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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 12.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-188701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18870100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18870100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (30. April 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die mathematische Physik und die Experimentalphysik (Schluss aus Nr. 16)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Auszug aus den Statuten der alten Genter Uhrmacher-Innung vom Jahre 1589
- Autor
- Geleich, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über die Kontrollirung der nach Deutschland bestimmten schweizerischen goldenen und silbernen Uhrgehäuse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 12.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (5. März 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (12. März 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (19. März 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (26. März 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (2. April 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (9. April 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (16. April 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (23. April 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (30. April 1887) 137
- ArtikelDas schweizerische Uhrengewerbe (Fortsetzung aus Nr. 15) 137
- ArtikelDie mathematische Physik und die Experimentalphysik (Schluss aus ... 138
- ArtikelAuszug aus den Statuten der alten Genter Uhrmacher-Innung vom ... 139
- ArtikelGesetz über die Kontrollirung der nach Deutschland bestimmten ... 139
- ArtikelDie Preisschrift von Moritz Grossmann über den freien Ankergang ... 140
- ArtikelAnleitung zum Zeichnen der Gabel mit einfacher Rolle 140
- ArtikelAllgemeinnützige Aufklärung über Patentwesen 142
- ArtikelVereinsnachrichten 142
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 142
- ArtikelBriefkasten 142
- ArtikelAnzeigen 143
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1887) 185
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1887) 193
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1887) 201
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1887) 209
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1887) 217
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1887) 225
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1887) 233
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1887) 241
- AusgabeNr. 32 (6. August 1887) 249
- AusgabeNr. 33 (13. August 1887) 257
- AusgabeNr. 34 (20. August 1887) 265
- AusgabeNr. 35 (27. August 1887) 273
- AusgabeNr. 36 (3. September 1887) 281
- AusgabeNr. 37 (10. September 1887) 289
- AusgabeNr. 38 (17. September 1887) 297
- AusgabeNr. 39 (24. September 1887) 305
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1887) 313
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1887) 321
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1887) 329
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1887) 337
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1887) 345
- AusgabeNr. 45 (5. November 1887) 353
- AusgabeNr. 46 (12. November 1887) 361
- AusgabeNr. 47 (19. November 1887) 369
- AusgabeNr. 48 (26. November 1887) 377
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1887) 385
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1887) 393
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1887) 401
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1887) 409
- AusgabeNr. 53 (31. Dezember 1887) 417
