Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ausflug der deutschen Uhrmacherschule nach Freiburg i. Schl.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren-Export aus der Schweiz nach Deutschland
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Regulator-Uhren
- Autor
- Etzold, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- ArtikelCentral-Verband 507
- ArtikelAn die Collegen-Vereine in Sachsen 508
- ArtikelVom Süd zum Nord 508
- ArtikelDie 50 jährige Jubelfeier der Glashütter Uhrenindustrie (I) 509
- ArtikelAusflug der deutschen Uhrmacherschule nach Freiburg i. Schl. 511
- ArtikelUhren-Export aus der Schweiz nach Deutschland 512
- ArtikelUeber Regulator-Uhren 512
- ArtikelUnsere Werkzeuge 513
- ArtikelBriefwechsel 514
- ArtikelVereinsnachrichten 514
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 515
- ArtikelWaarenzeichen-Register 516
- ArtikelVerschiedenes 516
- ArtikelVom Büchertisch 517
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 517
- ArtikelStellen-Nachweis 517
- ArtikelAnzeigen 517
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 512 — aber der Firma Becker einen genussreichen Tag verlebt zu haben, der uns zeitlebens unvergesslich bleiben wird. Am ändern Tage benutzten wir den 'i-Uhrzug früh zu unserer Abreise, um, die Schönheiten des Riesengebirges und des Sachsen landes nochmals bewundernd, Abends in Glashütte wieder ein zutreffen. Den Herren Becker möchten wir aber auch an dieser Stelle noch für das liebenswürdige Entgegenkommen und die herzliche Gastfreundschaft unsern verbindlichsten bank aussprechen. Uhren-Export aus der Schweiz nach Deutschland. Die deutsche Kontrolle. Der Vorstand des Uhrenfabrikanten-Vereins in Cbaux-de- fonds hat die Kanzlei der kantonalen Kammer über eine Begebenheit in den Annalen unseres Uhren-Exports nach Deutschland unterrichtet. Goldene Uhren mit der Stempelung 0,333 und 0,288 werden ohne weiteres Zeichen auf den deutschen Markt befördert und Fabrikanten unseres Platzes haben davon Bestellungen erhalten. Eine solche Fabrikation bildet zugleich eine Uebertretung der deutschen und schweizerischen Gesetze über die Kontrolle der Gold- und Silber-Waaren, und einen Versuch, den Käufer zu betrügen. Ebenso fugt man auch dadurch dem ehrlichen Handel das grösste Unrecht zu. Das deutsche Gesetz über den Feingehalt sagt zwar folgendes: § 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden. Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Ge räthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vor behaltlich dieser Abweichung muss der Gegenstand im Ganzen und mit der Löthung eingeschmolzen den angegebenen Fein gehalt haben. § 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der §§ 2 und 3. Erläuterung. Dieser Artikel, welcher infolge von Petitionen und auf den Vorschlag der Kommission hinzugefügt wurde, ist wie folgt zu verstehen. Die goldenen oder silbernen Uhrgehäusse werden als Ge- räthe’betrachtet, d.h. dieselben müssen die Angaben des Fein gehalts in Tausendtheilen tragen und können infolgedessen mit dem kaiserlichen Stempel versehen werden (§ 3), welcher in deutlicher Weise eingeschlagen werden muss. Die minderwerthige Waare kann auch eine Fabrikmarke tragen, darf jedoch nicht punzirt werden; jedenfalls ist es nicht erlaubt eine geringere Angabe als 585 Tausendtheile für das Gold und 800 Tausendtheile für das Silber darin anzugeben. Der 4. Artikel des deutschen Gesetzes ist durchaus klar und die Gehäusemacher, welche die Stempel 0,333 (was dem 8 karätigen entspricht) und 0,288 (was dem 7 karätigen entspricht) oder jede andere Angabe unter 0,585 für das Gold und 0,800 für das Silber an wenden, verüben eine ’Jebertretung, die das deutsche Gesetz mit einer Geldstrafe bis zi 1000 Mark oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten straft. Was die strafbare Absicht derjenige#, die solche Gehäuse bestellen und fabriziren charakterisirt, ist dass sie sich davor sorgfältig hüten, etwas Anderes als den Feingehalt einzupunziren, und dies ist eine Uebertretung des schweizerischen Gesetzes über die Kontrolle der Gold- und Silber-Wiaren. Unser Gesetz schreibt zwar folgendes vor: § 2. (1. Alinea.) Alle nicht amtlich lontrollirten Gold- und Silber-Waaren (Uhrgehäuse, Goldschmiedewaaren und Schmuck sachen) dürfen keine andere Angabe als diejenige ihres