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Erzgebirgischer Volksfreund : 30.12.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-12-30
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-193212300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19321230
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19321230
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1932
- Monat1932-12
- Tag1932-12-30
- Monat1932-12
- Jahr1932
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 30.12.1932
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ttMMMWM Tageblatt - echwaqmb«, und Sohauogeorgenslad«, -er Siabirüt, in Erllnha,»." LvßV «AW S»nÄ«L der FInanjLml« in Au« und Schwarzenberg. «an«o«g. «« werd« aicherde» »Enllichti B»annkma»ung« der «adkrSle ,, «u, unü «chwarzmberg. Verlag L. M. Sürlner, Aue, Sachse«. »««»»«i U»si, »«, 4« v»«w«r, « S»««,«»«, 5»« Vre»I«sachb v^r«m» Nr. 306. Amtliche Anzeigen. Das Konkursverfahren über das DermSgen des früheren Geschäftsinhabers Franz Farnach in Schneeberg wird nach Abhaltung des Schlußtermines hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Schneeberg, den 23. Dezember 1932. K1/32 Die Kreishauptmannschaft Zwickau hat auf Grund von 8 30 Ms. 2 der Reichsverordnung über Krastfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern die Höchstgeschwindigkeit aller Kraftfahrzeuge für die Schischin den Grundstücke« Ortsl.-Rr. 84 und 41 in Beier- selb gelegene Teilstrecke des dem Durchgangsverkehre dienen- den Weges Beierfeld—Bernsbach—Aue ans 16 dm in der Stunde herabgesetzt. Zuwiderhandlungen werden nach 8 366 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs in Verbindung mit 8 50 Abs. 2 der Ver ordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 (Reichsges. Bl. S. 201) bestraft. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 29. Dez. 1932. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der han- belsgerichtlich eingetragenen offenen Handelsgesellschaft in Firma L. H. Neidhardt in Mittweida i. Erzgeb. (Nagelschmie- derei und Großhandlung mit Drahtstiften, Kohlen und Bri ketts) wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten For- derungen, zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das'Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen, zur Anhörung und Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf Mittwoch, de« 28. Januar 1983, «wem. )410 Uhr vor Hem unterzeichneten Amtsgerichte desi^Mmt. > - Die dem Konkursverwalter zu gewahrende Vergütung wird auf 300 RM. und der Betrag seiner baren Auslagen auf 87,95 RM. festgesetzt. K 20/32 Schwarzenberg, den 29. Dez. 1932. Da» Amtsgericht. öeskMe SlMemtnelMW i« Meebng Dienstag, den 8. Januar 1933, abends 7 Ahr. Tagesordnung hängt im Rathause aus. Polizeistunde betr. Die Polizeistunde wird hiermit für den Silvestertag auf 8 Uhr nachts und für den Neujahrstag auf 2 Uhr nachts fest- gesetzt. Schwarzenberg, am 29. Dez. 1932. Der Rat der Stadt. Brotverkanf betr. 1. Nach ß 1 des Brotgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1931 (RGBl. Teil I, S. 335) darf Brot — einschl. des Klein- gebäckes —, zu dessen Herstellung ausschließlich oder überwie- Freitag, den 30. Dezember 1S32. > i . - gend Mahlerzeugnisse des Weizens verwendet werden, einen Zusatz von Kartoffelstärkemehl bis zu 10 Prozent der Mahl- erzeugnisse ohne besondere Kenntlichmachung erhalten. II. Nach 8 2 desselben Gesetzes darf Brot, das ausschließ lich oder überwiegend aus Mahlerzeugnissen des Roggens her gestellt wird, gewerbsmäßig nur in bestimmten Gewichten her gestellt werden. Das Gewicht des frischen Brotes muß min- bestens 500 8 betragen und durch 250 teilbar sein. Als frisch gilt das Brot am Tage seiner Herstellung. Das Gewicht ist von dem Hersteller auf der Kruste des