu berücksichtigen. Sie sollen in dem Betriebe, in dem sie vor ihrer Einberufung in den aktiven Wehrdienst beschäftigt gewesen sind, in das frühere oder in ein gleichartiges Beschäftigungsverhältnis wieder eintreten können. Die Wiedereinstellung in den Be trieb ist rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst zu beantragen. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Gelingt es nicht, die ehemaligen Soldaten in dem früheren Betriebe wieder unterzubringen, so sind sie alsbald in Arbeitsplätze anderer Betriebe zu vermitteln. Diese Vermittlung obliegt grundsätzlich den Arbeitsämtern. Entsprechende Bestimmungen gelten für diejenigen Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf den Soldaten aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen. Dies ist zu beachten, wenn An sprüche von einer bestimmten Zeit der Berufs- oder Betriebs zugehörigkeit abhängig sind. Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der erfüllten aktiven Dienstpflicht auf die Zeit der Berufs zugehörigkeit angerechnet. Hängen dagegen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Be triebszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der er füllten aktiven Dienstpflicht auf die Dauer der Betriebs zugehörigkeit dann angerechnet, wenn der Soldat an schließend an den aktiven Wehrdienst in den früheren oder in einen anderen Betrieb eintritt; eine Anrechnung auf die Wartezeit für den Erwerb des Urlaubsanspruchs findet jedoch nicht statt. Bei Kündigungsfristen ist die Zeit der erfüllten aktiven Dienstpflicht erst nach drei monatiger Betriebszugehörigkeit anzurechnen; das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündigung nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, der folgen den Wortlaut hat: „Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung in dem gleichen Betrieb oder dem gleichen Unternehmen gekündigt, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Wider ruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist.“ Die erwähnten Vorschriften gelten sinngemäß für solche Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, die zum Erfüllen der aktiven Dienstpflicht aus dem Betrieb ausscheiden, jedoch bei dem Eintreffen beim Truppenteil wegen des Ergebnisses der militärärztlichen Untersuchung als Soldaten nicht eingestellt werden und in den Zivilberuf zurückkehren. Bei Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, ist die Zeit der erfüllten aktiven Dienstpflicht als Reichs dienstzeit im Sinne der Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes dann anzusehen, wenn der ehemalige Soldat drei Monate im Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt ist. Das, was oben in Verbindung mit § 56 Abs. 1 des Ge setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit gesagt worden ist, gilt für Personen im öffentlichen Dienste entsprechend. Die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Soldaten unterliegen nicht diesen Vorschriften, sondern denen der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehr macht vom 25. November 1935. Die Angehörigen der zur Erfüllung der aktiven Dienst pflicht, zu kurzfristiger Ausbildung oder zu Übungen der Wehrmacht einberufenen Wehrpflichtigen oder der ein berufenen Arbeitsdienstpflichtigen erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs Unterstützung. Diese wird auch den Angehörigen der Personen gewährt, die sich frei willig zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht usw. gemeldet haben. Sie ist nicht zurückzuerstatten und unterliegt auch nicht der Pfändung. Unterstützungsberechtigt sind, soweit der notwendige Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend ge sichert ist, die Ehefrau, die ehelichen oder für ehelich er klärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder und die mit der Ehefrau zusammenlebenden Stiefkinder des Ein berufenen, ferner, wenn der Einberufene ganz oder zu einem wesentlichen Teile der Ernährer gewesen ist, die schuldlos geschiedene Ehefrau, Enkel, Pflegekinder, die Eltern usw. Die umfangreichen Vorschriften zur Durchführung des Familien unterstützungsgesetzes hat der Reichsminister des Innern am 30. März 1936 erlassen.
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