Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (23. Dezember 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kommunalisierung und Handwerk
- Autor
- Kames, Fr. A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- ArtikelNeunter Bundestag des Deutsche Uhrmacher-Bundes 547
- ArtikelKommunalisierung und Handwerk 547
- ArtikelAufgaben der Uhrmacherschulen 550
- ArtikelDie Lagerbestandsaufnahme am Jahresschlusse 551
- ArtikelAus der Werkstatt 552
- ArtikelEinladung 553
- ArtikelSammlung des Deutschen Uhrmacher-Bundes für die Deutsche ... 553
- ArtikelVermischtes 553
- ArtikelHandelsnachrichten 554
- ArtikelKurse und Preise 555
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 556
- ArtikelBriefkasten 556
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 556
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Nr. 52 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 549 durch die Gemeinde, deren Beauftragte oder Pächter, oder aber den Zusammenschluß von Unternehmungen zu Zwangsverbänden, Erlaß von Vorschriften über ihren Geschäftsbetrieb und ihre Stellung unter öffentliche Aufsicht. Wie würden nun diese verschiedenen Formen der Kommunalisierung in unserem Uhr machergewerbe aussehen? 1. Überführung in das Eigentum der Gemeinde und Be trieb durch die Gemeinde selbst: Sämtliche in einer Gemeinde oder einem Gemeindebezirk vorhandenen Uhrengeschäfte werden von der Gemeinde enteignet und je nach Ansicht der Gemeinde- sachverständigen, die, wie die Dinge sich jetzt entwickelt haben, selbstverständlich nicht Sachverständige im bisherigen Sinne, sondern Sachverständige in politischen Dingen der gerade am Kuder befindlichen politischen Partei sind, in der bisherigen Weise weiter betrieben oder auch in einen oder mehrere Ge schäftsbetriebe zusammengelegt. Die Verwaltung dieser Be triebe erfolgt dann durch Gemeindeangestellte, und die Gehilfen •werden zu Gemeindearbeitern; vielleicht bekommen sie aber •auch den Titel „Beamte". 2. Die Gemeinde kann die enteigneten Betriebe aber auch einem Generalpächter übertragen: Der Vorgang spielt sich dann genau so ab, w 7 ie unter 1., nur mit dem Unterschied, daß an Stelle der Gemeinde immer der Generalpächter, also ein Privat unternehmer tritt, von dem dann die einzelnen Geschäftsführer, ■Gehilfen usw. abhängig werden. In beiden Fällen, sowohl unter 1. wie unter 2. werden die in den Betrieben bisher beschäftigten Gehilfen in der Regel mit übernommen; für die Geschäftsinhaber ist eine solche Übernahme nicht vorgesehen; da der Bedarf an Arbeitskräften mit Sicherheit aber ein erheblich größerer sein wird als bisher, so steht den bisherigen Meistern sicherlich die Möglichkeit offen, sich, um Arbeit bei der Gemeinde oder dem Generalpächter zu bewerben. 3. Die 'Unternehmungen können zu Zwangsverbänden zu sammengeschlossen werden. Das wäre für das Handwerk ja eigentlich nichts neues, denn es hat ja bisher auch schon Zwangsinnungen gegeben. Die Sache sieht nachher aber doch ein klein wenig anders aus, als bei den bisherigen Zwangs innungen, uncl die bisherigen Gegner des § 100 q der Gewerbe ordnung werden dann vielleicht zu der Überzeugung gelangen, daß dieser Paragraph neben seinen vielen Schattenseiten doch auch einige Vorteile ge.boten hat. Es Wird selbstverständlich in den Z-wangsverbänden keine freie, sondern eine gebundene Preiswirtschaft lien'schen und, da es sich dann trotz der Zwangs verbände immer noch um selbständige Unternehmer handelt, werden die Gemeindevertretungen, die die Zwangsverbände her beigeführt haben, schon dafür sorgen, daß nach ihren Begriffen diese Unternehmer, bezw. diese Unternehmungen zur Kommu nalisierung und Sozialisierung reif gemacht werden. Es blüht uns also ganz das, was ich in meinem Artikel „Brandschäden“ in Nr. 49 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung bereits erwähnt habe. Mancher Kollege wird nun fragen, ja was sollen diese Betrachtungen eigentlich in der Uhrmacher- Zeitung? Selbst nach dem so weitgehenden Gesetzentwurf der Sozialisierungskommission kommt das Uhrmacherhandwerk ja gar nicht für die Kommunalisierung in Betracht! Ganz recht, Herr Kollege! Heute noch nicht, aber morgen kann die Zustän digkeit der Gemeinden nur mit Zustimmung der Regierungen, also ohne besonderes Gesetz, bereits auf das Uhrmacherhand werk ausgedehnt werden, und wenn sich irgendwo einmal ein tüchtiger Gemeindevertreter findet, der nach einem neuen Be tätigungsfeld sucht, so könnte ihm das Uhrmacherhandwerk als ein Objekt erscheinen, das gar nicht so ungeeignet ist; denn der Gedanke, das Uhrenwesen in einer Stadt zentral zu regeln, ist durchaus nicht neu und hat viel Bestechendes an sich. Von den elektrisch betriebenen Großuhren, an die man hierbei im allgemeinen bisher gedacht hat, bis zur Erfassung sämtlicher Uhren mag es für uns wohl ein großer Schritt sein, was einem solch tüchtigen Gemeindevertreter nur als kleines Bedenken erscheint. Unwillkürlich wird man sich der in Nr. 30 d. J. der Deutschen Uhrmacher-Zeitung beschriebenen Kommunalisierung des Uhrmacherhandwerks in