Brotes für den Käufer leicht erkennbar anzugeben, und zwar entweder durch Ein drücken eines Stempels in die Oberfläche des Teiges oder durch feste Anbringung einer Papiermarke oder einer Banderole. Die Befestigung unter Verwendung eines Klebemittels ist un zulässig. Wird das Brot in einer Umhüllung verpackt zum Verkaufe gestellt, genügt die Gewichtsangabe — leicht erkenn bar — auf der Umhüllung. III. Ohne die vorgeschriebene Gewichtsangabe darf Brot der in Ziffer II genannten Art ungeteilt gewerbsmäßig nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei Brot, insbesondere Vollkornbrot (Pum pernickel und dergl.) in Packungen oder Behältnissen, sofern es in Scheiben geschnitten ist und bei Brot bis zu 250 8 ist di« Gewichtsangabe nicht erforderlich. IV. Nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Brotgewichtqnachprüfung vom 12. Sept. 1932 gelten für die Berücksichtigung von Fehlergrenzen folgende Bestim mungen: 1. Me Gewichtsnachprüfung ist an Broten gleicher Herkunft in der Verkaufsstelle und, falls weitere Maßnahmen not- wendig sind, beim Hersteller vorzunehmen. Es sind nur ausgekühlte Brote nachzuwiegen. 2, D-a. Nachwiegen der Brote soll in Gegenwart des Ge schäftsinhabers oder seikÄ iÄ^o^rlket^s erfolgen. Im Fall einer Beanstandung soll darauf hingewirkt werden, daß der Geschäftsinhaber oder sein Stellvertreter die Rich, tigkeit der festgestellten Gewichte unterschriftlich anerkennt. 3. Bei der Herstellung des Brotes können beim einzelnen Brote Gewichtsabweichungen von 3 bis 4 v.H. nach oben oder unten vorkommen; größere Gewichtsabweichungen sind durch zufällige außergewöhnliche Fehlerquellen möglich. Me durch den Herstellungsvorgang bedingten Gewichts schwankungen gleichen sich bei einer größeren Zahl von Broten aus. Daher ist bei der Gewichtsnachprüfung am Herstellungsart oder an der Verkaufsstelle die Wägung von mindestens 10 Broten der gleichen Art notwendig, deren Durchschnittsgewicht maßgebend ist. Nach Möglichkeit ist das Durchschnittsgewicht von einer noch größeren Zahl von Broten festzustellen. 4. Infolge von Austrocknung am Herstellungstage mindert sich das Gewicht des Brotes bis zu 1,5 v. H. Das nach 8 1 der Verordnung über die Angabe des Brotgewichtes vom 16. Juli 1931 (RGBl. I S. 383) angegebene Gewicht gilt daher als innegehalten, wenn beim frischen Brote (im Sinne der Verordnung) das nach Ziffer IV festgestellte 88. Jahrg. Durchschnittsgewicht nicht um mchr als 1,8 v.H. von ver Angabe abweicht. Wird bei einem einzelnen frischen Brot ein Minder, gewicht von mehr als 3,5 v. H. festgestellt, so ist eine Ge- witztsnachprüfung im Sinne der Ziffern III und IV vor- -unehmen. 5. Wird Brot später als am Herstellungstage nachgewogen und wird dabei beim Durchschnittsgewicht ein größeres Mindergewicht als 1,5 v.H. oder beim einzelnen Brot ein größeres Mindergewicht als 3,5 v. H. festgestellt, so ist eine Prüfung mit frischem Brot im Sinne der Ziff.lll und IV durchzuführen. 6. Für di« Beurteilung des Mindergewichts ist das Gewicht des Brotes ohne Einwickelpapier maßgebend. V. Auf Grund von 8873 und 74 der Reichsgowerbeord nung wird für die Stadt Schwarzenberg bestimmt: 1. Jedem Käufer ist zu gestatten, das gekaufte Roggenbrot an, der Verkaufsstelle nachzuwiegen. Als Roggenbrot gilt das in Ziff. II bezeichnete Brot. Zum Zwecke des Nachwiegens des Brotes muß an jeder Verkaufsstelle für Brote ein« vorschriftsmäßige und geeichte Waage mit den nötigen Ge wichten vorhanden sein. 2. Wer sich mit dem Verkaufe von Brot befaßt, hat in feiner Verkaufsstelle einen Anschlag anzubringen, auf dem in deutlich lesbarer Weise der nach- dem ganzen Melfachen von 250 s berechnet« Preis des zum Verkaufe gelangenden Brotes anzugeben ist. 3. Meser Anschlga ist so ost als nötig zu erneuern und muß vor seiner Aushängung dem Stadtrat zur Abstempelung vorgelegt werden. Me Abstempelung erfolgt kostenfrei. 