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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (22. April 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verkaufspflicht für Ladenbesitzer - Wer darf sich Uhrmacher nennen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- ArtikelVerkaufspflicht für Ladenbesitzer - Wer darf sich Uhrmacher ... 131
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 133
- ArtikelDie "stille Zeit" und ihre Bekämpfung 133
- ArtikelDie Wuchergesetzgebung und die Uhrmacherschaft 135
- ArtikelDie neue Reichseinkommensteuer 136
- ArtikelDie Einführung des neuen Direktors der Deutschen Uhrmacherschule ... 137
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte Sa. 138
- ArtikelVermischtes 138
- ArtikelKurse und Preise 140
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 141
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 142
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen bei portofreier Einsendung vierteljähr lich 9.00 Mark. Für Österreich (unter Streif band) vierteljährlich 16.00 Mark. Für das Ausland (unter Streifband) vierteljährlich 18 Mark und Porto. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Donnerstag Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 HLeacY AO.UHC£ VNSäXW Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 2.40 Mk., für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile IAO Mk. Die ganze Seite (400 Zeilen) wird mit 800 Mark berechnet; Ausland 100*/. Zuschlag Postscheck-Konto: 2681 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kasee Berlin, Lindenstraße 3 Telegramm-Adresse: Uhrzelt Berlin Organ) des Deyfedhent Ulhrmadher^Biuiinides Uhren.Edelmefall* und Schmuckwaren♦ Marld XLIV. Jahrgang Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW68, Neuenburger Straße 8 Berlin, 22. April 1920 Nummer 17 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Verkaufspflicht für Ladenbesitzer — Über die beiden Fragen, inwieweit ein Ladenbesitzer ver pflichtet ist, Ware zu verkaufen, und wer berechtigt ist, sich Uhr macher zu nennen, sind in einer anderen Uhrmacherzeitung gut achtliche Äußerungen erschienen, die leicht zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten und deshalb nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Über die erste Frage ist in dem erwähnten Gutachten aus geführt, daß die Ausstellung von Waren im Schau fenster mit Preisauszeichnung ganz allgemein keine Verkaufsverpflichtung (Kontrahierungszwang) in sich birgt. Weiterhin wird die Verneinung einer solchen Verkaufsverpflichtung auch für alle übrigen Waren, gleichgiltig ob sie sich im Schaufenster, Laden oder auf Lager befinden,' aus gedehnt. Nur eine geringe Einschränkung auf Grund des Ge setzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird angedeutet. Dem gegenüber muß festgestellt werden, daß die Verneinung des Ver- kaufszwangs in dieser Allgemeinheit auf jeden Fall unzu treffend ist; denn § 5 der Bekanntmachung über die Er richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 bestimmt im ersten Absatz ausdrücklich, daß für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs ein Auszeichnungszwang für das Feilhalten im Kleinhandel durch die Preisprüfungsstellen eingeführt werden ‘kann. Der zweite Ab satz des gleichen Paragraphen bestimmt, daß die Abgabe der im Kleinverkauf üblichen Mengen der bezeichneten Waren an Ver braucher zu dem angekündigten Preise gegen Barzahlung nicht verweigert werden darf. Zahlreiche Preisprüfungsstellen haben von dieser Befugnis für eine große Anzahl von Gegen ständen des täglichen Bedarfs Gebrauch gemacht; es besteht hier durch also tatsächlich für eine ganze Anzahl von Waren ein Ver kaufszwang. Bisher ist allerdings nicht bekannt geworden, daß Uhren oder die üblichen Uhrmacherartikel von derartigen Ver ordnungen betroffen seien. Mit der Möglichkeit der Einbeziehung von Uhren für den bürgerlichen Gebrauch muß jedoch gerechnet werden. Ein Verkaufszwang entsteht aber auch für Uhrmacherartikel in gewissem Sinne durch § 1 Ziffer 3 der Verordnung gegen Preis treiberei vom 8. Mai 1918, welche lautet: „Wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs, die von ihm zur Ver äußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht zurückhält, Wer darf sich Uhrmacher nennen? durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, wird mit Gefängnis .... bestraft.“ Eine weitere Einschränkung der Verkaufsfreiheit ist dadurch gegeben, daß wir verpflichtet sind, an die Besatzungstruppen und deren Angehörige, sowie an die zahlreichen Ententekommissionen mm die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen zu gleichen Preisen wie an Inländer zu verkaufen. In all diesen Bestimmungen liegt jedoch keineswegs der Schwerpunkt der Einschränkung der Verkaufsfreiheit. Er ist viel mehr in den in dem genannten Gutachten minder beachteten Be stimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb zu suchen. Diese Frage enthielt für uns und alle in Uhrmacherrechtsgeschäften 6r- fahrenen Personen schon längst keine Unklarheit mehr. Trotzdem haben wir unseren Rechtsbeistand, Herrn Justizrat Henschel, um eine nochmalige Äußerung ersucht und erhielten folgende Mit teilung: „In der Angelegenheit, betreffend die Verpflichtung eines Ladeninhabers, die Ware zu den im Schaufenster angegebenen Preisen zu verkaufen, erstatte ich folgendes Gutachten: Die Frage, ob ein Ladenbesitzer verpflichtet ist, Ware, die er im Schaufenster mit Preisangabe auslegt, an jedermann zu ver kaufen, ist wie folgt zu beantworten: Die Auslage von Waren mit Preisangabe im Schaufenster ist ein Angebot, das dem Publikum gemacht wird ähnlich wie Offerten, die in Preislisten und Katalogen gemacht werden. Derartige An gebote sind im allgemeinen nicht dazu bestimmt, sofort ange nommen zu werden; sie werden vielmehr als Aufforderung be trachtet, mit dem Ladenbesitzer wegen Ankaufs in Verhandlung zu treten. Diese Rechtsauffassung erleidet aber eine Einschränkung durch § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, welcher lautet: ,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten ver stoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch ge nommen werden. 1 Ausschlaggebend ist die Verkehrsauffassung für die Fest stellung, ob die Weigerung des Ladenbesitzers, die im Schaufenster ausgestellten Waren zum ausgezeichneten Preise zu verkaufen, be rechtigt ist. Hat der Ladeninhaber triftige Gründe, an bestimmte Personen nicht zu verkaufen, so wird kein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen sein. Wer aber ohne ausreichende Gründe die
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