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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-31
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607317
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-31
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1916
- Autor
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175 «9. Aiihrg. ««d Krrxrigrr (Eldedlaü mü Ä»-riger>. "V«»«««« 6 »mchnchstra» r«. tt-«,4s» 1 für bk Königl. ArntShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Skat der Stüdr Riesa, sowie den Gemernderat Gröba. Montag, 31. Juli 1916, abends. Das Riesaer Tageblau erscheint jeden Tag abends V,7 UHr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1» Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für di« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. sprechend Höker. NachweisungS- und DermittelungSgebübr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Rre;a. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungScimnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win ter lieh, Rie sa. Geschäftsstelle: Goethestraste 5A. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Ditlcich, Riesa- ch für ein Damenhemd. . für ein Damennachthemd für ein Lamenbeinkleid für eine Unlertaille . . für einen Frisiermantel rür einen Waschunterrock Kleidmrgsvezttgsscheine. Zur Ausführung der Vorschriften in 88 11—13 der BundesratSverordnuna vom 10. Juni 1910 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Strick- und Wirkwaren für die bürgerliche Bevölkerung (Sachs. StaatSzeitung Nr. 137) wird folgendes bekannt gegeben und angeordnet: 1. Vom 1. August 1910 ab ist der Verkauf von Web-, Wirk- und Strickwarcu nur gegen Bezugsschein gestattet. 2. Der Bezugsschein wird dem Verbraucher «ur auf Antrag und nur bei nachgewie- sener Notwendigkeit der Anschaffung ausgestellt. Er lautet aus den Namen des Familien hauptes. 3. Die Formulare sind bei den Gemeindebehörden zu entnehmen, denen es freisteht, sie auch bei den beteiligten Gewerbetreibenden auszulegen, sodann genau auszufüllen und an die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Verbrauchers abzugeben. Diese prüft die Notwendigkeit der Anschaffung und übersendet sodann das Formular mit gutachtlicher Aussprache an die Königliche Amtshauptmannschast, die gegebenenfalls den Bezugsschein ausftellt; in Radeburg und Gröba erfolgt die Ausstellung durch die Ortsbehörde selbst. Für die Stadtbezirke Großenhain und Riesa sind die dortigen Stadträte zuständig. An träge der Rittergutsherrschaften und der stellv. Gutsoorsteher sind bei der Königlichen Amtshanptmannschaft anzpbringcn. 4. Der ausgestellte Bezugsschein ist beim Kaufe der Ware an den Verkäufer abzu geben. Dieser hat ihn in deutlicher Weise (z. B. durch Lochen) ungültig zu machen, die ungiltigen Scheine zu sammeln und sie am 1. jeden Monats an die Ortsbehörde Punkt 3 des Wohnorts abzuliefern. 5. Zuwiderhandlungen werden nach 820 dec BundesratSverordnuna vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis dis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft. 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die in nachstehendem Ver zeichnis aufgeführten Gegenstände. Großenhain, am 29. Juli 1916. 95611'11. Kömgliche Amtshauptmaunschaft. Verzeichnis. 1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht. 3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus den zu 1 und 2 ge nannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten jedoch die Bestimmungen zu 4. 4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wirkwaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe. Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschuhe, die ausschließ lich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind- Ferner baumwollene Damen strümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 750 Gramm, und baumwollene Herren socken, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzu nehmen. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. 6. Spitzen und Besatzstickereien, Tapifseriewaren, Posamentlerwaren für Möbel- und Kleider- 7. Mützen, Hüte und Schleier. 8. Schirme. S. Teppiche, Läuferstoffe, Bettüberdecken- und farbige Tischdecken. 10. Möbelstoffe. 11. Abgepaßte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meterweise. 12. Wollene Damenkleider- und Mäntelstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 130 Zentimeter 10 Mark für das Meter übersteigt. 18. Baumwollene, einfarbige oder buntgewebte Kleider- und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 3 Mark für das Meter übersteigt. 14. Baumwollene bestickte Kleider- und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 6 Mark für das Meter übersteigt. 15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 90 Zentimeter 2 Mark für das Meter übersteigt. 16. Verbandstoffe und Damcnbinden. 17. Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen). 18. Herrcnstoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 140 Zentimeter 14 Mark für das Meter übersteigt- 19. Fertige Fracks, Militäruniformen. Uniformbesatz und Militärausrüstungsgegenstände. Fertige Herrengarderobe, sofern der Kleinhandelspreis für den Rock- und Gehrockanzug . . . für den Sack- und Sportanzug .... für den Rock und Gehrock für die Sackjacke für dte Weste für das Beinkleid für den Winterüberzieher für den Sommerüberzieher für den Wettermantel aus Lodenstoff . 75,00 Marl 60,00 „ 47,00 . 32,00 „ 10,00 „ 18,00 „ 80,00 „ 65,00 „ . .. . . 40,00 „ übersteigt. 