4. Jeder derartige Anschlag ist so anzubringen, daß sein In halt an der Verkaufsstelle für die Käufer leicht lesbar ist. 5. Alle in den Verkaufs-, Betriebs» und den angrenzenden Wohnräumen der Broihöndler vorhandenen Brote gelten bis zum Beweise des Gegenteils als verkäuflich. 6. Auf dem Wochenmarkte feilgeboten« Brote dürfen nur in durchsichtiger Umhüllung verkauft werden. 7. Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auch auf die gewerbsmäßige Einfuhr von Brot von aus wärts und auf solche — hiesige wie auswärtige — Händ ler, die auf Wagen oder, in Körben, Säcken oder sonstigen Behältnissen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder von Haus zu Haus ohne vorgängige Bestellung Brot feilhattcn und verkaufen. ' VI. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden, soweit nicht die Bestimmungen in 8 5 des Brotgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1931 oder in 8 148 Ziff. 8, ver bunden mit 88 73, 74 der Gewerbeordnung Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder entsprechen der Haftstrafe geahndet. - VII. Die Bekanntmachung vom 3. Mai 1893, Regulativ, den Brotverkauf betr., vom. 15. April.1893 — Erzgeb. Volks- freund Nr. 104 vom 6. Mai 1893 — wird für die Stadt Schwarzenberg aufgehoben. Schwarzenberg, am 22. Dez. 1932. Der Rat der Stadt. Das deutsch - französische Handelsabkommen Don -er starren zur elastischen Zollbindung. zu treffen, ohne daß diese automatisch auf alle anderen meist- begünstigten Staaten angewandt werden müßten. Damit hoffen Deutschland und Frankreich, ihre handels politische Bewegungsfreiheit namentlich zugunsten der in Stresa und Genf geplanten regionalen Gruppenverträge (Präferenzen) zurückzugewinnen. Darüber hinaus sind die Zollbindungen, d. h. die vertragliche Festlegung auf bestimmte Höchstsätze, die bisher starre Bestandteile des ganzen Handels vertrags waren, elastisch gestaltet worden. Einzelne goll- bindungen können unter bestimmten Voraussetzungen aufge- kündigt werden, ohne den Handelsvertrag als solchen zu berühren. Zu der Vorgeschichte des Zusatzabkommens zum deutsch französischen Handelsvertrag wird von zuständiger Seite mit- geteilt, daß die Frage einer etwaigen Kündigung des Handels- Vertrages dadurch aufgeworfen wurde, daß auf französischer Seite das seit etwa einem Jahr bestehende Kontingentierungs system als nachteilig und ungeeignet zum Preisschutz für die französische Wirtschaft empfunden wurde. Auf deutscher Seite bestand aber angesichts der unsicheren Wirtschaftsverhältnisse gleichfalls das Bestreben, aus agrarischen und sonstigen Be dürfnissen die bestehenden starren Bindungen in elastischere umzumandcln. Die agrarischen Interessen spielten dabei deshalb eine geringere Rolle, weil die Gesamteinfuhr Frank- reichs nach Deutschland in solchen Erzeugnissen nur etwa 9 Millionen NM. in den ersten 9 Monaten des Jahres 1932 ausmachte. Das neue Abkommen bringt eine interessante und neuartige Methode, um ohne Vertragskündigung beiderseits zu einer gewissen Handlungsfreiheit zu aelangen und stellt ein für die gegenwärtigen labilen Verhältnisse geeignetes Erperi- ment dar.' Es erhält den Vertrag aufrecht,' dessen Ausfall angesichts der zahlreichen Durchlöcherungen des Handels- Vertragssystems sehr unerwünscht gewesen wäre, besonders auch, weil der Ervort nach Frankreich in Goldvaluta und ohne „DelaNo günstig." Das Zusatzabkommen zum deutsch-franzö- fischen Handelsvertrag, dessen Unterzeichnung der „E. D." gestern mitteilte, bringt mehr als eine bloße Ergän zung und Abänderung des bisherigen Vertragsverhältnisses. Die mannigfachen Komplikationen, die sich durch die Verwir rungen der internationalen Wirtschaft