- BandBand 12.1887 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 130 — lnltten, wol niemals daran gedacht haben würde, Feder und Papier dazu zu benutzen.“ Wenn das Beispiel der grüssten Meister des menschlichen Denkens von einigem Gewicht für die Ausbildung des wissenschaft lichen Geistes sein darf, so ist mit diesen Bemerkungen wol angedeutet, dass man sich vor der Aufstellung aprioristischer Hypothesen hüten soll, weil dieselben für die wissenschaftliche Forschung ein unnützer und vielleicht selbst schädlicher Ballast sind und weil es immer schwierig ist, sich wiederum von Vorurtheileu zu befreien. Halten wir uns in dieser Beziehung an die Worte August Comte’s: .Jede wissenschaftliche Hypothese muss, um beurtheilungsfähig zu sein, sich ausschliesslich auf die Gesetze der Erscheinungen, aber niemals auf die Art und Weise von deren Entstehung beziehen“. Es folgt aus alledem, dass man die Experimentalphysik und mathematische Physik nicht trennen und einander gegenüber stellen soll. Die wahre mathematische Physik ist auch Experi mentalphysik. Während die Rechnung zur Fortentwickelung der Physik beiträgt, so wird doch die Gewissheit erst durch die Erfahrung gegeben. Es ist gewiss nichts weniger als verlockend, nur die Erscheinungen und die mathematischen Beziehungen O O zwischen den Erscheinungen zu studiren, ohne zu versuchen, ihre versteckten Ursachen und das Wesen, welches sie offenbaren, zur Erkenntnis zu bringen. Wenn aber auch diese Bemühungen bescheidener sein mögen, so sind dieselben doch nicht weniger der Anstrengung werth. Und die Unwissenheit, worin wir dabei verbleiben, ist nach P as q 11 al' s schönen Worten: .eine Unwissen heit, welche sich ihrer bewusst ist“. Auszug aus den Statuten der alten Genfer Uhrmacher- Innung vom Jahre 1589. Tn Genf vereinigten sich die dortigen Uhrmacher im Jahre 1589 zu einer Gilde. Die Statuten dieser Gilde lassen — wie, sich M. G r o s s m a n n ausdrücktc — an Strenge und Engherzigkeit alles hinter sich, was die Innungen des deutschen Mittelalters geleistet haben. Sowol dieserwegen, als auch ihres geschichtlichen Alters halber, folgen dieselben hier im Auszuge. Artikel 1. Hei jeder Versammlung der Meister wird man zuerst die. Hilfe Gottes anrufen. Artikel 5. Die Geschwornen haben die Aufgabe, die strenge Durchführung der Besetze zu überwachen und müssen zu diesem Zwecke mindestens viermal im Jahre die Werkstätten aller Arbeiter besuchen. Artikel 7. Als Lehrlinge in der Uhrmacherkunst können nur Jünglinge angenommen werden, welche das 12. Lebensjahr überschritten haben und Bürgerrechte besitzen. Artikel 8. Es ist jedem Meister untersagt, Lehrlinge aufzunehmen, die das 12. Jahr nicht überschritten haben. Die Aufnahme muss auf fünf Jahre erfolgen und muss bei derselben ein Mitglied der Jury interveniren, das allfällige Akten (Verträge) mit zu fertigen und darüber zu sorgen hat, dass dem Lehrling eine gewisse Zeit für den Religions unterricht angewiesen werde. Der Lehrling zahlt bei der Einschreibung eine, Gebühr von 10 Gulden. Ein Meister der gegen diese, Bestimmung handelt, ist einer Geldstrafe von 25 Gulden zu unterziehen. Auch ist dem Meister untersagt, vor Ablauf dieser Lehrzeit andere Lehrlinge aufzu nehmen, es sei denn, dass gewichtige Gründe vorliegen, die ihn zur Ent lassung eines aufgenommenen Lehrlings zwingen oder dass letzterer seinen Meister selbst verlässt, welche Fälle übrigens zur Kenntnis der Vorstände zu bringen sind, die über weitere zu treffende Maassregeln entscheiden. Artikel 12. Arbeiter, welche nicht Meister sind, können nur in der Werkstatt eines Meisters wirken, und es ist ihnen untersagt, auf eigene Rechnung Neuanfertigungen oder Reparaturen zu übernehmen. Artikel 13. Ein Arbeiter, welcher die Meisterprüfung abzulegen wünscht, meldet dies dem Vorstande der Zunft, der die Meister ver sammelt, damit sie dem Kandidaten die auszuführende Arbeit anweisen. Diese soll in der Regel in der Anfertigung eines Wecker- oder eines Repetirwerkes bestehen. Artikel 18. Ein Meister, der 20 Meilen weit ausserhalb Genf wirkte und in dieser Stadt seine Kunst auszuüben wünscht, wird sein Zeugnis über die bestandene Meisterprüfung und über seine gute Aufführung vor legen müssen. Er wird nachzuweisen haben, dass er das 4". Lebensjahr erreicht hat und die gewöhnlichen Gebühren bezahlen. Artikel 22. Es ist den Meistern, die andere Dienstpersonen unter halten, verboten, diese für Uhrmacherarbeiten zu verwenden. Artikel 31. Die Einfuhr fremder Waaren oder die Bearbeitung von importirten Uhrwerken unterliegt einer Geldstrafe von 100 Thalern und bringt für den Meister den Verlust