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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 10.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-188501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18850100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18850100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (27. Juni 1885)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie etc.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Betrügerische Uhrgehäusefabrikation
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zollangelegenheit mit Deutschland und der Schweiz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 10.1885 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1885) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1885) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1885) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1885) 25
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1885) 33
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1885) 41
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1885) 49
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1885) 57
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1885) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1885) 73
- AusgabeNr. 11 (14. März 1885) 81
- AusgabeNr. 12 (21. März 1885) 89
- AusgabeNr. 13 (28. März 1885) 97
- AusgabeNr. 14 (4. April 1885) 105
- AusgabeNr. 15 (11. April 1885) 113
- AusgabeNr. 16 (18. April 1885) 121
- AusgabeNr. 17 (25. April 1885) 129
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1885) 137
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1885) 145
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1885) 153
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1885) 161
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1885) 169
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1885) 177
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1885) 185
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1885) 193
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1885) 201
- ArtikelEinladung zum Abonnement 201
- ArtikelVon der Weltausstellung zu Antwerpen 201
- ArtikelPreisbewerbung von Chronometern in Bezug auf die Güte ihrer ... 201
- ArtikelGeschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie ... 202
- ArtikelBetrügerische Uhrgehäusefabrikation 203
- ArtikelZollangelegenheit mit Deutschland und der Schweiz 203
- ArtikelDas magnetische Feld (Schluss) 204
- ArtikelEine neue elektromagnetische Kontrolluhr und ein ... 205
- ArtikelVerschiedenes 206
- ArtikelAnzeigen 207
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1885) 209
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1885) 217
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1885) 225
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1885) 233
- AusgabeNr. 31 (1. August 1885) 241
- AusgabeNr. 32 (08. August 1885) 249
- AusgabeNr. 33 (15. August 1885) 257
- AusgabeNr. 34 (22. August 1885) 265
- AusgabeNr. 35 (29. August 1885) 273
- AusgabeNr. 36 (5. September 1885) 281
- AusgabeNr. 37 (12. September 1885) 289
- AusgabeNr. 38 (19. September 1885) 297
- AusgabeNr. 39 (26. September 1885) 305
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1885) 313
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1885) 321
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1885) 329
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1885) 337
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1885) 345
- AusgabeNr. 45 (7. November 1885) 353
- AusgabeNr. 46 (14. November 1885) 361
- AusgabeNr. 47 (21. November 1885) 369
- AusgabeNr. 48 (28. November 1885) 377
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1885) 385
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1885) 393
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1885) 401
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1885) 409
