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02 Deutsche allgemeine Zeitung : 25.10.1851
- Titel
- 02
- Erscheinungsdatum
- 1851-10-25
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-18511025026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-1851102502
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-1851102502
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1851
- Monat1851-10
- Tag1851-10-25
- Monat1851-10
- Jahr1851
- Titel
- 02 Deutsche allgemeine Zeitung : 25.10.1851
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2S October I8SI. »Uhr. «Wahrheit u«d Recht, Freiheit und Gesetz I» gnstrtionsgrtühr für de» Raum einer Zeile > Rgr. Zu beziehen durch alle Pofl- ämtec de« In- und Autlauhe«, sowie durch die Ärpeditione» in «ieipzig (Querstraße Nr. 8) und »re»d«« (bei S. Höckner, Neustadt, An »er «rücke, Nr. »). in seiner Selbstvertheidlgung näher auS, daß von ihm nicht einmal dem Scheine nach eine Taufe vollzogen worden sei, weder was die Form noch was den Sinn betreffe, den man mit einer solchen verknüpfe. Als Sakra ment gelte sie bei den Freien Gemeinden überhaupt nicht, so wenig wie die Form der Kirche im Gebrauche sei. Das Wort würde vielfach noch gebraucht, weil man sich einmal daran gewöhnt habe und die alte Ausdrucksweise auch bei verändertem Inhalte nicht sogleich mit einer neuen vertauscht werde. Die Declaration von 1834 treffe nicht mehr zu, da in einem Ministerialrescripte vom 6. Nov. 1847, sowie in einem solchen von 1848 ausdrücklich ausge sprochen werde, daß dieselbe nach der Publikation deS Patents vom 30. Marz 1847 nunmehr ihre Geltung verloren habe. Was seine Beschränkung auf Magdeburg angehe, so habe man sich früher auf ein Ministerialrescript vom 48. .März 1848 als eine Declaration der Concessionsurkunde der Magde burger Gemeinde berufen. Trotz aller Bemühung sei es ihm nicht gelun gen, eine Abschrift davon zu erhalten, die Aeltesten der Magdeburger Ge meinde hätten sich aber an den jetzigen Cultusminister gewendet und von demselben jetzt die Antwort bekommen, daß eine derartige Declaration vom genannten Datum in den Ministerialacten sich gar nicht vorfinde, sondern nur eine Instruction an das Consistorium. Schließlich gedachte Uhlich eines Antwortsschreibens des Königs an ihn, in dem es heiße, daß er ganz un angefochten bleiben solle, wenn er seine Stelle niederlegen und mit seinen Glaubens- und Gesinnungsgenossen sich verbinden wolle. Der Gerichtshof erkannte aber dessenungeachtet auf 25 Thlr. Strafe oder vier Wochen Ge- fängniß und zu Tragung der Kosten, weil Uhlich nicht befugt sei, geistliche Amts handlungen oder . Surrogate dafür außerhalb Magdeburg zu verrichten, in Delitzsch, habe er da- aber gethan, weil er in Gegenwart von Zeugen Kin der in die dortige Freie christliche Gemeinde ausgenommen und die Hebamme und Andere, was er gethan, als Ersatz der Taufe angesehen und auch Taufe genannt hätten. -' *AuS der Provinz Preußen, 20. Oct. Durch die neuesten poli zeilichen Maßregeln ist das Fortbestehen der Freien Gemeinden fast un möglich gemacht. Was dieselben ferner zu thun gedenken und daß sie ihre Sache noch nicht gänzlich aufgeben, ist aus öffentlichen Erklärungen ersicht lich. So sagt unter Andern, der Borstand der clbinger Freien Gemeinde: „Gesetzt- Diejenigen hätten Recht, welche behaupten, für jetzt seien die Tage der öffentlichen Gottesverehrüng in Freier Gemeinde schon gezähltes» wer den Die, die es ernst meinen, auch den harten Schlag des Staatsverbots über winden. In den Kreis des engern Freundes- und Familienlebens wird sich unsere volle religiöse Innigkeit hineinflüchten, innerhalb dieser Schranken um so rüstiger arbeiten und auch von außen, hoffen wir, der bisher kundgege benen Theilnahme