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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb (Schluss aus Nr. 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- ArtikelCentral-Verband 113
- ArtikelEhrengabe für Claudius Saunier 114
- ArtikelZum Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb (Schluss aus ... 114
- ArtikelDie Handwerkerfrage 116
- ArtikelDie billige Uhr (Schluss) 118
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 119
- ArtikelBriefwechsel 120
- ArtikelVereinsnachrichten 120
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 122
- ArtikelVerschiedenes 122
- ArtikelWaarenzeichen-Register 123
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 123
- ArtikelStellen-Nachweis 124
- ArtikelAnzeigen 124
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 115 — eine ganz andere Bedeutung, als das Betriebsgeheimniss (Verrath von Textilmustern oder von besonders vortheilhaften technischen Fabrikations- und Darstellungsweisen, Untersuchungs-Verfahren u. s. w.) und erfordert eine getrennte Behandlung. Der ganze Paragraph sollte also noch in der angedeuteten Richtung um gearbeitet werden, vielleicht, nach Analogie des A. 89 des Ent wurfs des schweizerischen Strafgesetzbuchs, durch folgende Fas sung: „Wer sich den Verrath eines Fabrikations- oder Geschäfts geheimnisses wissentlich zu nutze macht, wird“ u. s. w. „Der Versuch ist strafbar.“ — In § 9 ist ferner die öffentliche Bekanntmachung der straf- richterlichen Urtheile mit Recht vorgesehen: solche dürfte indess. in Gemässheit unserer obigen Ausführungen über den Missbrauch des öffentlichen Verkehrs durch den Verurtheilten und über die Nothwendigkeit des hiergegen erforderlichen Einschreitens von Polizeiwegen nicht dem jeweiligen Belieben anheimgestellt, son dern obligatorisch gemacht werden. Ferner ist im Entwurf nur von Ersatz des entstandenen Schadens die Rede; nach unserem bisherigen Recht würde der Prozessrichter den Nachweis der Höhe und Art des Schadens verlangen. Es wäre deshalb dem § 9 in gleicher Weise, als wie oben schon angedeutet, bei $ 1 und 4 der Schlusssatz anzufügen: „Die Höhe des Schadens ist nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller zu Grunde liegenden Verhältnisse abzuschätzen, eventuell nach Anhörung von Sachverständigen; die Spezifikation einer Schadens berechnung wird nicht verlangt.“ — * * * Im übrigen sind alle die obigen Ausstellungen trotz ihrer grossen Zahl Detail, Kleinigkeiten gegen das grosse Ziel: der Solidität des Geschäftslebens ähnliche Stützpunkte wieder zu geben, wie sie solche früher in der geschlossenen Korporation und naturgemäss in der Beschränktheit des Verkehrs und Marktes besessen hat. Der Gesetzgeber übernimmt damit eine sehr schwierige Aufgabe, ein Stück der sozialen Frage. Aber er er füllt damit, da diese Arbeit nach den Erfahrungen in anderen Staaten, eine erzieherische'Wirkung ausüben und den Kleinbetrieb und den Mittelstand fördern wird, auch eine dankenswerthe Auf gabe der Sozialpolitik. Noch wichtiger ferner als die gesetzlichen Bestimmungen ist, dass der Entwurf als ein Anstoss zur Selbstverwaltung der Handelspolizei innerhalb der einzelnen Geschäftszweige ausgenützt wird; die Wirksamkeit des staatlichen Schutzes ist von der Frage abhängig, inwiefern es noch möglich ist, die Ge schäftskreise zu einem geschlossenen Zusammengehen zu sammeln. „Dass man in Frankreich und Italien den Art. 1382 des „Code civil“ so hoch stellt, liegt nicht an dessen Wortlaut, son dern darin, dass er der dort herrschenden guten Prinzipien des Geschäftsverkehrs zum Spiegelbild wie zur Stütze dient. Die gleichen Prinzipien finden sich da und dort im deutschen Ge schäftsleben deshalb nicht, weil bei uns der Uebergang zum Grossverkehr und zur Gewerbefreiheit viel unvermittelter erfolgte; die anhaftenden „Entwickelungsstummeln“ zu beseitigen, dazu kann das vorliegende Gesetz den Anstoss geben. Hierzu aber, damit das Gesetz nicht auf dem Papier bloss stehen bleibt, viel mehr sein Geist in das Geschäftsleben eindringt, ist die ange deutete Organisation geboten: wird nicht dem einzelnen das Ge hässige und Lästige einer Anzeige und der Sammlung des Be weismaterials erspart, so wird das Gesetz nicht so folgerichtig durchgeführt, wie es gerade dem unreellen Geschäftsgebahren gegenüber durchaus geboten ist. Das beste Gesetz nützt nichts, wenn es nicht angerufen und gohandhabt wird; wo kein Kläger, ist auch kein Richter. Die Organisation ist aber weiter auch zu dem Zwecke erforderlich, dass gewisse Auswüchse, namentlich des Kleinvertriebs, die straf- polizeilich nicht gefasst werden können, eingedämmt werden. Ihre Hauptstütze nämlich findet die langjährige Agitation darin, dass