- BandBand 10.1885 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 203 — barkeit gegen den Vater in der Vorrede zu seiner ersten Schrift: „Grundlinien zu einer zweckmässigen Behandlung der Geometrie als höheren Bildungsmittels“ in einer Beide gleich ehrenden Weise zu Tage tritt. Als Oberlehrer am Gymnasium zu Köln, wohin er von Bamberg aus einen ehrenvollen Ruf erhielt, arbeitete er mit den hier vorhandenen Apparaten unablässig auf dem Gebiete der Physik; die Mittheilungen hierüber erschienen in Schweigger’s Jahrbuch (2. Heft des Jahrganges 1826.) Um die experimen tellen Ergebnisse zusammenzufassen, benützte Ohm einen Urlaub, der ihm Müsse gewährte, die „mathematische Bearbeitung der galvanischen Kette“ erscheinen zu lassen. Die Anerkennung von seiten der gelehrten Welt war eine recht eingeschränkte, ein Professor Pohl äusserte sich in den Berliner Jahrbüchern sogar wegwerfend über diese bahnbrechende Schrift, Fechner, Pf aff in Erlangen und Poggendorf würdigten aber die Ar beit in vollem Umfange und später auch die britischen Physiker, deren Lohn in der Belehnung Ohm’s mit der Preismedaille Copley’s, die für die wichtigsten Entdeckungen im Gebiete exakter Forschung von seiten der Royal Society verliehen wird, bestand. Auch zum auswärtigen Mitgliede dieser Gesellschaft wurde der mittlerweile zum Rektor an der technischen Schule in Nürnberg beförderte Obm ernannt. Die beiden von ihm ge fundenen Gesetze, das „elektromotorische“ und das „elektro- skopische“ Gesetz, finden sich entwickelt in Ohm’s „Grundzügen der Physik“. Im Jahre 1849 übersiedelte Ohm nach München, wohin ihn die Gnade seines Königs als Konservator der pysikalischen Sammlungen und Referenten in telegraphischen Angelegenheiten berief. Ausser den angeführten Arbeiten hat er auch noch im akustischen und optischen Gebiete der Physik Hervorragendes geleistet. — Ohm starb im 66. Jahre seines Lebens am 6. Juli 1854. Seine wissenschaftlichen Leistungen und sein edler Karakter stehen in der Schätzung seiner Bewunderer gleich hoch. Ketriigerisclie UhrgPhiiusefabrikatioii. (Prozess Jacques Huguenin Virchaux in Locle.) bekanntlich war der Gehäuse- oder Schalenmacher J. Huguenin Virchaux in Locle der Uehertretung des eidgenössischen Gesetzes über die Gold- und Silber-Kontrolle angeklagt. Dieser Fall wurde nun am 15. Mai dieses Jahres vor dem Strafgericht in Locle unter zahlreicher Betheiligung des Publikums verhandelt und entnimmt die „Schweiz. Uhrraacherztg.“ dem „National Suisse“ folgendes: Der Angeklagte erklärte im Verhör, es sei ihm vermittels eines von ihm entdeckten mechanischen Verfahrens gelungen, den heim Drehen der Schalen und Lünetten erfolgenden Abfall zu unter drücken, er mache mit einer StaDze mit einem Schlag eine Lünette aus einem einzigen Theil, vermeide also, das3 er mehrere Theile zu löthen brauche und gewinne damit nicht nur Zeit, sondern erspare sich auch sehr viel Handarbeit. Diese Lünette*) habe eine battue**) und da sie ausser ordentlich dünn sei, so müsse er sie hämmern, um ihr mehr Widerstands kraft zu geben. Nach vielen kostbaren und mühsamen Versuchen habe er dann den berühmten Löthcordon (cordon de soudure) ausgedacht, der im Innern der Lünette angebracht werde und dort selbst dem schärfsten Späher auge verhorgen bleibe. Die Lünette habe er ins Feuer gethan und der Cordon hätte schmelzen und schweissen (solider) müssen. Meist sei nur der geringste Theil geschmolzen, denn wenn man nur ein wenig zu stark erhitzt habe, so sei die Lünette auch geschmolzen und man habe die ganze Arbeit von vorn anfangen müssen. Dieser Löthcordon bilde auch eine Art Beschlag und gebe der Schale Widerstandskraft und Konsistenz. Er bestehe aus einem Faden von grauem Metall und einer aus Gold, Silber, rother Kreide (rosette) und Zink, zusammengesetzten grauen Masse. Die Löthung, deren sich die Schalenmacher bedienen, sei aus der gleichen Komposition oder doch nahezu gleich, und man nenne sie die leichtflüssige oder weiche Löthung, im Gegensatz zur harten, die in grösserer Menge Gold enthalte. Der Angeklagte behauptet mit viel Ruhe, er habe weder betrügen noch irgendwie einen Profit suchen wollen , sondern dieser Löthcordon sei für sein Fabrikationssjstem nöthig. Die aufgerufenen Zeugen (deren Namen wir übergehen;, die als Mit *) Glas- und Bodenreif. **) Wahrscheinlich der Schlusstheil. glieder des eidgenössischen und zweier kantonaler Kontrollbüreaus, zugleich Fachkenner ersten Ranges sind, deren Meinung ins Gewicht fällt, sind alle der Ansicht, es handle sich hier um Betrug und Uehertretung des Kontroll- gesetzes und sei dies klar und deutlich erwiesen. Der Präsident des eidgenössischen Kontrollbüreaus, Herr Etienne spricht sich darüber aus, wie der Betrug entdeckt werden konnte. Ein Neuenburger Uhrenhändler habe ihm gesagt, einer seiner Konkurrenten ver kaufe übermässig