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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ehrengabe für Claudius Saunier
- Autor
- Engelbrecht, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb (Schluss aus Nr. 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- ArtikelCentral-Verband 113
- ArtikelEhrengabe für Claudius Saunier 114
- ArtikelZum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb (Schluss aus ... 114
- ArtikelDie Handwerkerfrage 116
- ArtikelDie billige Uhr (Schluss) 118
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 119
- ArtikelBriefwechsel 120
- ArtikelVereinsnachrichten 120
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 122
- ArtikelVerschiedenes 122
- ArtikelWaarenzeichen-Register 123
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 123
- ArtikelStellen-Nachweis 124
- ArtikelAnzeigen 124
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 114 — nehmen Veranlassung, unsere verehrl. Mitglieder hierauf noch besonders aufmerksam zu machen, und empfehlen unsere Schule, die das eigenste Werk des Central-Verbandes ist, und für die derselbe einen namhaften jährlichen Beitrag leistet, einer regen Betheiligung seitens ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Ehrengabe fiir Claudius Saunier. Durch ein Versehen ist in dem Verzeichniss der Geber, welche in unsrer No. 5 genannt wurden, die Firma Rudolf Flume, welche in Berlin die erste gewesen, deren Opferfreudig keit zu konstatiren war, fehlen geblieben. Wir holen das Ver säumte, um Entschuldigung bittend, heute nach. Aus den von auswärtigen Freunden und Collegen uns zu gegangenen Begleitschreiben ihrer Einzahlungen klingt solch ein wohlthuender sympathischer Ton, dass wir nicht umhin können, einiger derselben Erwähnung zu thun. Coll. Dippner, Brandenburg, welcher die dortigen Berufs genossen angeregt, schreibt: „Viel ein Wenig machen ein Viel“, so dachte ich, und ging ans Werk. Coll. Felsz, Naumburg, schreibt: „Der Verein Naumburg hat seine Kasse gestürzt, und siehe, es waren darin Mk. 8. Da haben Sie unser Vereinsvermögen.“ „Ich bin Ihnen sehr verbunden, dass Sie mich an meine Menschenpflicht erinnert haben“, schreibt Coll. Chr. Schroeder, Stettin. Von unserm Coll. Kneifei, Breslau, erfahren wir zu unserm Bedauern, dass derselbe seit Ende Januar von Krankheit heim gesucht ist. Seiner Liebesgabe hat dies keinen Eintrag gethan, und wünschen wir ihm von Herzen baldige Genesung. „Anbei auch von mir ein Scherf lein für unsern grossen Collegen Saunier in Paris; in unsrer Frühjahrsversammlung im Mai hoffe ich weitergehend das Interesse anzuregen“ schreibt unser Vertrauensmann Coll. Otto Schmidt, Giessen. Der Ertrag unsrer ersten in No. 5 bekannt gegebenen Sammlung beziffert sich auf Mk. 335; die seitdem hinzugekom menen Eingänge betragen Mk. 299,60, und zwar von den Herren Rudolf Flume, Berlin Mk. 30 C. Jupitz, Hof-Uhrmacher, Berlin 10 Gustav Hansche, Hof-Uhrmacher, Berlin . . . 4 Ungenannt, Berlin y 3 3 Voreinsbüchse, Berlin n 4 4,60 H. Ernst, i. F.: C. F. Roehlitz, Berlin .... 20 Dippner, Brandenburg n 3 Maass, Brandenburg 2 Gebhard, Brandenburg 2 Schoop, Brandenburg 2 Schüler, Brandenburg n 1 Ph. Du Bois & fils, Frankfurt a. M 20 Verein Haile 10 „ Naumburg 8 „ Magdeburg (gesammelt am 5. März) . . n 13 Otto Schmidt, Giessen 5 Chr. Schroeder, Stettin 5 Lehrer und Schüler der Deutschen Uhrmacher schule Glashütte 10 Direktor Strasser, Glashütte 20 Strasser & Rohde, Glashütte 30 Dürrstein & Oie., Dresden 20 Aktien-Gesellschaft für Uhrenfabrikation, Lenzkirch 50 Otto Kneifei, Herrn. Schultze Nachfolger, Hof uhrmacher, Breslau 10 *Ph. Aug. Weiss, i. F.: Vacheron &Constantin, Genf n 10 Die freudige Folge, welche der in Nr. 4 enthaltene Aufruf gefunden hat, ist ein Beweis, dass die materielle Richtung, über *) Die persönliche Beisteuer unsers Genfer Geschäftsfreundes zeugt von der Schätzung unsrer erst kürzlich begonnenen Thätigkeit. M. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. welche in der Gegenwart so viel Klage geführt wird, unter den deutschen Uhrmachern noch nicht die Oberhand gewonnen hat. Ich wende mich jetzt aber auch an die deutschen Collegen, zu nächst im eng verbundenen benachbarten Oesterreich — ich ge denke in erster Linie der Vorburg, welche wir in Karlstein haben, und hoffe, dass das weiche Sachsenherz im Verein mit dem harten Sachsenkopf noch gern der Augusttage des ver gangenen Jahres in Stuttgart und Furtwangen sich erinnert — dann aber richte ich den Blick auf die Channel Islands und die United States of N. Amerika, wo eng verbundne Freunde Zeug- niss geben von deutschem Wissen und Können. Mögen sie, die eifrigen Leser unsers Organs und Förderer unsrer Schule, auch in diesem Werke der Liebe sich uns anschliessen. Berlin W.. Kanonierstr. 40. A. Engelbrecht. Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb. Gutachten von Herrn Prof. Dr. Huber in Stuttgart. (Schluss aus Nr. 4.) Prüfen wir nun an der Hand der zuvor erwähnten Merkmale den § 7, so lallt auf, dass das darin formulirte Vergehen bezüglich der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse ausserhalb des umgrenzten Rahmens fällt: es wird darin nicht die unehrliche Ableitung von Kundschaft, sondern auch die unredliche Erlangung technisch-gewerblicher Vortheile, und ferner nicht der Kon kurrent, nicht der Anstifter mit Strafe bedroht, sondern in erster Linie das Werkzeug. Besonders bei dieser Seite der Illoyalität tritt zu tage, wie nothwendig es ist, in ihr Wesen einzudringen, um ein brauchbares Gesetz zu Stande zu bringen: bei ihr handeit'es sich nie, wie nun auf einmal der vorgeschlagene § 7 will, etwa um einen Vertrauensmissbrauch oder eine Vertrags brüchigkeit eines Untergebenen, sondern um die anstössige Hand lungsweise eines Konkurrenten. Die vorliegende inkonsequente Abweichung von diesem Gedankengang hat den Aufbau eines Deliktes verschuldet, der in formal-juristischer wie praktisch geschäftlicher Beziehung gleich unglücklich ist. Unpraktisch ist die vorgeschlagene Konstruktion schon des halb, weil erfahrungsgemäss der beklagte Verrath nur dann zur Kenntniss des Geschädigten gelangt, wenn der Untergebene red lich ist und den Versuch einer Anstiftung seinem Prinzipal mit theilt; der thatsäehliche Effekt des § 7 wird, wie überhaupt auch der der anderen Bestimmungen, mehr in der Abschreckung des Versuchs seitens unehrlicher Konkurrenten darin beruhen, dass die Gesetzesverletzung verhütet wird. „Civilrechtlich könnte die Verantwortlichkeit jedenfalls nur für diejenigen Fälle aufgestellt werden, in denen eine wirkliche Vermögensbeschädigung ein- getroten und nachzuweisen wäre; selbst die Verurtheilung zum Schadenersatz wäre in dem Falle von zweifelhaftem Erfolg, wenn der betreffende Konkurrent die Handlung nicht angestiftet hat, da er in diesem Falle nicht schadenersatzpflichtig ist.“ Weiter genügt es formal-juristisch, wenn die That als ein Verstoss gegen die Gewerbe- und Handelspolizei, der mit Haft (bezw. einer grösseren Geldbusse) zu bestrafen ist, behandelt wird, während der Entwurf sie als ein Vergehen und zwar der Untreue ansieht. Zudem fehlt es noch an einer Definition des Begriffs „Geschäfts- oder Betriebsgeheimniss“ und ist der Rahmen des Delikts noch zu wenig scharf umgrenzt, als dass nicht viele junge Leute ohne ihr Verschulden straffällig und die Gerichte mit einer Menge Denunziationen belästigt würden, die auf Rechts irrthum, oder gar auf blosser Ghikane- oder Rachsucht beruhten. Endlich bereitet dio Hereinnahme des „Geschäftsgeheimnisses“ der Formulirung und Ausführung besondere Schwierigkeiten; der darunter zu begreifende Verrath der auf den Waarenvertrieb be züglichen Briefgeheimnisse, Kundenlisten und Bezugsquellen hat
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