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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 20.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18950100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18950100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 627 und 628 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vom Büchertisch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 20.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 67
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 89
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 113
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 161
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 183
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 205
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 229
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 251
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 273
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 295
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 315
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 337
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 361
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 485
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 507
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 531
- ArtikelCentral-Verband 531
- ArtikelVom Süd zum Nord (Fortsetzung) 532
- ArtikelDie erziehende Wirkung der Mathematik (Fortsetzung und Schluss ... 533
- ArtikelUhrstellvorrichtung mit selbstthätiger Auslösung des gesperrten ... 534
- ArtikelDie Anfertigung einer Anker-Remontoiruhr aus einem Rohwerk ... 535
- ArtikelVoltaire als Uhrenfabrikant 537
- ArtikelEinladung zur Beschickung der 19. Konkurrenz-Prüfung von ... 537
- ArtikelDie internationale Meter-Konferenz 538
- ArtikelUhrenfabrikation und Hausirgeschäfte 539
- ArtikelVereinsnachrichten 539
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 540
- ArtikelVerschiedenes 540
- ArtikelVom Büchertisch 541
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 542
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 542
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 542
- ArtikelStellen-Nachweis 542
- ArtikelAnzeigen 542
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 579
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 603
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 629
- BandBand 20.1895 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 541 — Ladenthüre Halt, nachdem einmal einer diese Frechheit verübt hatte. Schliesslich wurde es dem Ladeninhaber zu bunt und er begann die vierbeinigen Sünder dadurch zu verscheuchen, dass er das Benzin, womit er Taschenuhren gereinigt hatte, über sie ausgoss. Nun wohnte in seiner Nachbarschaft ein Abkömmling des polnischen Fürstengeschlechts von P . der das ehrsame Sehneidergewerbe betrieb und Besitzer eines sehr klugen, aber auch sehr ungezogenen und boshaften Spitzes war. Besagter Spitz hatte es ganz besonders darauf angelegt, Herrn M. zu ärgern* denn er erschien des Tages mindestens ein Dutzend Mal zu jenem unsauberen Zwecke vor der Ladenthür und wusste es anfangs immer so einzurichten, dass er ungestraft davonkam. Erst am 23. Mai ereilte ihn sein Yerhiingniss, denn an diesem Tage machte M. auch gegen ihn von seinem Hausmittel Ge brauch und goss ihm den Inhalt eines Metallschälchens auf das Fell. Die Wirkung war eine furchtbarel Das Thier heulte laut vor Schmerzen auf, warf sich auf den Kücken, drehte sieh im Kreise herum und blieb dann wie todt liegen. Sein Besitzer kam jetzt hinzu, es wurde das Thier einem kalten Wasserbade ausgesetzt und dadurch bewirkt, dass es nach ungefähr einer Viertelstunde wieder zu sich kam. An den getroffenen Stellen aber zeigten sich Wunden; diese heilten zwar, der Haarwuchs zeigte sich aber nicht wieder, v. P. liess deswegen den Hund scheeren. Der Hundscheerer Y. erklärte, die kahlen Stellen seien durch Verbrennungen mit irgend einer Säure entstanden. Auf Grund dieser Annahme wurde gegen M. Anklage wegen Thier quälerei erhoben. Das Schöffengericht, dem die Sache zuerst vorlag. glaubte dem Angeklagten jedoch, dass er nur Benzin ver wendet habe, dessen Dunst durch seine betäubende Wirkung die Erscheinungen bei dem Thiere veranlasst habe, und dass die kranken Stellen auf dem Fell desselben von irgend einer anderen Ursache herriihrten, da dem Benzin derartig ätzende Eigenschaften nicht innewohnen könnten. Der Staatsanwalt hatte jedoch gegen das Urtheil die Berufung eingelegt. M. blieb vor der Be rufungskammer bei seiner Behauptung, er habe nur Benzin be nutzt und überhaupt keine andere Flüssigkeit in seinem Laden. Eine Verwendung von Schwefel- oder anderer Säure könne man ihm, einem unbescholtenen Menschen, doch ‘nicht zumuthen. Demgegenüber beharrte ein Zeuge, der Rohrleger S., in Ueber- einstimmung mit dem Besitzer des Thieres dabei, dass durchaus kein Geruch nach der Flüssigkeit wahrzunehmen gewesen sei, was bei Benzin doch hätte der Fall sein müssen. Der Hunde- seheerer Y. behauptete, dass die vernarbten Ilautstellen zweifellos durch die Bespritzung mit einer Säure entstanden seien. Ihre Beschaffenheit und Form sprächen unbedingt dafür. Der Ge richtshof hielt auf Grund dieses Gutachtens die Schuld des An geklagten für erwiesen und verurtheilte ihn in Anbetracht seiner bisherigen Unbescholtenheit zu 30 Mk. Geldstrafe. Ungeschützte Warenzeichen. Nach dem alten Ge setz konnten nur handelsgerichtlich eingetragene Firmen auf Zeichen Schutz erhalten und Wortzeichen (wie Odol, Creme- Iris etc.) konnten überhaupt nicht geschützt werden. Das neue Waarenzeichengesetz, das seit dem 1. Oktober 1894 in Kraft ist, will jene Mängel wieder gut machen und den Besitzern von früher nicht eintragbaren Zeichen nachträglich noch Schutz ge währen. Dieser ist aber beim kaiserlichen Patentamte möglichst schnell nachzusuchen, da sonst aus § 9 des Gesetzes die Gefahr entspringt, dass ein Unberechtigter sich das Zeichen aneignet. Auf diesen Umstand, der bisher in den Verkehrskreisen wenig beachtet worden ist, hat Patentanwalt C. Gronert in Berlin das kaiserliche Patentamt und das Reichsamt des Innern in Eingaben aufmerksam gemacht und um Abhilfe gebeten. Jener § 9 ent hält nämlieh die Bestimmung, dass bei unberechtigt eingetragenen Zeichen der berechtigte Zeicheninhaber bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung beantragen und das Zeiehen für sich eintragen lassen kann. Diese Frist ist zu kurz, da die angemeldeten Zeichen bei der gewissenhaften Praxis des kaiserlichen Patentamtes viel fach sehr langwierige und umständliche Prüfungen zur Klar stellung der Rechtsverhältnisse durchzumachen haben, und die Gesetzesbestimmung wird daher in vielen Fällen ihren Zweck verfehlen. Ueberdies werden bei unberechtigten Anmeldungen die Anmelder durch absichtliche Verschleppung bemüht sein, die Zeichen erst nach dem 1. Oktober eingetragen zu erhalten, um der Löschungsklage zu entgehen. Das Patentamt hat nun auf jene Eingabe erwidert, dass es den Uebelstand anerkenne,' aber auf dem Verwaltungswege keine Abhilfe schaffen könne und auf etwaige Entschliessu.ngen der Regierung verwiesen. Das Reichs amt des Innern hat Erhebungen veranlasst, die noch im Gange sind und möglicherweise gesetzgeberische Maassnahmen zeitigen dürften. Immerhin wird aber Jeder, der ein Zeichen führt, das noch nicht geschützt ist, gut thun. es so schnell als möglich an zumelden, um etwaigen unberechtigten Anmeldungen den Erfolg abzuschneiden und sich möglicherweise Verdruss zu ersparen. Das kaiserliche Patentamt wird ohne Zweifel bei kollidirenden Zeichen für eine beschleunigte Erledigung' sorgen. Nach dem I. Oktober wird voraussichtlich die Zahl der unberechtigten An meldungen wachsen. Wie kann man Neuheiten gegen Nachahmung durch Konkurrenten am wirksamsten schützen? Den einzigen Schutz gegen Nachahmung von gewerblichen Mustern und Mo dellen gewährt das Gesetz vom 11; Januar 1876. Folgende Punkte sind dabei beaebtenswerth: 1. Es ist namentlich bei denjenigen Artikeln, welche nicht reine Saisonartikel sind, also hauptsächlich bei den eigentlich kunstgewerblichen Gegenständen, empfehlenSwerth, die Muster offen zu hinterlegen. (Die Hinterlegung bei der Anmeldung zum Musterregister kann nämlich auch verschlossen erfolgen, doch hat die offene Hinterlegung den Vortheil, dass der Beweis der fahrlässigen Nachahmung erleichtert wird.) 2. Es ist empfehlenswerth, wenn irgend möglich, an den nach den Mustern gearbeiteten Gegenständen eine, auf das Vor handensein des Musterschutzes hindeutende Kennzeichnung, z. B. „Gesetzlich geschützt“, besser noch: „Geschützt nach Gesetz vom II. 1. 76“ und den Namen oder die Firma des Fabrikanten an zubringen. 3. Eventuell empfiehlt es sich, gleich nach Entdeckung einer Nachahmung den Verfertiger oder Verbreiter durch ein geschriebenen Brief auf das Vorhandensein des Musterschutzes aufmerksam zu machen. 4. Die gesetzlichen Mittel gegen Mustcrschutzverletzungen bestehen in Konfiskation durch einstweilige Verfügung, Ent schädigungsklage, Strafantrag wegen Musterschutzverletzung, event. Betrugsanzeige. Der Weg der Zivilklage ist im Zweifel vor zuziehen. 5. Alles dieses bezieht sich, sowohl auf genaue Kopien, als auch auf Nachbildungen mit Abänderungen, welche nur mit Auf wendung besonderer Aufmerksamkeit bemerkt werden können. Konkursnachrichten. Berlin. Am 20. Okt. Vergleiehs- termin im Konkursverfahren über das Vermögen des Uhrenhänd lers Herz Michaelis (Firma II. Michaelis), Prinzenstrasse 73. Charlottenburg. Am 30. Okt. Vergleichstermin im Kon kursverfahren über das Vermögen des Uhren- und Zigarren händlers M. Merckner. Frankfurt a. M. Am 3. Okt. Konkurs eröffnet über das Vermögen des Uhrmachers und Gold- und Silberwaarenhändlers Hermann Judel, Fahrgasse 57. Versammlung den 31. Okt., allgemeiner Prüfungstermin den 29. Nov. Ueckendorf (Amtsgericht Gelsenkirchen). Am 1, Okt. Konkurs eröffnet über das Vermögen des Uhrmachers Heinrich Peveling, Nordstrasse 4b. Versammlung den 29. Okt., Prüfungs- termin den 5. Nov. Konkursaufhebung. Das Konkursverfahren wurde auf gehoben über das Vermögen: 1. des Uhrmachers Ernst Graeber in Lyck, 2. des Uhrmachers Rudolf Kräcker in Königsberg i. Pr. 3. des Uhrmachers Andreas Noell in Köln. Vom Büchertisch. Das „Fin de si&cle“ wird nicht gekennzeichnet durch Narrheiten, die man mit diesem Namen belegt, sondern durch die erstannlichen Erfindungen nnd Entdeckungen nnserer Zeit, durch die Vertiefung geistiger Arbeit auf allen Gebieten, wie sie nirgends umfassender und augenfälliger zu Tage tritt, als in einer Encyklopädie des menschlichen Wissens wie Brockhaus’ Kon versations-Lexikon. Der in diesen Tagen erschienene vorletzte (15.) Band desselben ist mit seinen ca. 9000 Artikeln nnd 79 Tafeln und Karten ein
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