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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bügelfrage und die Entscheidung der Reichstags-Petitions-Kommission
- Autor
- Lauxmann, Chr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- ArtikelCentral-Verband 295
- ArtikelDie Bügelfrage und die Entscheidung der ... 296
- ArtikelCarl Kohl 297
- ArtikelRäderwerks-Berechnungen (Schluss aus Nr. 13) 299
- ArtikelDie erziehende Wirkung der Mathematik (Fortsetzung) 300
- ArtikelVereinsnachrichten 301
- ArtikelVerschiedenes 303
- ArtikelEhrengabe für Claudius Saunier 304
- ArtikelVom Büchertisch 304
- ArtikelWaarenzeichen-Register 304
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 304
- ArtikelStellen-Nachweis 304
- ArtikelAnzeigen 305
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 296 — Wir machen noch speziell au:' den in dieser Nummer enthaltenen Bericht über die Bügelfrage aufmerksam und empfehlen denselben eingehender Beachtung. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Die Bügelfrage und die Entscheidung der Reichstags - Petitions - Kommission. Auf unsere, in Ausführung der Verbandstagsbeschlüsse, an den deutschen Keichstag eingereichte Petition, betreffend die Bügelfrage, ist uns am 29. Juni nachstehender Bescheid zuge gangen: Reichstag. Berlin, den 17. Juni 1895. Die von dem Central-Verband bei dem Reichstage ein- gebrachte Petition vom 6. Februar c. J. ist infolge Schlusses der Session nicht mehr zur Berathung und Beschlussfassung im Plenum des Reichstages gelangt, wovon ich den Central- Verband hierdurch, unter Beifügung eines Druekexemplars des von der Kommission für die Petitionen erstatteten Be- richtp ganz ergebenst benachrichtige. Der Direktor. Knack. An den Centralverband der Deutschen Uhr macher. z. H. des 1. Vorsitzenden Herrn Chr. Lauxmann Wohlgeboren Stuttgart. No. 346. Dreissigster Bericht. Berichterstatter: Abgeordneter Wattendorff. Journ. II. No. 22045. Der Petitions-Kommission des Reichstags lag in der Sitzung vom 30. April folgendo Petition des Central-Verbandes der Deut schen Uhrmacher aus Stuttgart vor: Der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher gestattet sich, laut Beschluss des am 5., 6. und 7. August vorigen Jahres in Stuttgart stattgehabten Verbandstags der Deutschen Uhrmacher, an einen Hohen Reichstag folgende Bitte zu richten: „Ein hoher Reichstag wolle das am 1. Januar 1888 in Kraft getretene Reichsgesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren dahin abändern, dass der Bügelring an Taschenuhren nicht als zu dem Gehäuse im engeren Sinn gehörig, sondern zu den unter § 8 Absatz 3 Ziffer 2 genannten mechanischen Vorrichtungen gerechnet werde.“ Zur Begründung vorstehender Bitte erlaubt sich der gehor samst Unterzeichnete nachstehende Ausführungen. Seit langer Zeit ist es Gebrauch, an goldenen und silbernen Taschenuhren den Bügelring aus unechtem Metall, mit einer Gold oder Silberhülse überzogen, herzustellen. Die Gründe hierfür sind einestheils die Verbilligung der Uhr, die, mit massivem Bügel ring versehen, eine erhebliche Verteuerung erfahren würde, an- derntheils und hauptsächlich die grössere Haltbarkeit in Beziehung auf die Befestigung der Uhr, denn es würde bei billigen Uhren, wenn der Bügelring nur aus echtem Metall bestehen dürfte, zu hohlen Ringen, die keine Gewähr der Befestigung bieten, ge griffen werden. Da aber der Bügelring einer Uhr, weil nur durch Spannung mit dem Gehäuse verbunden, leicht ausgewechselt werden kann, so ist eine Sicherheit beim Verkauf gegen spätere Anklage nicht gegeben. Nun hat am 28. März 1893 das Schöffengericht Augs burg in einer Klage dahin entschieden, dass der Bügelring einer Uhr als mit dem Gehäuse nur mechanisch verbunden, von un echtem Metall sein darf. Die Strafkammer des Landgerichts Augsburg war anderer Ansicht, indem dieselbe am 20. März 1894 ein Erkenntniss dahin fällte, dass der Blgelring zu dem Uhr gehäuse gehöre, mithin