Dienstag. Rr. 4«. 27. April 1875. Weißerih-Ieitung Amts-Malt für die Herichts-Acmter und Stadträtye zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwottlicher Rcdacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksanie Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. fiir die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theit. Bekanntmachung, die Ausstellung von Nothschlags-Zeugnissen betreffend. Nach einem Beschlüsse der Königlichen Ministerien der Finanzen und deS Innern soll die Ausstellung von Noth- schlagSzeugnissen außer durch die, wegen ihrer amtlichen Eigenschaft zunächst dazu berufenen Gemeindevorstände, auch fernerhin noch durch die Ortsrichter und Thierärzte bewirkt werden, da die Beschränkung der Befugniß zur Ausstellung solcher Zeug nisse auf die Gemeindevorstände dem Interesse der betheiligten, durch den NothschlagSfall ohnehin schon geschädigten Steuer pflichtigen insofern zuwiderlaufen würde, als dadurch die schnelle Beschaffung jener, hauptsächlich nur zur Sicherung der Steuerverwaltung gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der für Nothschlachtfälle zugestandenen Steuerbegünstigung erforderten Bescheinigungen, in einer durch den Zweck nicht gebotenen Maaße erschwert werden würde. Damit jedoch die Gemeindevorstände jedenfalls von eingetretenen Vieherkrankungen die erforderliche Kenntniß erlangen und ihrer diesfallsigen Anzeigeverpflichtung nachkommen können, sind die Localschlachtsteuereinnehmer und die Steuer-AufstchtS« beamten unter HinSweis auf die Wichtigkeit einer strengen Handhabung dieser Bestimmung verständigt worden, daß die in H 36, uliueu 2 der Verordnung, „Die Ausführung des Schlachtsteuer- und Fleisch-UebergangSabgabe-GesetzeS betreffend, vom 29. Mai 1852," vorgeschriebene Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde, also auf dem Lande der Gemeindevorstände, künftig auch in allen den Fällen geschehen muß, wo die beigebrachten Nothschlagszeugnisse von den OrtSrichtern ausgestellt worden sind. Dippoldiswalde, den 22 April 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe. Bekanntmachung. Auf Grund der Voranschläge für die hiesigen städtischen Cassen sind in Gemäßheit der Beschlüsse der städtischen Eollegien im Jahre 1875 a. bei der Armencaffe: — Mark 8 Pf. pr. Steuer-Einheit vom Grundbesitze, ausschließlich der Vorwerksgrundstücke, von denen regelmäßig — Mark 6 Pf. pr. Scheffel zu entrichten, und 10 Zehntheile jedes im Tarife enthaltenen Satzes vom Einkommen ; l». bei der geistlichen Anlagencaffe: — Mark 2 Pf. pr. Steuer-Einheit vom Grundbesitze und 3 Zehntheile jedes im Tarife enthaltenen Satzes vom Einkommen; o. bei der Schulanlagencaffe: — Mark 8 Pf. pr. Steuer-Einheit vom Grundbesitz und 12 Zehntheile jedes im Tarife enthaltenen Satzes vom Einkommen, sowie L. bei -er Cinqnartierungscaffe: — Mark 1 Pf. pr. Steuer-Einheit vom Grundbesitze und 1 Zehntheil jedes im Tarife enthaltenen Satzes vom Einkommen -als Anlagen einzuheben und die letzteren zu u. bei der Armencaffe den 3«. April ds. Js. zu b. und 6. bei der geistlichen Anlagencaffe und der EinquartierungScasse den 1. Juli ds. Js., und zu o. bei der Sä' " " ün die Stadtcassen-Verwaltung abzuführen. tantagencasse den 1. September ds. Js.