für kirchliche Freiheit bei vorurtheilsfreien unabhängigen Menschen nicht entbehren. Jndeß so lange der Staat das Todesurtheil über den freien Geist noch nicht gefällt hat, ein Urtheil, das zu vollstrecken er ja von der frühesten geschichtlichen Erinnerung aw zu schwach gewesen ist, so lange ziemt es sich für uns, mit der höchsten Anstrengung unverdrossen b« dem begonnenen Werke auszudauern." Als besonders bemerkenswerth wird bei einem Falle, der vor einigen Tagen vor dem Schwurgerichte zu Elbing verhandelt wurde, hervorgehoben, daß, als der Vertheidiger die Ge schworenen auf die Härte der möglicherweise zu erwartenden Strafe und auf die mildernden Umstände der That hinzuweisen bemüht war, er hieran durch den Vorsitzenden des Gerichtshofs verhindert wurde, weil, wie derselbe be hauptete, eine derartige Hindeutung auf das zu erwartende Strafmaß un zulässig sei. <pKassel, 22. Oct. Die neue Ordnung und Purification der ver schiedenen öffentlichen Dienstzweige nach den Normen der mit Hülfe der BundeScommissare erlassenen Verordnungen und provisorischen Gesetze ist in den letzten Monaten zwar langsam, aber mit Consequenz und Energie von Hrn. Hassenpflug fortgeführt worden. Nachdem vor mehren Wochen die innere Landesverwaltung neu organisirt, viele Staatsdiener in diesem Zweige versetzt oder mit Verlust eines Viertels von ihrem Gehalte dispo nibel gestellt worden, ist nun die Reihe auch an die Organisation der Ge richte nach Maßgabe der früher deshalb erlassenen Verordnung gekommen. Als ein seltsames Spiel des Zufalls erscheint es, daß Hr. Hassenpflug die Gerichte in Kurhessen in seinem Sinne purificirt und sowol ihrer Organi sation als ihrer Personalbesetzung nach mit seinen Regierungsmaximen in Einklang bringt gerade zu einer Zeit, wo in öffentlichen Blättern von Greifs wald aus der ehemalige Appellationsgerichtspräsident und dermalige Mini sterpräsident in Kurheffen für den nächsten Monat vorgeladen wird, um wegen einer gegen ihn erhobenen Anklage auf Fälschung sich gerichtlich zu verantworten. Dir neue Organisation der Gerichte besteht hauptsächlich darin, daß für die Peinliche Rechtspflege künftig neun Criminalgerichte be- Sonnabend, Pr«w für »« Vierteljahr IV. Thlr. i jede rinzelne Num mer I Ngr. Milk AuSgM MM S Uhr. —— Mx 546 Die erscheint «üt Auenahme »e« WM Deutsche Mgemtink Zeitung »e«tschka«d. Wir stellen hier einige Notizen über den Geschäftsgang der Bun- deSversa mmlung zusammen, welche zum Verständniß mancher aus Frank furt kommenden Nachrichten dienen mögen. Bei Anträgen und Vorschlägen einzelner Bundesstaaten ist dem Präsidium eine Frist von 14 Tagen gelassen, innerhalb welcher der BundeSpräsidialgesandte die Berathung jedes eingebrach ten Antrags bei der Bundesversammlung selbst in Anttag zu bringen hat. Dieser steht eS frei, zur Berathung zu schreiten oder dieselbe zu verschieben. ES steht der Bundesversammlung zu, einen Antrag gleich bei der vorläufi- gen Anzeige oder doch vor Ablauf der Frist von 14 Tagen in Berathung zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf Anträge, die außerhalb der Bun desversammlung auftauchen, und an dieselbe gerichtete Schreiben, welche sei tens deS Präsidium- in der nächsten ordentlichen Sitzung nach ihrem Eingänge zur vorläufigen Anzeige zu bringen und innerhalb drei Wochen dir Bundes versammlung wiederum zur Beschlußfassung über Berathung rc. vorzulegen sind. Esist Sache der Versammlung gleich nach der ersten Anzeige zu bestim men, ob Erörterung deS Antrag- in ordentlicher oder vertraulicher Sitzung zu geschehen habe, oder ob zuvörderst Berichterstattung durch eine aus dem Schoose der Versammlung zu wählende Commission erfolgen soll. Die für Abstim mung, Beschlußfassung rc. aUgesetzte» Termine und