wolfeile Uhren mit von Huguenin gelieferten Schalen*), weshalb die Kontrollbüreaus angewiesen wurden, besonders die Schalen des Huguenin aufmerksam zu prüfen. Eines Tages bemerkte der Probirer des Büreau Locle eine Lünette, deren „battue“ nicht überall gleich schloss und sich auch äusserlich keine Spur vom Löthen zeigte. Er hob mit einem In strument das dünne, gestreckte (rabattue) Goldblättchen auf und sah einen gut verborgenen kleinen Metallfaden. Der Betrug war entdeckt. Man liess das Gold der Lünetten samt ihrem Cordon schmelzen und ihr Goldgehalt wechselte von 140 bis auf 200 Tausendstel. Aber nicht nur in Locle, auch in Ghaux-de-fonds führte die Unter suchung zum gleichen Ergebnis und jeder Fachmann, der sich damit be schäftigt, war der Meinung, es liege hier ein Betrug vor, dem man steuern müsse. Der Staatsanwalt hielt seine Anklage auf Betrug, gestü'zt auf die Zeugenaussagen und den klaren Wortlaut des Bundesgesetzes über die Kon trolle, klar und überzeugend fest, während der Vertheidiger des Angeklagten die Ungesetzlichkeit des fraglichen Löthverfahrens bestritt und behauptete, das Gesetz finde keine Anwendung auf die Art des Löthens, die sein Klient gebraucht und für dessen System nöthig sei und da sich der Artikel 6 des Kontrollgesetzes nicht auf Schalen oder vielmehr den von dem Angeklagten gebrauchten Löthcordon beziehe, so liege hier weder eine Gesetzesübertretung noch ein Verbrechen vor. Es fiel dem Ankläger nicht zu schwer, diese Meinung zu widerlegen und zu beweisen, dass nach jenem Gesetze übermässig gelöthete und nicht den angegebenen Feingehalt enthaltende Schalen als Betrug zu betrachten seien. Die Geschworenen bejahten die Anklagefrage und das Gericht ver- urtheilte daher den Huguenin in eine Busse von 400 Frank und in die 195 Frank betragenden Kosten. *) Merkwürdig und geradezu auffallend ist, dass der Fabrikant, welcher sich von Huguenin die Schalen liefern liess, keinen Betrug witterte! Demselben hätte ja in erster Linie die Billigkeit der Schalen bei voll 18 Karat auffallen sollen! Aus den Prozessakten ist ersichtlich, dass infolge der Billigkeit der Uhren die Sache ruchbar wurde, denn die Billigkeit konnte also nur entstehen durch minderiverthige Gehäuse. Zollangelegcnhcit mit Deutschland und der Schweiz. Aus Zürich. Es kommt häufig vor, dass im Verkehr mit Deutsch land Zollreklamationen und Gesuche in Zollangelegenheiten z. B. betreffend den Veredlungsverkehr, von den schweizerischen Interessenten entweder direkt an den schweizerischen ßundesrath, das schweizerische Ilandelsdepartement, die schweizerische Gesandtschaft, oder aber, unter Umgehung der deutschen Unterinstanzen, direkt an die deutschen Finanzministerien der einzelnen deutschen Bundesstaaten gerichtet werden. Das eidgenössische Handels departement macht nun diesbezüglich auf folgendes aufmerksam: In allen Zollreklamations-Angelegenheiten, welche sich auf Bestimmungen des Handels vertrages stützen, kann die Dazwischeukunft des schweizerischen Bundes- rathes und die Vermittelung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin erst dann mit Nutzen eintreten, wenn die Reklamanten vorher die ver schiedenen hierfür aufgestellten Instanzen angerufen haben (1. Zoll- und Steuerdirektionen, 2. Finanzministerien und 8. Staatsministerieu). Den Veredlungsverkehr betreffend, ist nun ferner neuerdings hervorzuhehen. dass nur der sogen, passive Veredlungsverkehr, d. h. die zollfreie Wieder einfuhr der in anderem Lande veredelten Waare vertraglich garautirt ist und dass dagegen hinsichtlich der zollfreien Einfuhr der betreffenden Waaren in den Staat, in welchem dieselben veredelt werden sollen, keine vertrag lichen Verpiiichtungen bestehen. Mithin sind die schweizerischen Industriellen, welche zum Zwecke der Veredlung Waaren nach Deutschland senden , mit Bezug auf die zollfreie Zulassung derselben in diesem Lande unbedingt den internen Gesetzen ttud Verordnungen der betreffenden deutschen Bundesstaaten unterworfen. Hieraus ergibt sich im weiteren, dass in diesen Fällen, der Veredlungsverkehr (sogen, aktiver Veredlungsverkehr) von der amtlichen Vermittelung bezüglicher Gesuche oder Reklamationen durch den schweize rischen Bundesrath und die schweizerischen Gesandtschaften überhaupt nicht die Rede sein kann, sondern dass die Interessenten direkt mit den deutscher-
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