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Der sächsische Erzähler : 25.05.1850
- Erscheinungsdatum
- 1850-05-25
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-185005253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18500525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18500525
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1850
- Monat1850-05
- Tag1850-05-25
- Monat1850-05
- Jahr1850
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 25.05.1850
- Autor
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s1850. Sonnabend, den LS. Mai Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Bestel lungen nehmen alle Postanstalten Sachsens an. — Annoncen «erden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit k Pf. berechnet und für jede nächste Nummer bis Lags vorher Vormittags S Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. Lauterbach, zs. mit Jgf. > ehel. j. T. Demuth. lchste ben. ivöz 91 soz lovz 86 96 100z kanae, Rg.Pf 13 — 13 - IS I den Fortschritt der Technik des Bergbaues, die Auf gabe gestellt, unter Festhaltung des Princips der Berg regalität in Verbindung mit Aufrechthaltung der Frei erklärung des Bergbau'« die Gewährung größerer Freiheit in Vereinigung mit Sicherstellung des Ge werbestandes anzubahnen. Nach dem Urtheile kom petenter Sachverständigen habe die Regierung im All gemeinen ihre Aufgabe auf sehr befriedigende Weise gelöst. Dies ward auch von allen Sprechern mit Wärme anerkannt, wenn sie auch vorbehielten, einzelne Bedenken noch später kund zu geben. — 17. Mai. f2. As Die heutige Sitzung, die letzte vor dem Fest, war zugleich eine Art von Rech nungsabschluß. Nach Erledigung der Registrande nämlich — welche u. A. einen Antrag des Abg. Bie dermann enthielt, der eine Vorstellung beim Könige wegen Beschleunigung der noch rückständigen Gesetz vorlagen bezweckt — gab der Präsident eine Nebersicht über den Stand der Geschäfte. Die Ausschüsse haben nach derselben den größten Theis ihrer Vorlagen zur Erledigung gebracht; über daS noch Restirende wird nächstens Bericht erstattet werden. Darunter find einige wichtige Decrete, deren Bcrathung zum Theil bis zum Erscheinen der Gemeindeordnung ausgesetzt bleibt. Die meisten Gegenstände hat natürlich der PetitionSauSschuß abgethan, nämlich 178. Von den Politische Umschau. Sachsen. Dresden, 16. Mai. s2. K.f In der heutigen Sitzung begann die Berathung des Berichtes des zur Begutachtung des Berggesetzes niedergesetzten außer ordentlichen Ausschusses, wobei mehr vorgelesen als gesprochen wurde, wie nach dem Umfange des Berich tes vorauSzusehen war. Derselbe theilt sich in einen allgemeinen und in einen speciellen Theil, welcher letz tere in sieben und dreißig Sitzungen des Ausschusses berathen worden ist. Anfangs hat dieser Lust gehabt, die Annahme des Gesetzes in Gesammtheit zu empfeh len, da aber in öffentlichen Druckschriften nach und nach, nicht daS Ganze — denn dieses wird allgemein . gerühmt — sondern gegen EinzelheitenBcdenken laut geworden, so hatte er einer speciellen Prüfung den Vorzug gegeben. In der Einleitung giebt der Bericht zuvörderst das Urtheil ab: daß die Staatsregierung — die Nothweudigkeit einer durchgreifenden Revision und Umgestaltung der in Beziehung auf den Regal bergbau seit drei Jahrhunderten in der Hauptsache unverändert bestandenen Gesetzgebung und Verfassung anerkennend — sich, mit Rücksicht auf die veränderte Richtung der NechtS- und Staatswissenschaften, so wie auf die Entwickelung der Privatindustcie und auf Fünfter Jahrgang. Verordnung, daS gewcrbmäßige Musikmachen betreffend. Das Ministerium des Innern hat wahrzunehmen gehabt, daß durch das Gesetz vom 19. Febr. 1850, die Aufhebung aller noch bestehenden Bannrechte bett., über das Befugniß der Obrigkeiten, das gewerbmäßige Musikmachen auch fernerhin, wie zeither, im allgemeinen Interesse einer Regulirung zu unterwerfen, Zweifel entstanden sind. Es findet sich deshalb bewogen, darauf Hinzuwelsen, daß durch das erwähnte Gesetz lediglich der sogenannte Musikzwang und die auf einem Prioattechtstitel beruhenden Berbietungsrechte der zur ausschließlichen Ausübung des Musikgewerbes seither Berechtigten als aufgehoben anzu sehen sind, während dadurch die auf örtlicher Verfassung oder allgemeinen polizeilichen Rücksichten beruhenden Concefsions- befugnisse der Obrigkeiten in keiner Weise berührt werden. Es ist daher den Letztem, insbesondere in den Städten, überall da, wo durch die Gestattung völlig freier Konkurrenz hinsichtlich der musikalischen Aufwartung, die im allgemeinen Interesse, namentlich auch für kirchliche Zwecke wünschcnswerthe Erhaltung einer guten Musik und das Bestehen eines dem Ortsbedürf nisse genügenden tüchtigen Musikchors gefährdet erscheinen könnte, vorbchältlich des der Regierungsbehörde zustchenden Oher- aufsichtsrechtes, nach wie vor unbenommen, die Ausübung des Musikgewerbes an bestimmten Orten von besonderer obrigkeit licher Eelaubniß und der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu machen, dieselbe nur einer gewissen Anzahl einzelner Personen oder gewissen Musikchören zu ertheilen, und andern mit einer solchen Concession nicht Versehenen diesen Gewerbs betrieb zu untersagen. — Dresden, den 4. Mai 1850. Ministerium des Innern. v. Friesen. 25j i - sz n gr.7zpf ge-l 6e- ten. I ruckt. Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und Zu gemeinnütziger Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers.
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