folgerichtig von dem gleichen Werthe wie dieses sein müsste; und dieses Urtheil hat das Oberlandes gericht München unterm 21. Juli 1894 bestätigt. Dagegen hat der I. Staatsanwalt in Berlin unterm 15. Sep tember 1894 eine diesbezügliche Klage abgewiesen mit der Be gründung, dass der Sachverständige sich dahin ausgesprochen habe, dass Staubdeckel und Bügelring als für sich bestehende Theile einer Uhr aus unechtem Metall sein können. Es geht, aus Vorstehendem klar hervor, dass bezüglich des Gesetzes vom 16. Juni 1884 eine Rechtsunsicherheit besteht, die für die betheiligten Kreise von weittragender Bedeutung ist. Der am 5., 6. und 7. August 1894 in Stuttgart tagende Ver band Deutscher Uhrmacher hat deshalb nach reiflicher Erwägung nachstehende Resolution gefasst, die ich zur gefälligen Kenntniss des Hohen Reichstags bringe, mit der gehorsamsten Bitte, der selbe wolle geneigtest wie Eingangs erwähnt bestimmen. Resolution: „In Erwägung, dass der Bügelring an Edel metallgehäusen schon lange im Handelsverkehr für sich als echt massiv, halbmassiv oder doublirt gehandelt und dem- gemäss. auch unter spezieller Angabe seines Gewichts, beson ders fakturirt wird; in Erwägung ferner, dass wichtige praktische Gründe zu diesem Usus geführt haben und dessen Fortdauer nützlich erscheinen lassen, namentlich, weil das weniger begüterte Publikum billige goldene Uhren verlangt, diesem Verlangen aber sicher bei Verbot der zweckmässigen Double-Bügel durch Einführung der unsoliden dünnen Hohlgoldbügel begegnet werden würde; in Erwägung endlich, dass der Bügelring ein leicht ver tauschbares, deshalb auch ein kaum kontrolirbares, überhaupt kein absolut nothwendiges Requisit eines Uhrgehäuses ist; sieht der VII. Verbandstag der Deutschen Uhrmacher den Bügel mit Bezug auf das Feingehaltsgesetz als einen selb ständigen Theil an, der bei Ermittelung des Feingehalts ausser Betracht bleiben kann.. Dasselbe gilt von dem um das Werk herumliegenden sogenannten Stäubring.“ Der als Regierungskommissar anwesende Kaiserliche Ge heime Regierungsrath Herr Grüner gab folgende Erklärung ab: Wenn sich bisher eine einheitliche Rechtsprechung über die Auslegung der §§ 2 Absatz 2 und 8, Absatz 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren noch nicht heraus gebildet hat, so liegt das mit daran, dass, soviel bekannt gewor den, eine strafgerichtliche Entscheidung überhaupt nur in wenigen Fällen stattgefunden hat. Gegen die Auffassung derjenigen Gerichte, welche den Bügelring als einen Bestandtheil des Uhrgehäuses angesehen und folglich verlangt haben, dass das Metall des Uhrgehäuses mit Einschluss desjenigen des Bügelringes den durch das Stempelzeiehen angegebenen Fein gehalt habe, wird schwerlich mit Erfolg angekämpft werden können. Als bald nach dom Inkrafttreten des in Frage stehenden Gesetzes mehrere Uhrenhändler im Jahre 1888 in einer Ein gabe an den Bundesrath um den Erlass von Bestimmungen nach- gesueht hatten, wonach bei der Bemessung des Feingehalts und der Stempelung der Uhrgehäuse die Bügelringe ausser Betracht zu bleiben hätten, hat der Bundesrath dieser Eingabe keine Folge zu geben beschlossen. Wesentlich neue Gesichtspunkte, welche etwa geeignet wären, zu einer anderen Beurtheilung zu führen, sind aus der jetzt vorliegenden Petition; nicht zu ent nehmen. Uebrigens steht es den deutschen Uhrenhändlern frei, den in der Petition erwähnten Schwierigkeiten beim Handel mit Uhren billigerer Gattung dadurch aus dem Wege zu gehen, dass sie entweder auf die Stempelung, welche keineswegs obligatorisch ist, überhaupt Verzicht leisten, oder dass die Bügelringe in einem von dem zu stempelnden Metalle des Uhrgehäuses augenfällig verschiedenen Metalle hergestellt werden (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes). Wollte man aber auch dann, wenn der Bügelring scheinbar aus dem nämlichen Metalle wie das Uhrgehäuse selbst gefertigt ist,
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