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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestrafter Gerichtsvollzieher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Gesetz-Entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- ArtikelCentral-Verband 251
- ArtikelAufruf an die Mitglieder des Central-Verbandes 252
- ArtikelSammlung für das "Adolf Lange-Denkmal" 252
- ArtikelEinladung zum Besuch der Jubiläums-Ausstellung 252
- ArtikelBestrafter Gerichtsvollzieher 253
- ArtikelDer neue Gesetz-Entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb 253
- ArtikelZur Geschichte des Telephons 254
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 255
- ArtikelL. Deichmann's Astro-Chronometer 256
- ArtikelVereinsnachrichten 257
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 259
- ArtikelVerschiedenes 259
- ArtikelEhrengabe für Claudius Saunier 260
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 260
- ArtikelStellen-Nachweis 261
- ArtikelAnzeigen 261
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 253 — Bestrafter Gerichtsvoll zieher. Von College Loges-Halberstadt geht uns folgendes Schrei ben zu: „Es macht mir Vergnügen, folgenden Beschluss, welcher mir soeben vom Gerichte zugeschickt wurde, mittheilen zu können. Beschloss: Gegen den Gerichtsvollzieher P. hier, wird in Erwägung, dass derselbe in Nr. 123 hiesigen Intelligenz blattes bekannt gemacht, dass er die daselbst namhaft gemachten Gegenstände, unter ändern auch Begulateure zwangsweise am 28. Mai er., 10 Uhr Vormittags verkaufen werde, derselbe jedoch gelegentlich der gedachten Auktion noch 4 Eegulateure in frei williger Versteigerung verkauft hat, ohne dass eine Bekannt machung in dieser Richtung seinerseits bewirkt worden wäre, dieses Verfahren aber, welches offensichtlich auf eine Täuschung des Publikums berechnet ist, gegen die Bestimmung des § 11 der G.-A. für Gerichtsvollzieher und die allgemeine Verfügung vom 29. Sept. 1881 verstösst, eine Disziplinarstrafe von 9 Mk. festgesetzt. Halberstadt, den 2. Juni 1895. Königl. Amtsgericht. Der aufsichtführende Richter. Günther. Ich glaubte im Interesse der verehrten Verbands-Collegen diese Mittheilung machen zu müssen, da man daraus ersieht, dass es immerhin Erfolg hat, den Leuten auf die Finger zu sehen.“ Vorstehendes ist wieder ein Beweis, dass auch bei der jetzigen Gesetzgebung dem auf Täuschung des Publikums be rechneten unlautern Geschäftsgebahren wirksam entgegen getreten werden kann, wir beglückwünschen den verehrten Collegen zu dem Erfolg. C. L. J>er neue Gesetz-Entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Berliner Politische Korrespondenz veröffentlicht nnnmehr den Gesetz- Entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb in der Form, wie er dem Bundes rath zur Beschlussfassung vorliegt. Gegen den ersten Entwurf*) zeigt dieser zweite eine Beihe von Aenderungen und Zusätzen, so dass sieh bei der Wichtigkeit dieser Vorlage für das gesammte Geschäftsleben ein nochmaliger Abdruck empfiehlt, wenn auch die Vorlage in dieser Session den Reichstag nicht mehr beschäftigt hat. § 1. Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs [die „Menge der Waaren“ ist ausgefallen], den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, geltend gemacht werden. [Das Klagerecht der Verbände ist ausgefallen.] Zur Sicherung des Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 814, 819 der Civilprozessordnnng bezeichneten besonderen Voraus setzungen nicht zutreffen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den Urheber der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen musste. Für Klagen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist das Gericht ausschliesslich zuständig, in dessen Bezirk die unrichtigen Angaben gemacht worden sind (neu). Hat Jemand auf Unterlassung einer unrichtigen Angabe Klage erhoben oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, so steht anderen, die wegen derselben Angabe den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen berechtigt sind, nur der Beitritt zu dem Verfahren und zwar in der Lage zu, in welcher sich dieses zurZeit der Beitrittserklärung befindet. Auf den Beitritt finden die Vorschriften des § 67 der Civilprozessordnung ent *) Der Wortlaut des ursprünglichen Entwurfs befindet sich in Nr. 2 dies. Jahrg. sprechende Anwendung; der Beigetretene gilt im Sinne des § 68 als Streit genosse der Hauptpartei. Jede in der Sache ergangene Entscheidung äussert zu Gunsten des Beklagten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche den Anspruch nicht geltend gemacht haben (neu). Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsäch licher Art solche Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu ersetzen. § 2. Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, durch wissentlich unwahre und auf Täuschung berechnete Angaben thatsäch licher Art über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend fünfhundert Mark bestraft. [Ursprüng lich Haft oder Gefängniss bis zu sechs Monaten.] War der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniss bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Be stimmungen des § 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende An wendung r (neu). § 3 Durch Beschluss des Bundesraths kann bestimmt werden, dass gewisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengen-Einheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe der Menge gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Die durch Beschluss des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. § 4. Wer über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder ver breitet, welche geeignet sind, den Betrieb [im ersten Entwurf war statt Betrieb überall „Absatz“ angegeben] des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, dass die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, sofern die Absicht, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, bei den Mittheilenden ausgeschlossen erscheint. Dies ist ins besondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. § 5. Wer über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters deB Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen wider besseres Wissen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb deB Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend fünfhundert Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. § 6. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugter Weise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der missbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. Wer seinen eigenen Namen oder die für ihn eingetragene Firma benutzt, ist nach Maassgabe der vorstehenden Bestimmungen nur dann verantwortlich, wenn bei der Benutzung des Namens oder der Firma eine andere Absicht, als die der Hervorrufung von Verwechselungen ausgeschlossen erscheint (neu). § 7, Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniss bis zu einem_Jahre wird bestraft: 1. Wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhält nisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, 2. wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes gegen die schriftliche, den Gegen stand des Geheimnisses ausdrücklich bezeichnende Zusicherung der Ver schwiegenheit anvertraut worden sind, dieser Zusicherung entgegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs mittheilt.
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