80. Alle Artikel der fertigen Tamenmäntel- und Mädchenmäntel-, Damenkleider- und Mädchenkleider-, Damenblusen- und Madchenblusenkonfektion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Kleinhandelspreis für einen Damenmantel . . . für ein Jackenkleid für ein Waschkleid .... für eine wollene Bluse.... für eine Waschbluse für einen wollenen Morgenrock für einen Waschmorgenrock . . für ein garniertes wollenes Kleid für einen Kleidcrrock Mädchenkleider-, Damenblusen- und Madchenblusenkonfektion, svst fertiggestellt waren und sich im Besitze der Kleinhändler befind . 60,00 Mark . 80,00 „ . 40,00 „ . 15,00 „ . 12,00 „ . 30,00 „ . 20,00 „ .100,00 „ ... 25,00 „ übersteigt. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. 22. Fertige Damenwäsche aus Webstoffen, sofern der Kleinhandelspreis ... . —-- 050 Mark 10,00 „ 5,00 „ 5,00 „ 10,00 „ 12,00 B. 10,00 Mark 5,00 „ für eine Morgenjacke . . . für eine Nachtjacke .... übersteigt. 23. Säuglinqswäsche und Säuglingsbckleldung. 24. Korsette und Korsettschoncr. 25. Wäschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 2 Mark für das Nieter und für halbleinene und reinleinene Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mark sür das Meter übersteigt. 26. Gemusterte weiße Tischzeuge. 27. Reinwollene Schlafdeckcn, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark für das Stuck über steigt. 28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsetze. Krawatten und Schlafanzüge. Fertige Herren-Tag- und -Nachthemden, sofern der Kleinhandelspreis 7 Mark für das Stuck übersteigt. 29- Taschentücher. 30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 für das Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern der Kleinhandelspreis 2 Mark für das Stuck über steigt. 31. Seidene Schuhe. ' > . 32. Die nach Maß anzufertigenden Herren- und Damen-Ober- und -Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen Preisgrenzen überschritten werden. 33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 mrd 20 festgesetzten Preise übersteigt. 34. Woll- und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Längen von 2 Metern. Im Versteigerungsraume des Amtsgerichts sollen Dienstag, den 1. August 1916, vorm. 19 Uhr 1 Grammophon mit Platten, zwei Bettstellen, verschiedene Deckbetten und Kopfkissen, 1 Sofa und 6 verseh. Sofabänke versteigert werden. Der Gerichtsuollzteher des Kgl. Amtsgerichts Riesa. Am 1. August werden füllig die Staats-Grundsteuer auf den S. Dermin nach 2 Pfg. für die Steuereinheit und die Gemeinde-Grnndstener ans den 1. Dermin d. ZA Beide Steuern find spätestens bis »nm 14. August ISIS an unsere Steuerkaffe abzuführen. Die Gemeinde-Grundsteuer kommt erstmalig auf Grund der Gemeindefteuerotdnung für die Stadt Riesa vom 20. September 1915 zur Erhebung und zwar nach dem gemeine« Werte der Grundstücke. Die Äbschätzungsergebniffe und die Zahlungstermine sind den Beitragspflichtigen mittels Steuerzettel bekannt gemacht worden. Im Jahre 1916 sind auf je 1000 M. Wertsumme 1 M. 10 Pfg., Steuer zu erheben, welche mit 42 Pfg. aus die Stadtkaffe, 55 Pfg. aufdie Schulkaffe und 13 Pfg. auf die Kirchengemeindekaffe entfällt. Der Rat der Stadt Riesa, am 31. Juli 1916. K. . Folgende Einlagenbücher unserer Sparkasse, als 7708?) auf »Ernst Zwoch in Staucha" und 83301 „ „Karl Lasch in Riesa" lautend, sind in Verlust geraten. Wir fordern die etwaigen Eigentümer genannter Bücher hiermit auf, ihre vermeint lichen Ansprüche bet Vermeidung deren Verlustes innerhalb 3 Monaten bei uns anzu melden. Riesa, am 28. Juli 1916. Der Rat der Stadt Riesa. Bekanntmachung. Frühkartoffelpreis betreffend. Für den Stadtbezirk Riesa wird der Kleinhandelshöchstpreis für Kartoffeln ans der Ernte 1916 beim Verkauf durch den Kleinhändler an den Verbraucher in der Zeit vom 1. August 191« bis einschliesslich 1«. August 191« für das Pfund auf 11 Pfa., sür den Zentner auf 10 M. 50 Pfg., für den halben Zentner auf 5 M. 25 Pfg. festgesetzt. Riesa, den 31. Juli 1916. Der Rat der Stadt Riesa. Fnd, WMMchm kr M, M< M Llnllmnn m l. IM Nach der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 20. Juli 1916 hat am 1. August 1916 eine allgemeine Bestandsaufnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren für die am Beginne dieses Tages vorhandenen Gesamtvorräte zu erfolgen. Die aufgenommenen Bestände sind in einen amtliche» Meldeschein einzutragen. Diese Meldescheine sind von den Meldepflichtigen am 1. August 191« nachmittags vor? 3 Uhr ab in der Ratshauptkanzlei zu entnehmen. Bon der Meldepflicht ausgenommen find: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung be schlagnahmt sind, 2. dre sich im Eigentums der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden oder über die Lieferungs- und Herstellungsverträge einer deutschen Militär oder Marinebchörde bestehen, 3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände. 4. Vorräte, die sich in Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Ver wertung nicht in Aussicht genommen ist. Die Meldescheine sind mit größter ^GenauststA^ auszufüllen und spätestens bis zum in der Ratshauptkanzlei wieder einznreichen. Wer diesen Vorschriften zuwiderhaudelt, wird nach 8 20 der BundeSratsverorduunq vom 9. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zv 1S«9 M. bestraft. Riesa, den 30. Juli 1916. Der Rat der Stadt Riesa. - ... Fnd. Bekatliltttttlchmrg über die Regelung deS Verkehrs mit Web-, Wirk- und Stückwaren für die bürgerliche Behölkcruug. Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetreibende im Kleinhandel und in der Massschneiderei Web-, Wirk- und Strickwaren sowie aus ihnen gefertigte Erzeugnisse mit Ausnahme der im Verzeichnisse zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni und 13. Juli 1916 einzeln ausgeführten Waren (sogen. Freiliste) an die Verbrancher nur gegen Bezugsschein veräußern. 2. Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfalls und nur auf Antrag
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