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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das wahre Geburtsjahr Christi und der Anfang des Jahrhunderts
- Autor
- Schurig, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- ArtikelCentral-Verband 23
- ArtikelDie Bügelfrage 24
- ArtikelEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 24
- ArtikelDas wahre Geburtsjahr Christi und der Anfang des Jahrhunderts 25
- ArtikelDie Uhrensammlung von Moritz Weisse sen. in Dresden 26
- ArtikelDie Taschenuhren-Industrie in den Vereinigten Staaten von ... 27
- ArtikelVereinsnachrichten 28
- ArtikelReklame 28
- ArtikelVerschiedenes 28
- ArtikelWaarenzeichen-Register 30
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 31
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 31
- ArtikelStellen-Nachweis 32
- ArtikelAnzeigen 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 25 — Anlass zum Verkaufe den Anschein eines besonders günstigen Angebots her- 1 vorzurnfen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Haft oder mit Ge- fängniss bis zu sechs Monaten bestraft. § 3. Durch Beschluss des Bundesrathes kann bestimmt werden, dass gewisse Waaren im Einzelverkehre nur in bestimmten Mengen-Einheiten oder mit einer auf der VVaare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe der Menge gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Die durch Beschluss des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrathes werden mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. § 4. Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäftes oder seines Inhabers Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche ge eignet sind, den Absatz des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, dass die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, sofern die Absicht, den Absatz des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, bei dem Mittheilenden ausgeschlossen erscheint. Dies ist ins besondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. § 5. Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäftes oder seines Inhabers wider besseres Wissen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäftes zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefäugniss bis zu einem Jahre bestraft. § 6. Wer im geschäftlichen Verkehre einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes in einer W T oise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugter Weise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der miss bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. § 7. Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienstverhält nisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbes mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an Andere mittheilt oder anderweit verwerthet, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft und ist zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. £ 8. Wer es unternimmt, einem Anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift unter § 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafo bis 1500 Mk. oder mit Gefängniss bis zu 6 Monaten bestraft. § 9. ln den Fällen der §§ 5, 7 und 8 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Wird in den Fällen des § 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, dass die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des § 5 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniss zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheile zu bestimmen. Neben einer nach Maassgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verlotzten auf eine an ihn zu erlegende Busse bis zum Betrage von 10000 Mk. erkannt werden. Für diese Busse haften die zu derselben Veruitheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Busse schliesst die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. § 10. In bürgerlichen ReehtBstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-Gesetze dem Reichs gerichte zugewiesen. § 11. Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insofern Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs- Gesetzblatte enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbtreibende einen ent sprechenden Schutz gemessen. § 12. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Das wahre Geburtsjahr Christi und der Anfang des Jahrhunderts. Neuerdings durchlief die Zeitungen die Mittheilung, dass nicht erst mit dem 31. Dezember 1900, sondern schon mit dem 31. Dezember 1894 volle 1900 Jahre seit der Geburt Christi ver flossen seien, ein Irrthum, der sich leider in viele Zeitungen ein geschlichen hat. Der Zweck dieser Zeilen ist es nun, dem Leser zu einer Feier des eigentlichen Anfangs des 20. Jahrhunderts noch ein volles Jahr Zeit zu lassen. Die Frage, ob Christus wirklich vor so vielen Jahren ge boren worden sei, als unsere Kalender angeben, oder mit anderen Worten: ob Christus wirklich in dem von Dionysius Exiguus als „1 nach Christi Geburt“ angenommenen Jahre, also im Jahre 754 nacb der Gründung Roms geboren sei, oder ob nicht viel mehr eines der zunächst vorausgehenden Jahre dafür angenommen werden muss, beschäftigte die Gelehrten schon seit vielen Jahr zehnten. Der bekannte Chronolog und Astronom Ideler (1766 bis 1846) zeigte mit grösser Bestimmtheit, dass Christus 4 bis 6 Jahre vor dem Jahre 754 nach Gründung Roms geboren sein müsse. Seit dieser überraschenden Entdeckung glaubte man auf Grund gewisser Argumente für diese Anticipation genau ,6“ Jahre annehmen zu müssen. Diese irrige Angabe wiederholen eben jetzt gewisse Zeitschriften trotz der schon vor einer Reihe von Jahren erfolgten Berichtigung. Schon die gelehrten Kirchenväter Irenäus, Tertullian und Clemens Alexandrinus bezeichneten das Jahr 752 nach der Grün dung Roms als das wahre Geburtsjahr Christi, doch ist eine solche „Uebereinstimmung“ durchaus noch kein Beweis oder plausibler Grund, dieses letztere Jahr als das unbedingt richtige anzusehen, da anzunehmen ist, dass die von Irenäus zuerst auf gestellte Ansicht von den beiden ändern auf die Autorität ihres Urhebers hin kritiklos wiederholt ist. Für die Annahme Idelers sprechen vorzugsweise astronomische Ereignisse aus den ersten und letzten Jahren des Lebens Jesu, die historischen, ins besondere chronologischen Argumente dagegen lassen das wahre Geburtsjahr sehr unbestimmt, da sie ziemlich späten Jahrhun derten angehören. Es ist daher die erst unlängst erfolgte Auffin dung des vierten Buches vom Daniel-Kommentar des Kirchenvaters Hippolytus von allergrösster Wichtigkeit, da die Angaben des selben nicht bloss sehr genaue und bestimmte sind, sondern auch aus einer weit früheren Zeit, nämlich den zwei ersten Jahr hunderten entstammen, weshalb sie jedenfalls auf die Bestim mung des Geburtsjahres und die moderne Auffassung der ältesten Geschichte des Weihnachtsfestes von entschiedenem Einflüsse sein müssen. Denn eine der betreffenden Stellen dieses Kommentars lautet, wenn wir die auf den römischen Kalender sich beziehenden Ausdrücke in solche des unsrigen übertragen, wörtlich: „Die erste Erscheinung unseres Herrn, die Erscheinung im Fleische, in welcher er zu Bethlehem geboren wurde, geschah am Mittwoch, den 25. Dezember im 42. Jahre der Regierung des Augustus.“ (Diese erste Erscheinung im Gegensatz zur zweiten Erscheinung in Herrlichkeit beim Weltgericht.) Sehen wir zuvörderst vom Jahre ab, so ist schon die Angabe des Tages im höchsten Grade bemerkenswerth, denn der eben erwähnten Stelle zufolge galt schon mit Ende des zweiten Jahrhunders zu Rom der 25. Dezbr. als Geburtstag Christi. Wenn nun auch hieraus nicht gerade geschlossen werden darf, dass dieser Tag in so früher Zeit auch schon festlich begangen worden sei, so gewinnt doch die An nahme, dass das Weihnaehtsfest nicht erst in der zweiten Hälfte des vierten Jahrhunderts, sondern beträchtlich früher in Rom entstanden sei, hierdurch eine weitere Grundlage. Doch kann uns weniger die Geschichte des Geburtstages Christi, als vielmehr das Geburtsjahr selbst interessiren. Zur Feststellung des letzteren benutzte man zeither Unterlagen, bezw. Texte verschiedener Autoren, die entweder einer sehr späten Zeit entstammen, oder so unklar waren (Luc. 2, 1 — 6; Matth. 2, 1 und 2, 22), dass man es für unmöglich halten konnte, zu einem zuverlässigen Endresultate zu gelangen. Eben dieselben un sicheren Unterlagen waren es auch, welche die Einführer der christlichen Aera, Victorin aus Aquitanien und Dionysius Exiguus, zu so falschen Annahmen verleitet hatten. Die Worte des neu
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