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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bügelfrage
- Autor
- Lauxmann, Chr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- ArtikelCentral-Verband 23
- ArtikelDie Bügelfrage 24
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 24
- ArtikelDas wahre Geburtsjahr Christi und der Anfang des Jahrhunderts 25
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden 26
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 27
- ArtikelVereinsnachrichten 28
- ArtikelReklame 28
- ArtikelVerschiedenes 28
- ArtikelWaarenzeichen-Register 30
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 31
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 31
- ArtikelStellen-Nachweis 32
- ArtikelAnzeigen 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 24 — der Central-Vorstand in Thätigkeit; wir haben sonach den Verein mit 5 bis 14 Mitgliedern, welcher einen Lehrbrief geben darf die Zuerkennung eines Diploms aber bei einem grösseren Verein beantragen muss; dann den Verein von 15 und mehr Mit gliedern, welcher selbständig auf ein Diplom erkennt; endlich den Central-Vorstand, welchem die Prämiirung zusteht.“ Diese Bestimmung musste wohl dem Collegen G. Jordan-Nordhausen bekannt gewesen sein, sonst hätte er nicht nöthig gehabt, sich an den Verein Magdeburg zu wenden. Der Verein Nordhausen (Goldene Aue) zählt jedoch nur 9 Mitglieder und fällt deshalb unter die Bestimmung der Vereine von 5 bis 14 Mitgliedern. Ueber das aber, ist dem Collegen Jordan unterm 3. Nov. vor. J. ein Schreiben des Collegen H. Baumeister-Magdeburg zugekommen, in dem es wörtlich heisst: „Wir haben die Angelegenheit am Donnerstag Abend in der Versammlung durch gesprochen, sind aber zu dem Resultat gekommen, dass wir darüber kein Zeugniss ausstellen können, da die Arbeiten bereits von dem Verbände prämiirt worden sind.“ Wir müssen demgemäss unsere Ansicht, die wir in No. 1 darlegten, aufrecht erhalten, und wird diese Auseinandersetzung, sicher zu der von uns beabsichtigten Klarstellung führen. Wir glauben auch damit dem Verein Magdeburg gerecht geworden zu sein. Von dem Verein an der Unterweser erhalten wir durch den Schriftführer Herrn Collegen Dietrich-Geestemünde die Nachricht, dass an Stelle des so früh verstorbenen Carl Ehrlich College Osw. Knobloch-Bremerhaven zum Vorsitzenden ge wählt worden ist. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Die Bügel frage. Nachdem der VII. Verbandstag der Deutschen Uhrmacher in Stuttgart sich mit obiger Frage eingehend beschäftigt und ein eingehendes Referat des Herrn Collegen Felsz-Naumburg uns über dieselbe in gründlicher Weise orientirt hat, glauben wir doch unsern Collegen über die neuesten Vorgänge in dieser Richtung, zugleich einem Wunsche des Vereins Wiesbaden ent sprechend, auf dem Laufenden erhalten zu müssen. Zunächst theilen wir mit, dass der Verleger der Deutschen Uhrmacherzeitung, Herr Carl Marfels-Berlin, um eine Ent scheidung vom höchsten Gerichtshof, dem Reichsgericht zu er halten, bei einem Berliner Uhrmacher zwei goldene Damenuhren mit unechtem Bügel im Preise von 28 und 41 Mk. kaufte, um diese Uhren zu einer Strafklage zu benutzen. Auf diese Klage hat der Kläger von dem I. Staatsanwalt folgende Antwort erhalten: Berlin NW., Alt Moabit 11, den 15. September 1894. Auf Ihre Strafanzeige vom 31. August d. J. gegen den Uhrmacher Martin theile ich Ihnen mit, dass ich keine Ver anlassung gefunden habe, gegen den Genannten wegen Ver gehens gegen das Gesetz vom 16. Juli 1884 einzuschreiten. Nachdem der gerichtliche Sachverständige sein Urtheil dahin abgegeben hat, dass der sogenannte Staubdeckel und der Bügel einer Uhr als für sich bestehende Gegenstände aus anderem beziehungsweise unedlem Metall bestehen dürften, während die Uhr aus besserem echten Metall hergestellt ist, liegt keine Veranlassung zu einer anderweiten Auffassung für die Staatsanwaltschaft vor. Es wird demnach angenommen, dass eine Verletzung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren in objektiver Beziehung nicht vorliegt. An den Verleger Der erste Staatsanwalt. Herrn Carl Marfels, Im Aufträge: Jägerstr. 73. Heintz. Damit könnten sich eigentlich die Interessenten beruhigen und nach wie vor goldene und silberne Uhren mit unechten Bügelringen verkaufen. Allein Herr Marfels hat, wie er selbst sagt, seinen Zweck nicht vollständig erreicht, weil die Klage abgewiesen wurde. Es stehen sich nunmehr die Entscheidungen des Königl. Oberlandesgerichts München*) und die des I. Staatsanwaltes Berlin diametral gegenüber. Was ist nun maassgebend? Jedenfalls ist die Frage immer noch unentschieden und dürfte somit der Antrag des Herrn Collegen Felsz heute noch voll und ganz aufrecht erhalten werden, und werden wir nicht versäumen, denselben an maassgebender Stelle zum Ausdruck zu bringen. *) Siehe in Nr. 15 des vor. Jahrg. unseres Organs. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Während wir dies schreiben, erhalten wir von einer der bedeutendsten Firmen der Uhrenbranche eine Zuschrift, in welcher in fast gleichem Sinne obiger Meinung Ausdruck gegeben wird Es wird uns sehr lieb sein, gerade in dieser Angelegenheit auch die Herren Grossisten zu hören, für die die Sache mindestens ebenso wichtig sein dürfte, wie für uns selbst. Wir öffnen des halb von Neuem unsere Spalten allen, die in dieser Richtung Beiträge leisten wollen. Persönlich wollen wir noch bemerken, dass uns eigentlich die Entscheidung des Oberlandesgerichts München besser gefällt, weil dadurch dem reellen guten Verkaufe Vorschub ge leistet würde, allein wir sind uns auch auf der ändern Seite be wusst, wie schwer es sein würde, den bestehenden Gebrauch abzu- schaflfen, beziehungsweise die nun einmal bestehenden Vorräthe zu korrigiren und dieser Entscheidung anzupassen. Jedenfalls ! werden wir in diesem Jahre bestrebt sein, auf irgend eine Weise Klarheit zu erhalten. Chr. Lauxmann. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.*) § 1. Wer es unternimmt, im geschäftlichen Verkehre durch unrichtige Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über die Menge der Vorräthe oder den Anlass zum Verkaufe den Anschein eines besonders günstigen Angebots her vorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch ge nommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, und von Verbänden Gewerbtreibender geltend gemacht werden. Zur Sicherung des Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 814, 819 der Civilprozess-Ordnung bezeich- neten besonderen Voraussetzungen nicht zutreffen. Neben dem Ansprüche auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den Urheber der An gaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen musste. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben that sächlicher Art solche Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu ersetzen. § 2. Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche an einen grösseren Kreis von Personen sich richten, durch wissentlich unwahre Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen oder den *) Obiger Gesetz-Entwurf zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist seitens der Beichsverwaltung fertig gestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt worden. Nach der Prüfung des Entwurfes durch die Begierungen wird über die Vorlage an den Bundesrath Entschliessung gefasst werden.
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