seiner Meisterschaft mit sich. Artikel 33. Keiner der Meister darf sich ausserhalb der nächsten Umgebung Genfs niederlassen. Artikel 35. Es ist jedem Uhrmacher, sei er Meister oder Arbeiter, strengstens untersagt, die eigene Frau oder die Töchter in Arbeiten aus der Uhrmacherkunst zu unterrichten. Dawiderhandelnde Meister verlieren die Rechte ihrer Stellung, andere Arbeiter unterliegen einer Geldstrafe von 50 Thalern. Artikel 3(i. Ebenso ist den Frauen und Töchtern der Meister und Arbeiter verboten, bezügliche Arbeiten auszuführen. Diese kurzen Auszüge einiger wenigen Artikel genügen vollkommen, um den oben angeführten Ausspruch M. Grossmann’s vollständig zu recht- fertigen. (E. G el ci ch.) Gesetz Uber die Kontrollirung der nach Deutschland bestimmten schweizerischen goldenen und silbernen Uhrgehäuse. Der Bundesrathsbcschlnss, betreffend die Kontrollirung der nach Deutschland bestimmten goldenen und silbernen Uhrgehäuse, vom 1. April dies. Jahres lautet: Der schweizerische Bundesrath, gestützt auf Artikel 1 des Bundes gesetzes vom 23. Dezember 1880, bet redend Kontrollirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren, sowie Artikel 8 der Voll- ziehungsverordnung vom 17. Mai 1881; überdies Gebrauch machend von der Befugnis, welche ihm die durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1880 dem Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880, betreffend Kontrollirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren, beigefügte Zusatzbestimmung verleiht, beschliesst: 1. Für goldene U h r ge h ii u s e, welche die Feingehaltsbezeichnung 0,585 tragen, ist die Kontrollirung in allen Fällen obligatorisch. 2. Die goldenen und silbernen Uhrgehäuse, welche nach Deutschland bestimmt sind und eine der gesetzlichen Feingehaltsbezeich nungen tragen, nämlich: für Gold 0,585, 0,750 und darüber, für Silber 0,800, 0.875 und darüber, können den amtlichen Stempel erst erhalten, nachdem die mit jedem einzelnen derselben vorgenommenc Probe bewiesen hat, dass sie sowol in ihrem Ganzen als in ihren einzelnen Theilen dem angegebenen Vollgehalte wirklich entsprechen. Für das Gold ist eine Fehlgrenze von 5 Tausendtheilen, für das Silber eine solche von 8 Tausend- theilen, auf dem Gegenstand im ganzen und mit der Löthung einge schmolzen, gestattet. 3. Der Fabrikant, welcher zum Export nach Deutschland bestimmte Uhrgehäuse zur Stempelung vorlegt, hat diese Bestimmung in der durch Artikel 2 der Vollziehungs-Verordnung vom 17. Mai 1881 vorgeschriebenen Deklaration ausdrücklich zu erwähnen. 4. Die, Stempelung der in Zitier 2 des gegenwärtigen Beschlusses angeführten Waaren hat auf folgende Weise zu geschehen: für den Fein gehalt Gold 0,585: durch zwei symmetrisch angebrachte Stempelzeiehen, das eine, das „grosso Eichhorn", über, das andere, das „kleine Eichhorn“, unter der Feingehaltsbezeichnung; für den Feingehalt Gold 0,750 und darüber: durch zwei symmetrisch angebrachte Stempelzeiehen, das eine, die „grossc Helvetia“, über, das andere, die „kleine Helvetia“, unter der Feingehaltsbezeichnung; für den Feingehalt Silber 0,800: durch zwei symmetrisch angebrachte Stempelzeichen, das eine, der „grosso Auerhahn", über, das andere, der „kleine Auerhahn“, unter der Feingehaltsbezeichnung; für den Feingehalt Silber 0,875 und darüber: durch zwei symmetrisch angebrachte Stempelzeichen, das eine, der „grosso Bär“, über, das andere, der „kleine Bär“, unter der Feingehaltsbezeichnnng. Diese Stempelzeichen werden auf den Deckeln und Staubdeckeln angebracht. Es ist auch, je nach dem verfügbaren Platze, gestattet, sie rechts und links der Fein gehaltsbezeichnung anzubringen. Im übrigen ist nach Artikel 5 der Voll ziehungs-Verordnung vom 17. Mai 1881, modifizirt durch Bundesrathsbe schluss vom 4. November 1884 (Aufhebung der fakultativen Stempelung der Bügelringe) zu verfahren. 5. Wenn goldene oder silberne Uhrgehäuse, welche zur Kontrollirung vorgelegt wurden, dem angegebenen Feingehalte nicht entsprechen, so haben die Kontroll-Büreaus nach Maassgabe der gesetzlichen und regle mentarischen Bestimmungen zu verfahren.
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