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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.03.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-03-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186703219
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670321
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670321
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-03
- Tag1867-03-21
- Monat1867-03
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.03.1867
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 80. Donnerstag dm 21. März. 1887. Bekanntmachung, die Handdarlehne betreffend. In Betreff der Erhebung der am 31. März d. I. fälligen Zinsen der Handdarlehne, sowie sonst in Bezug auf letztere wird hindurch Folgendes bekannt gemacht: 1) Diese Zinsen können bereits vom 26. März d. I. an bei der Finanzhauptcaffe zu Dresden erhoben werden. 2) Die Zahlung erfolgt daselbst, Sonn- und Feiertage ausgenommen, alltäglich in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr. 3) Um die Abfertigung der Betheiligten zu erleichtern, hat jeder, welcher drei oder mehr Zinsquittungen zur Einlösung über reicht, ein Verzeichniß beizufügen, in welchem a) die Nummern derselben, d) die einzelnen Zinsbeträge, e) die Summe der letzter» aufgeführt sind. 4) Denjenigen Gläubigern, welche dies wünschen und die unterschriftlich vollzogenen ZinSquittungen unter genauer Angabe ihrer Messe, beziehentlich mit dem vorerwähnten Verzeichnisse an die Finanzhauptcaffe einsenden, werden die Zinsen nebst den Formularen zu den Quittungen für den nächstfolgenden ZinStermin durch die Post zugesendet werden. 5) Die darauf bezüglichen Postsendungen an die Finanzhauptcaffe genießen, .dafern sie auf der Adresse mit der Bezeichnung: „HanddarlehnSzinsen betreffend" versehen find, im Inlande Portofreiheit. 6) Vormünder, Kirchenvorsteher, sowie überhaupt alle mit der Verwaltung fremden Vermögen- beauftragte Personen haben nicht nur ihre Eigenschaft, vermöge welcher sie die Zinsen für daS von ihnen verwaltete Vermögen erheben, bei der unterschristlichen Voll ziehung der Quittungen mit anzugeben, sondern auch, dafern sie nicht zu Führung eines solchenfalls ihrer Unterschrift berzudrückenden amtlichen Siegels berechtigt sind, sich in der gedachten Eigenschaft zu legitimiren. Hierzu genügt, wenn die Vermögen-Verwaltung ihnen von einer Behörde aufgetragen worden ist, die durch letztere auf die Quittung selbst zu bringende Bestätigung diese- Umstandeö. 7) Väter, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, ingleichen Ehemänner, welche die Zinsen für Handdarlehne ihrer Ehefrauen erheben, haben dieses Verhältmß bei der unterschriftlichen Vollziehung der Quittungen mit anzugeben. 8) In der P-rson de- Gläubigers, auf welchen die Schuldverschreibung lautet, eingetretene, bei der Finanzhauptcaffe noch nicht ' «gemeldete Veränderungen sind derselben möglichst bald, jedenfalls aber bei der Zinserhebung unter Beifügung der Schuldverschrei bung anzuzeigen und nachzuweisen. Ueberhaupt werden alle Betheiligte darauf aufmerksam gemacht, daß eS zu Vermeidung von Weiterungen m ihrem eigenen Interesse liegt, die Finanzhauptcaffe von derartigen Veränderungen auch künftighin unverweilt und mit Beifügung der betreffenden Urkunden in Krnntniß zu setzen, damit die Eintragung de- neuen DarlehnSgläubigerS in den Büchern der ssmanzhauptcaffe erfolgen kann. S) In Folge zeitheriger Wahrnehmungen wird hiermit ferner daran erinnert, daß Blanko-Indossamente zur Abtretung von Handdarlehne« nicht für ausreichend angesehen werden können. 10) Die zu Michaelis 1866 gekündigten Handdarlehne werden gegen Rückgabe der mit Quittung versehenen Schuldverschreibungen lediglich von der Finanzhauptcaffe zu Dresden zurückgezahlt. Die oben unter 1. und 2. getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Erhebung dieser Zahlungen. Zusendung der letztem durch die Post findet nicht statt. Alle Zeitschriften der in § 21 de- PreßgesetzeS vom 14. März 1851 gedachten Art haben diese Bekanntmachung rechtzeitig in ihren Blättern zum Abdruck zu bringen. — Dresden, den 14. März 1867. Finanz-Ministerium. v. Friesen. Reuter. Bekanntmachung. Nach Maßgabe de- Gesetzes vom 13. Februar d. I., die Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843 und 21. September 1864 auf die zur Zeit in Sachsen stehenden Königlich Preußischen Truppen betr., sind die Qnartierleistungen fernerhin ausschließlich von den Angesessenen zu tragen. Diese- neue Verhältniß tritt in hiesiger Stadt vom 1 April d. I. an in volle Anwendung, worauf wir die Betheiligten hiermit im Voraus aufmerksam machen. Unser Quartieramt wird übrigens bereit sein, so weit thunlich und ohne Gewähr den Verpflichteten, welche die ihnen zugetheilten Mannschaften in ihren Grundstücken nicht aufnehmen können, geeignete Quartierräume nachzuweisen. Leipzig, den 19. März 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlerßner. Bekanntmachung. Zum Besten de-Theater-Pension--Fond- wird als diesjährige erste Benefizvorstellung Sonnabend den 23. Marz l. I. 008^ KtzlL IZLllv (So machen'S Alle). Komische Oper in zwei Aufzügen von Mozart. Reue Bearbeitung von Eduard Devrient; die Recitative arrangirt von Wilhelm Kalliwoda, PN Aufführung gebracht werden. Nach Beendigung der Oper folgt: Die Wunder-Fontaine, genannt LnIo8pin1doodromolLrene, oder: Die Krystall-Grotte der Majaden. Wir glrubrn durch dir Evahl der genannic.. Oper dem Publicum einen großen Kunstgenuß zu verschaffen und hoffen bei stet- bewährten Wohlthätigkeiissinne der Bewohner unserer Stadt auf zahlreichen Besuch dieser Vorstellung. Leipzig, den 19. März 1867. Der Verwaltung- - Ausschuß d«S Theater - PenstoriS - Fonds. Reichstag des Norddeutsche« Sundes. Nachdem, wie wir gestern gemeldet, Artikel 2 angenommen war, gäg man zur Berathung über Art. 3, da- allgemeine Ju lia enat betreffend. An der Debatte betheiligten sich Ellisen, Miguel, Vr. Jäger, vr. Braun und vr. v. Wächter. Der Letztere sprach für den Entwurf und gegen den Antrag, die Grundrechte darin aufzunehmen. Er saate: Man müsse bei der Berathung lediglich da- großeZiel im Ange behalte«, welches die verbündeten Regierungen im Auge hätten, nämlich die Con- solidirung der Einheit. Deshalb müsse man hier von allen Grund rechten und Amendements abfehen.
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