^tkeölajt M Anzeiger. Amtsblatt für die Kömgl. GerichtSämter sowie die StadtMe zu Riesa uud Strehla. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. 51. Freitag, L«. ««ni 1868. Dieser Blatt „ GrdeAlatt und Eknzeiger", erscheint wöchenttick zweimal, Dienstag« und KeitagS, und kostet vier teljährlich 7 z Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Postanstau, in unseren Expeditionen in Mesa und Strehla, sowie von alle» unser» Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find Mer bevollmächtigt haasenstei» und Vogler m Hamburg-Altona «no Zranksurt a. M., h. Angler in Leipzig, U. D. «aalbach in Dresden und Enge» >»<t in Leipzig. Bekanntmachung, denHanfir-and-tbet», Der unbefugte Hausirhandel hat in hiesiger Gegend sehr überhand genommen, weshalb die hierfür be stehenden gesetzlichen Bestimmungen in Erinnerung gebracht werden: Das freie Hausiren ohne Erlaubnisschein ist nur gestattet mit den Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Waldbaues, Gartenbaues, der Viehzucht, Jagd, Fischerei, mit Victualien, Brennmaterialien, ordinären Holzwaaren, Besen und Strohwaaren, Sand und Thon. Dagegen must jeder Hausirer, welcher andere als die genannten Waaren führt, einen von seiner Obrig keit ausgestellten Haufkverlaubuitzschei« bei sich führen, und sich mit solchem in der Stadt beim hie sigen Gerichtsamte, in Dörfern beini Ortsrichter oder Gemeindevorstande und wo eine solche vorhanden ist, bei der Gutsherrschast vor Beginn des Hausirens melden. Die Stelle eines solchen Hausirerlaubnitzschein« vertritt keineswegs der Gewerbsteuerschein, welcher außerdem vorhanden sein mutz. Die Ortsgerichten werden angewiesen, jeden Hausirer, welcher andere als die oben erwähnten fteige- aebenen Gegenstände, also z. B. Schnittwaaren, Kurz- und Materialwaaren, Strümpfe, Schuhe, Seife, Lichte, Nägel, Töpfe, Tuch, Buchbinderwaaren, Strickgarn, Kleider u. s. w. bei sich führt, aber keinen Hausirerlaub- nistschein (eines Stadtraths, Gerichtsamts oder einer Königl. Kreisdirection) vorzeigen kann, anzuhalten, und mit seinen Waaren an das hiesige Gerichtsamt zur Bestrafung einzuliefem. Strehla, am 18. Juni 1868. Das Königliche Gerichtsamtdaselbst. Strauß. Bekanntmachung. Seiten des unterzeichneten Gerichtsamts sollen den L. Juli L8«8 die dem Wirthschastsbcsitzer Friedrich August Trobisch in Nünchritz zugehörigen Haus- und Feld-Grundstücke Ifio. 48 ost., kol. 64, 71 und 79 des Grund- und Hvpothekenbuchs für Nünchritz, vormals Grödeler An- theils und kol. 98 des Grund- und Hvpothekenbuches für Nünchritz, vormals Hainer Antheils, welche am 24. April 1868 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 2349 Thlr. — - — - gewürdert worden sind, an hiesiger Amtsstelle nothwendiger Weise versteigert werden , was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Riesa, am 29. April 1868. Königliches Gerichtsamt. ttibrig Aufforderung an die Versender, von der undeclarirten Verpackung von Geld in Briese re. Abstand z« nehme». Zur Übermittelung von Geld durch die Post, unter Garantie, bietet sich die Versendung des declarirten Werthbetrages in Briefen und Packeten, oder die Anwendung des Verfahrens der Post-An weisung dar. Ber der Versendung von Geld in Briefen oder Packeten, unter Angabe des WerthbetrageS, wird, autzer dem tarifmätzigen Minimal- oder Gewichts-Porto, eine Assecuranz-GebGr für den declarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sendungen, welche nach Orten des Norddeutschen Poftbezirks, sowie nach Süd deutschland oder Oesterreich gerichtet find, unter und bis so Thlr., üb« so bi« 100 Thlr. für Entfernungen bis 15 Meilen 4 Sgr. ........ 1 Sgr., für Entfemungen über IS bis SV Mellen .... 1 ^r. ........ 2 Sgr.» für größere Sutfermmgm 2 Hr. S Sgr.