eigent lichen Feingehalts, soviel es ihren Inhal, oder ihre Mischung betrifft, tragen. Wenn sie diese Angabe enthalten, müssen die selben mit der Fabrikmarke oder mit dem Zeichen des Fabrikanten versehen werden, und zwar den Dispositionen des Vollziehungs statuts entsprechend. Die Marke und das Zeichen des Erzeugers dienen dazu, zu garanliren, dass der Feingehalt wirklich der Angabe entspricht, und gestatten, den Fabrikanten, im Falle einer falschen Angabe, zu erkennen und zu verfolgen. Der ehrliche Handel hat alles Interesse daran, dass eine solche Fabrikation unterdrückt wird, die den Vorschriften der deutschen und schweizerischen Gesetze über die Kontrolle der Gold- und Silber-Waaren entgegengesetzt ist. Die Absicht des Uhrenfabrikanten bei Gehäusen mit den Marken 0,333, 0,288 oder dergleichen unter den gesetzlichen Feingehalten, für Deutsch land bestimmt, kann nur sein, den Käufer zu betrügen, der über den genauen Werth der Angaben wenig eingeweiht ist, und wollen dieselben nur ihre Kundschaft dadurch gewinnen, dass sie zu billigen Preisen Uhren anbieten, über deren wahren Werth man die Aufmerksamkeit der Kunden sorgfältig täuscht. Unsere Uhrenfabrikanten und Gehäusemacher werden gut thun, sich mit den Gesetzen der zwei Länder in Einklang zu bringen, und jede Bestellung von Uhren oder Gehäusen abzu lehnen, welche den Anforderungen dieser Gesetze nicht entspricht. Chaux-de-fonds, den 14. September 1895. General-Kanzlei der kantonalen Kammer. Ueber Regulator-Uhren. (Ans den Mittheilnngen der Vereinigung von Freunden der Astronomie und kosmischen Physik.) Manche Uhren-Fabrikanten bei uns — z. B. die A. U. G.- Lenzkirch, Becker in Freiburg u.a. — fertigen Regulator-Werke von vorzüglichem Gange, in Anbetracht der fabrikmässigen Her stellungsweise. Die grösseren Regulateure haben gewöhnlich Pendel mit Holzstange, die kleinen solche mit imitirtem Rost- Pendel. Eine Verbesserung lässt sich durch Einsetzen von Kom pensations-Pendeln erzielen, um so erfolgreicher, je vollendeter die Konstruktion der Uhr. Würden hiernach die oben genannten Regulateure 1. Klasse mit wirklich guten Kompensations-Pendeln versehen, so erhielte man dadurch eine ganz bedeutende Gang- Verbesserung. Es ist nun schade, dass man derartig verbesserte Werke nicht ohne Weiteres im Handel bekommt, wie z. B. die Glashütter Präzisions-Taschenuhren und andere, denen auf Ver langen auch noch ein Gang-Zeugniss von einer Sternwarte oder einem Chronometer-Prüfungs-Institute beigefügt wird; vielmehr muss man sich ein Kompensations-Pendel besonders fertigen lassen. Ich möchte mir nun den Vorschlag erlauben, dass Regulateure besten Fabrikates, resp. 1. Klasse, mit wirklich guten Kom pensations-Pendeln versehen, mit als Handelsartikel — am besten unter der Bezeichnung „Präzisions-Regulateure“ — geführt würden. Ein Gang-Zeugniss von einer Sternwarte etc. würde auf Verlangen solchen Werken ebenfalls, wie bei den Präzisions- Taschenuhren, beizufügen sein, damit der Käufer, deren es gewiss genug geben würde — auch Gewissheit erhielte, etwas wirklich Zuverlässiges zu bekommen. Die „Präzisions-Regulateure“ müssten vor Abgabe zum Verkauf selbstverständ lich auch noch einer speziellen Durchsicht der Werke und event. Verbesserung vorhandener kleiner Fehler unterzogen werden. Um zu zeigen, welche Resultate man durch einen so verbesserten Regulator erzielen kann, gebe ich nebenstehend einige Werthe, gewonnen aus der Vergleichung des Ganges eines — im Besitz des Herrn Prof. Dr. Bruns, Direktors der Leipziger Sternwarte, befindlichen — Regulateurs, sogen. 80 - Schlägers (Fabrik mir unbekannt), welcher durch Herrn Hof-Uhrmacher Tiede in Berlin mit einem Kompensations-Rostpendel nebst daran befindlichem Schrot-Trichter versehen wor den war — mit dem der Normal-Uhr der Stern warte mittels Chronograph. Ein anderer, von Herrn l'hrmacher Zachariae, Leipzig, zum Ver gleich gestellter, ebenfalls mit Kompensations- Rostpendel (Verfertiger mir nicht bekannt) versehener Regulator ergab nicht so gute Resultate, wie der vorgenannte. Wie man Reg. Bruns 1884 Jan. 8—15 15—22 22—29 OQ Febr. 5 5—12 12—19 19-26 26— März 4 4—11 11—18 18—25 25— Apr. 1 1—8 8—15 15—22 22—29 Gang Sek. +0,01 +(1,35 —0,11 +0,36 +0,23 — 0,08 +0,39 0,14 0,07 0,29 — 0,29 —0,32 —0,25 —0,29 —0,46 —0,73
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