Fristen sind erstreckbar; Fall- stiften und peremtorische Fristen sind nicht anzunehmen. Die Verlängerung der Fristen kann ausdrücklich und stillschweigend erfolgen. Wenn seitens der Versammlung JnstructionSeinholung für nothwendig erachtet wird, so ist die deshalb genommene Verabredung kein förmlicher Beschluß, sondern nur eine vertrauliche Vereinbarung. O Kerlin, 24. Oct. Die Verhandlungen, welche gegenwärtig zwischen Preußen und Bremen, Hamburg und Mecklenburg in Betreff eines künf tigen Anschlusses der einzelnen Zollgebiete der letzter» an den Zollverein obschweben sollen, scheinen noch nicht in der officiellen Weise stattzufinden, wie eS von verschiedenen Seiten dargestrllt wird. Vielmehr hat es den An schein, als wollten Mecklenburg, Hamburg und Brewen erst die Resultate der noch im Laufe dieses Jahres zusammentretenden ZollvereinSconferenz ab warten, bevor sie ihre Bedingungen für «inen solchen Vertrag formuliren. Die gegenwärtige Anwesenheit des bremischen Senators Hrn. Duckwitz hängt jedenfalls mit diesen handelspolitischen Fragen zusammen; es ist jedoch frag- lich, ob derselbe den Auftrag hat, mit unserer Regierung in officiell« Ver handlungen zu treten oder nur die jetzige Sachlage ins Auge zu fassen. Die Wichtjgstit eines Anschlusses der drei genannten Zollgebiete an den Zoll verein wird gewiß von keiner Seite verkannt; doch wird auch von Seiten deS Zollvereins schwerlich eine außergewöhnliche Begünstigung für diese Staa ten, auf die dieselben hinauszugehen scheinen, zugestanden werde»,— Am 31. Oct. soll das Neformationöfest hier in allen Kirchen mit Abhal tung eines Festgottesbienstes gefeiert werden. Eine besondere Anordnung der obersten Kirchenbehörden scheint für dieses Jahr zwar nicht erlassen zu sein, doch sind früher dergleichen ergangen, welche die feierliche Begehung dieses Tages den Geistlichen empfehlen. Auf diese hat auch der Oberkirchen- rath in einem an die Consistorien gerichteten Erlasse sich bezogen, in wel- chem er denselben die Förderung der Zwecke des Gustav-Adolf-Vereins warm ans Herz legt. Im Interesse dieses Vereins wird mit dem Gottesdienste eine Collecte verbunden werden. * Naumburg a. d. S-, 22. Oct. Gestern stand abermals Uhlich vor dem Criminalsenate des hiesigen AppellationSgerichtS wegen wiederholter An maßung geistlicher Amtshandlungen — nicht Weil er getauft, sondern weil er anstatt der Taufe etwas Anderes gethan hatte. Im letzten April näm lich hatte er in Delitzsch über zwei Kinder eine Weiherede in den besondern Wohnungen der Aeltern gehalten, die übrigens der dortigen Freien christlichen Gemeinde angehörten und auch gerichtlich aus der Landeskirche ausgetreten gewesen waren. Zugegen waren außer d«r Hebamme noch einige Gemeinde glieder. Uhlich hatte sich in feiner Rede unter andern der Worte bedient: „Sei willkommen in der Gemeinde." Darauf hin hatte der Polizeianwalt die Anklage gegen Uhlich erhoben, der Polizririchter aber die Annahme der selben abgelehnt, bis er vom Appellationögerichte dazu angewiesen wurde. Zu der erfolgten Vorladung hatte sich Uhlich nicht eingefunden, der Polizei- richter fand sich aber dennoch veranlaßt, dessen Freisprechung in einem mo- tivirten Erkenntnisse folgen zu lassen. Dagegen nun wurde vom Polizeian walte Appellation eingelegt und auf 25 Thlr. Strafe ängetragen. In dem gestrigen Termine deshalb nahm auch der Staatsanwalt diesen Antrag an und berief sich dqbei wieder auf die Cabinetsordre von 1834, indem er er- klärte, daß da« Vorhandensein von Zeugen und die Aufnahme in die Ge meinde da- Wesentliche einer Laufe sei und baß Uhlich außerhalb Magdeburg die Befugnisse zu Verrichtung von Amtshandlungen nicht besitze. Uhlich führte
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