und Politik ergeben halten, ließen die Gefahr einer Vertragskündigung und damit eines völlig unsicheren Schwebezustandes zwischen beiden Län dern in greifbare Nähe rücken. Durch den beiderseitigen Willen, geregelte und dauernde Beziehungen zueinander aufrecht zu erhalten und für die Wünsche des Partners Verständnis auf zubringen, ist diese Gefahr abgewendet worden. Man geht in politischen Kreisen soweit, den neuen Handelsvertrag von Berlin nach der Reparationseiniqung von Lausanne und nach dem Abrüstungsabkommen von Genf als den dritten gro - ßenFortschrittinden deutsch-französtschen Beziehungen, den das Jahr 1932 gebracht hat, zu bezeichnen. Daß die neue „Annäherung" zwischen den beiden Regierungen in dem gleichen Augenblick stattfindet, in dem Frankreich durch die Dersklavungsanleihe Oesterreich wirtschaftliche und vor allem politische Fesseln anlegt, dürfte allerdings nicht als günstiges Vorzeichen anzusehen sein. Ueber diese grundsätzliche Bedeutung hinaus stellt auch der Inhalt des neuen Vertrages etwas völlig Neues dar. Zum erstenmal ist der positive Versuch gemacht worden, das System der Meistbegünstigung, das den Wiederaufbau der Weltwirt schaft nach dem Kriege so sehr gefördert hat, danach aber von immer mehr Ländern, mehr als Fessel, denn als Vorteil empfunden wurde, den veränderten Verhältnissen anzupassen. Man hat sich unter Aufrechterhaltung des Prinzips Uber Aus nahmen von der Meistbegünstigung geeinigt, also über das Recht, im Einvernehmen mit dem Partner wirtschafte- oder handelspolitische Sonderregelungen in bestimmten Ländern Devisenrestriktionen bezahlt wird. Beiderseits war von Anfang an der Wille vorhanden, nicht etwa eine Machtprobe zu machen, sondern ein Verhältnis zu schaffen, bei dem auch im Falle der vorgesehenen Tarifkündigungen das Gleichgewicht gewahrt werden kann. Der Abschluß, wie er nun auf französisches Ersuchen, das unter starkem parlamentarischen Druck stand, verwirklicht worden ist, kann also als relativ günstig bezeichnet werden und gibt den verschiedenen Etappen deutsch, französischer Ausgleichsbemühungen des Jahres 1932, Lau sanne, Gleichberechtigüngsvereinbarung, nun am Jahresende einen harmonischen Äusklang. * Im einzelnen^ wird zu dem Zusatzabkommen, das im Mittelpunkt der neuen deutsch-französischen Handelsverein- barungen steht, von zuständiger Stelle erklärt: Die ersten vier Artikel des Abkommens regeln die Frage der Meistbegünstigung. Praktisch ist die gegenseitige Meistbegünstigung voll aufrechterhälten worden- Don der Meistbegünstigung ausgenommen sind lediglich solche Waren, an denen die Vertragspartner kein Interesse haben, beispiels weise ist für Deutschland ausgenommen die Ausfuhr von Johannisbrot und Bananen nach Frankreich. Artikel 5 enthüllt die Bestimmungen über die Auflocke- rung der Tarifanlagen des Handelsvertrages. Die neue Rege lung ist so, daß zwar die Listen des alten' Abkommens auf rechterhalten bleiben und keine Aenderung der Sätze festgelegt ist, aber jedem Vertragsteil ist jetzt die Möglichkeit gegeben, einzelne oder mehrere'Positionen mit 14tägiger Frist äufzu- kündigen. Diese Aufkündigung darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern der betroffene Dertragsteil kann Verhand lungen beantragen, wenn er glaubt, daß durch die Kündi- aungen das Gleichgewicht verschoben worden ist. Bei diesen Verhandlungen sollen dann auch die Gegenmaßnahmen des betroffenen Dertragsteil«» erörtert werden. Falls es dabei nicht binnen zehn Tagen zu einer Einigung kommt, kann der betroffene Dertragsteil auf dem ganzen Gebiet der Listen gollerhöhunaen vornehmen. Das Ausmaß dieser Zoll- erhöhungen darf aber den anderen Teil nicht stärker belasten, als dessen Kündigungen ausmachen.
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