in den Kleinbetrieb das Prinzip des Massenabsatzes und raschen Kapitalumschlags und zwar im Dotailverkauf in Gestalt der Gross konsumvereine. Hausirer, Versteigerungslager, Filialgeschäfte, in das Kleingewerbe auf dem Wege z. B. des Submissionswesens u. s. w. mehr und mehr eindringt. Die Krediterschleichung, maasslose Unterbietungen im Preis, Kredit und in Lieferungsbedingungen, wie sie namentlich im Submissionswesen zu Tage treten, Kon kurs-, Bau- und Ausverkaufschwindel, vielleicht auch manche Auswüchse an der Börse oder im Kleinvertrieb (Hausir- und Konsumvereinswesen) — jede derartige Spekulation auf die Kund schaft ist in gewisser Beziehung auch „illoyal“, wird wenigstens im Kleinbetrieb als die vorzugsweise illoyale angesehen, zumal sie auch früher wirklich „illoyal“, d. h. durch die Gesetzgebung (noch mehr durch die engen, unentwickelten Verkehrsverhältnisse) eingeschränkt war. Durch diese Neuerung wird die Existenz zunächst der kleinen Leute immer mehr geschmälert; grosse Ge schäfte können ihre Artikel ausgehen lassen und neue dafür ein- legen, sie können die Branche ändern. Dazu ist der kleine Mann nicht in der Lage; er ist an die Scholle gebunden, er kann nicht hinausgehen, um sich Kundschaft zu holen; er kann auch nicht sagen, auf unsolide Wege folge er seiner Konkurrenz nicht nach, er ist vielmehr, will er sich die Kundschaft erhalten, gezwungen, dem schlimmen Beispiel zu folgen. Hier, in der Eindämmung des „Schleuderns“, des Hausirhandels u. s. w. liegt der Schwer punkt der an die staatliche Hilfe gestellten Erwartungen. Aber es ist dies eine Art Raubbau an der Kaufkraft des Kundenkreises, der mehr das soziale Gebiet berührt, der auch ein Gesammt- interesse verletzt, aber nicht des ganzen Handels, sondern nur je des betreffenden Geschäftszweigs. Schon deshalb, aber auch weil das Merkmal des gemeinschädlichen Verstosses gegen eine ehrenhafte Konkurrenzweise fehlt, kann hiergegen die (Handels-) Polizei nicht angerufen werden; ohnehin sind hier Strafgesetze unwirksam. Zudem würde dadurch der reelle und gesunde Wett bewerb, das legitime Geschäft, in unverhältnissmässiger Weise zu Schaden kommen. Die Ursachen dieser Konkurrenzweise liegen in der sogen. „Ueberkapitalisirung“ und „Ueberproduktion“, in der stetigen; die Nachfrage überflügelnden Steigerung der Produktion und der Neu-Etablirungen: wollte man diese Ursache beseitigen, so müsste man das ganze moderne Erwerbsleben um gestalten. Wollte der Gesetzgeber wirksamen Schutz gegen diesen wirtfaschaftlichen Umwandlungsprozess versprechen, so würde er nur, weil er hierzu nicht stark genug wüto, die kleinen Leute in einen verhängnissvollen Irrthum einwiegen und den Keim zu neuer Unzufriedenheit legen, übertriebene, unerfüllbare Hoffnungen erwecken und in der rechtlichen Anpassung an die Neuerungen des kaufmännischen Verkehrs aufhalten. Aber die schlimmsten Ausschreitungen einzudämmen, das würde bei Organisirung eines engeren Zusammenschlusses der einzelnen Geschäftszweige und durch Ausbau der schon vorhandenen Verbände nicht schwer fallen. Der Entwurf bewirkt erst dann die beabsichtigte Ein schränkung einer unreellen Konkurrenzweise, wenn die Geschäfts kreise das Zusammengehen und die Selbstdisziplin organisiren, indem sie die früheren korporativen Statuten im modernen Geist umgestalten und handhaben. Auf diesem Wege wäre es zugleich auch möglich, den Grundgedanken des Gesetzes weiter zu entwickeln und einerseits den Aufklärungsdienst der Presse zu unterstützen und anzuregen, anderseits den vielen ändern, den kaufmännischen Verkehr schä digenden Auswüchsen der Konkurrenz, welche nicht nur etwa zu der bloss unbequemen Konkurrenz zu rechnen sind, auf dem Wege der (korporativen) Selbsthilfe und der Selbstjustiz eine wirksame Grenze zu setzen. Einen nachahmenswerthen Vorgang hierfür geben „Vereine gegen unlauteres Geschäftsgebahren“, wie solche in den letzten Monaten von den Handelskammern Karlsruhe, Halberstadt, Braunschweig u. s. w. gegründet worden sind. Und den nöthigen Anstoss zur Nachahmung sollte die Einräumung des Klagrechts an die Korporationen geben, wie sie rationellerweise in dem Entwurf schon vorgesehen ist. Im Anschluss daran können wir endlich noch einen Punkt berühren, den wir schon vor 8 Jahren in unserem Jahresberichte pro 1887/88, S. 66 hervorgehoben haben, den nämlich, dass, was die Ausschreitungen der Reklame, die illoyalen öffentlichen Anpreisungen, anbelangt, deren gemeinsame Bekämpfung auch der Presse, nicht allein dem Gewerbestand obliegt. Wir führten damals aus, dass die schreienden, hausirähnlichen, auf Täuschung des Publikums berechneten Inserate, welche die ganze Branche
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