Sowjet-Rußland erinnern. Man braucht nun aber gar nicht einmal an eine unmittel bare Gefährdung des Uhrmacherhandwerks zu denken. Das Uhrmacherhandwerk bildet nur einen Teil der großen Familie des Gesamthandwerks. Es sind aber ganz erhebliche Teile dieses Gesamthandwerks, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf für die Kommunalisierung freigegeben werden. ”Es handelt sich, um gleich das Wichtigste lierauszugreifen, um das gesamte Nahrungsmittelgewerbe. Als Glied der großen Familie des ge samten Handwerks können und dürfen wir aber nicht ruhig Zusehen, wie irgend ein Teil unserer Familie in Bedrängnis ge rät; wir müssen uns vielmehr in diesem Falle nicht als Uhr macher, sondern ausschließlich als Handwerker fühlen und als solche einer für den anderen eintreten. Der Reichsverband des Deutschen Handwerks hat bereits seinen Ruf an alle be teiligten Fachverbände, an die Handwerks- und Gewerbekammern, an die Handwerkerbünde usw. ergehen lassen. Die Sache darf nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Sie muß überall und sofort behandelt werden. Die einzelnen Innungen und Vereine müssen sich mit der Frage beschäftigen; die Innungen und Vereine sämtlicher Handwerke in einem Orte oder in einem größeren Bezirke müssen sich zusammentun, um in Riesenversammlungen gegen die geplante Kommunalisierung Stel lung zu nehmen. Kein Handwerksangehöriger darf bei solchen Versammlungen zu Hause bleiben; auch Frauen und erwachsene Kinder sollen daran teilnehmen, denn auch sie gehören dem Handwerk an. Es muß nach außen hin in die Erscheinung treten, daß das Handwerk eine Macht ist. Warum soll denn nun aber gerade das Handwerk sich in erster Linie und so stark gegen die Kommunalisierung wenden? Das Handwerk ist doch nicht allein dabei beteiligt! Gewiß kommen außer dem Handwerk auch noch andere Gewerbezweige in Betracht, und zwar besonders all die Kleinhandelsbe triebe, die sich bisher mit dem Vertrieb von Lebensmitteln und Brennstoffen befaßten. Die Großbetriebe, che unter den Ent wurf fallen, sind aber durchweg Betriebe, die auch bisher bereits der Kommunalisierung unterlegen haben, wie Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, Straßenbahnunternehmungen und ähnliches. Fabriken und Großhandelsbetriebe dagegen fallen fast ausnahms los nicht unter das Kommunalisierungsgesetz, wie es jetzt im Entwurf vorliegt. Es ist also das Handwerk in erster Linie und in seiner Gesamtheit betroffen. Wir alle haben die Pflicht, am Aufbau unseres Vaterlandes mitzuwirken, und jeder muß an seinem Teile dazu beitragen, daß die entsetzliche Not, die uns jetzt bedrückt, und das noch viel größere Elend, das uns bevorsteht, so gut und so schnell wie möglich überwunden wird. Ist es denn da nicht unsere Pflicht, unsere eigenen kleinen oder großen Interessen zum Wohle der Gesamtheit zurückzustellen? Bietet denn nicht die Kommunalisierung von Wirtschaftsbetrieben die Möglichkeit, bil liger und besser zu arbeiten als bisher? Nun, wir können diese Frage einmal kurz untersuchen. Das Naheliegende ist, daß man die schon seit langer Zeit kommunalisierten Betriebe als Beispiele betrachtet. Es kommen hier also vor allem Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke usw. in Betracht. Alle . diese Betriebe, die sich im Besitz der Gemeinden befinden, erfordern jetzt fast ausnahmslos erhebliche Zuschüsse. Das spräche also gegen die Kommunalisierung. Da ergibt sich aber sofort der Einwand, daß diese Betriebe vor dem Kriege in der Regel Überschuß-Betriebe waren. Spricht das nun für die Kommunalisierung? Ganz und gar nicht; es ist überhaupt die Vergleichstellung hier falsch. Der frühere Über schuß- und jetzige Zuschußbetrieb zeigt einzig und allein, daß früher billiger und sparsamer gewirtschaft wurde, als jetzt, Es braucht hier gar nicht untersucht werden, ob die frühere oder jetzige Wirtschaft richtig ist. Um zu einer Beantwortung unserer Frage zu kommen, muß man überhaupt anders Vorgehen. Man muß einen kommunalisierten Betrieb mit einem unter mög lichst ähnlichen Verhältnissen arbeitenden Privatbetrieb ver gleichen, und dabei wird der Vergleich fast ausnahmslos zu Gunsten des letzteren ausfallen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Befriedigung^ ge wisser Bedürfnisse der Bevölkerung entsprechend dem heutigen Stande der Technik zweckmäßig nur von einer oder einigen Zentralstellen aus erfolgen kann, und daß hierzu die den Ge meinden gehörigen Straßen zur Verlegung von Leitungen, Ge leisen usw. benutzt werden müssen. Solche Versorgungsein richtungen müssen also einen monopolartigen Charakter haben. Ihr Betrieb ist nur unter Mitwirkung der Straßeneigentümer, also der Gemeinden möglich. Innerhalb einer Gemeinde kann eine Konkurrenzwirkung nicht oder kaum zur Geltung kommen. Ganz anders aber liegt die Sache beim Handwerk und den in Frage kommenden Kleinhandelsbetrieben. Eine sehr weit gehende Zentralisierung ist hier gar nicht möglich, weil die Verbrauchsgüter den Verbrauchern nicht durch Drähte oder
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview