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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wesen und Ziele der modernen Zwangsinnung
- Autor
- Görnandt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 179
- ArtikelVerwendung irreführender Rechnungen 180
- ArtikelWesen und Ziele der modernen Zwangsinnung 180
- ArtikelEin Dichter und Uhrmacher 182
- ArtikelDie Zimmeruhr im 14., 15. und 16. Jahrhundert 185
- ArtikelWelche echten Steine im Tragen Not leiden 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelAus der Werkstatt 189
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 189
- ArtikelVerschiedenes 191
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 193
- ArtikelKonkursnachrichten 193
- ArtikelPatentbericht 193
- ArtikelBriefkasten 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 194
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 181 zelnen durch die Majorität sein würde. Von solchen Einrichtungen ist aber in der modernen Zwangsinnung nicht die Rede, jede Möglichkeit hierfür hat der Gesetzgeber abgeschnitten. Die Zwangsinnung stellt sich vielmehr als eine Bildungs und Fortbildungsanstalt allerersten Ranges dar. als eine Zusammenfassung von Personen, welche hervorragende gemein same Interessen gegenüber dem Gesetzgeber und dem Publikum haben und vertreten sollen. Also nicht der Zwang kennzeichnet die Zwangsinnung, sondern die „Allgemeinheit der Inter essen“. Ein gleicher Zwang wie bei der Zwangsinnung liegt auch vor beim Staat, bei der Gemeinde lind bei ähnlichen Organi sationen, ohne dass es jemandem einfällt, diesen Zwang besonders hervorzuheben und als lästig und drückend zu bezeichnen. Daher sollte man in Zukunft weniger den Zwang als die Zusammen fassung der Berufsinteressen und die Selbstverwaltung als Eigenschaften der Zwangsinnung hervorheben, und sicherlich ist der Vorschlag nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer der nächsten Gesetzesänderungen der Name Zwangsinnung um geändert wird in „Allgemeine Innung“. Diese Aenderung würde — obgleich äusserlich — wesentlich dazu beitragen, das Ansehen der Zwangsinnung und ihre Beurteilung zu heben und zu bessern. Haben wir so das Wesen der modernen Zwangsinnung klar- gestellt, so wollen wir im folgenden die Ziele betrachten, welche vornehmlich durch diese Organisationsform erreicht werden können. Der Gesetzgeber bezeichnet die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen (§ 81 GO.) und deren Wahrung (§ 100GO.) als die Ziele der Innungen, und zu deren Erreichung weist er ihnen bestimmte Aufgaoen zu, die er in notwendige und frei willige (£§81a bezw. 81b GO.) einteilt. Diese Einteilung soll jedoch den folgenden Ausführungen nicht zugrunde liegen, sondern es sollen erläutert w r erden: a) berufliche Ausbildung und Fortbildung, b) Pflege des Gemeingeistes und der Standesehre, sowie Vertretung der gewerblichen Interessen, c) Hebung der Wirtschaftlichkeit der Mitglieder als die hauptsächlichen Ziele der Zwangsinnung. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Zwangs innungen (und nur diese) das gesamte Lehrlingswesen selbst- verwalterisch regeln können (§ 81a, § 131, Abs. 2 GO.); damit ist ihnen das kostbarste Gut des Handwerks, der Nachwuchs, überantwortet. Sind auch die neuzeitlichen Bestrebungen freier Berufsvereinigungen, ihren Lehrlingen eine gute Ausbildung zu gewähren, anzuerkennen, leisten auch freie Innungen teilweise Vorzügliches auf dem Gebiete des Lehrlingswesens, so ermög licht es doch nur die Zwangsinnung, sämtliche Lehrlinge ständig unter Aufsicht zu haben und ihre Ausbildung durch eigene Vorschriften einheitlich zu gestalten (vergl. Lehrvertrag, Beauftragten wesen, Prüfungswesen). Aber auch sittliche Ziele können in hervorragender Weise befolgt werden durch gemein same Veranstaltungen unterhaltender und künstlerischer Natur, strenge Anweisungen für die lehrlinghaltenden Meister, Prämien verteilungen usw r . Um es kurz zusammenzufassen: keine Ver einigung ermöglicht bei der heutigen Gesetzeslage eine so weitgehende Beeinflussung der Ausbildung und Gesinnung der Handwerksjugend wie die Zwa ngsinnung. Gerade der letzte Punkt sollte mehr als bisher beachtet werden. Denn wenn wir heute klagen über Mangel an Verständnis und Interesse bei den Innungsmitgliedern, so kann der Mangel bei der künftigen Generation beseitigt werden, wenn die Zwangs innung von ihren Rechten und Pflichten weisen Gebrauch macht. Hebt so die Ptlege des Gemeingeistes bei den künftigen Meistern an, so wird das Ziel noch einmal erreicht werden können, welches heute fast unerreichbar scheint: nämlich, dass die Handwerker von dem Gefühl unbedingter Solidarität getragen w’erden und das Gemeinsame in ihren Interessen in den Vordergrund stellen. Denn es winken in der Tat ausserordent lich viele gemeinsame Aufgaben in jedem Handwerkszweige, so viele Interessen sind dem (Jesetzgeber und dem Publikum gegen über zu vertreten. Auch die Erreichung dieses Zieles kann durch nichts so gefördert werden wie durch dio Tätigkeit der Zwangs innungen, welche dio einzige Möglichkeit bieten, sämtliche Zu gehörige eines Handwerkszweiges einheitlich zu organisieren (Innung, Innungsverband, Zentralinnungsverband über das ganze Reich), so dass der höhere Verband immer die über den Innungs kreis hinausgehenden Aufgaben, der Zentralverband aber die ganz grossen und allgemeinen Aufgaben zu erfüllen hat. Sicherlich kann es dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, die einzelnen Mittel aufzuzählen, welche sich in den Dienst der gewerblichen Interessen- und Bildungsförderung und -Ver tretung stellen könnten. Eine derartige Aufzählung würde auch zu einer sehr erheblichen Beschränkung der Innungstätigkeit führen müssen, während es so den Innungen überlassen bleibt, die richtigen Mittel und Wege selbst zu finden. Es soll nun im folgenden nicht auf Einrichtungen eingegangen w T erden, welche unterschiedslos auch von freien Innungen und Vereinen durchgeführt werden können (Meisterkurse, Ausstellungen), sondern nur auf solche, die sich als besonders wirksam für die Zwangs innung erwiesen und bewährt haben. Hierhin gehört namentlich das Recht, das Versäumen der Innungsversammlungen mit einer Geldstrafe zu belegen, so dass also ein gewisser Druck auf sämtliche Berufskollegen ausgeübt wird, regelmässig zu erscheinen und an der Interessenvertretung wirksamen Anteil zu nehmen. Hierhin gehören aber auch alle Mittel, welche auf eine Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung und Fortbildung der Innungsmitglieder hinzielen und welche imstande sind, den Gemeingeist zu pflegen und das Gefühl gegenseitiger Achtung und der Interessengemein samkeit zu stärken. So haben zahlreiche Zwangsinnungen sich Bibliotheken angelegt , Fachzeitschriften *) ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt, die sie teilweise selbst leiten, oder die wenigstens ihrem Einfluss unterliegen. Ferner wird durch Fühlungnahme mit der Handwerkskammer bezw. Gewerbekammer für belehrende Vorträge Sorge getragen, oder es wird der Besuch von Aus stellungen ermöglicht. In all diesen nicht-wirtschaftlichen Förde rungsmitteln sind die Zwangsinnungen ebenso wenig beschränkt w T ie die freien Innungen, und es dürfen für diese gesetzlich und statutarisch erlaubten Aufgaben zweifellos auch Beiträge erhoben bezw. Gelder aus den Beiträgen bewilligt und gezahlt werden, § 100 n der GO. findet hier keine Anwendung; wäre das der Fall, so würde die ausserwirtschaftliche Förderungs tätigkeit der Zwangsinnung fast keine Bedeutung mehr für sich in Anspruch nehmen können. Der Vorzug vor den freien Innungen aber besteht darin, dass allen Berufskollegen dio Mög lichkeit geboten wird, dieser Mittel teilhaftig zu werden, ja dass diese ihnen teilweise direkt zur Verfügung gestellt werden (z. B. Fachzeitschriften). Schliesslich war die Hebung der Wirtschaftlichkeit der Innungsmitglieder als ein Hauptziel der Zwangsinnung bezeichnet worden. Trotzdem nun in diesem Punkte die ganze Wucht der Kritik der Zwangsinnungsgegner einsetzt, kann doch behauptet werden, dass die Bedeutung der Zwangsinnung auf diesem Gebiete sehr unterschätzt worden ist, und dass gerade die Zwangsinnung auf diesem Gebiete mehr erreichen kann als allgemein ange nommen wird. Zunächst wird entgegengehalten werden, dass nach § 81a GG., die Innung ein gedeihliches Verhältnis zwischen den Meistern und Gesellen (Gehilfen) herstellen, bezw. fördern soll, also keine Kampfesorganisation bilden soll. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Zwangsinnung weder einen gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb einrichten noch überhaupt wirt schaftliche Förderungsmittel, die Geldzuschüsse erfordern, zur Anwendung bringen darf, noch schliesslich auch ihren Mitgliedern Beschränkungen bezüglich der Preise oder Kunden auferlegen darf. Es fehlt den Zwangsinnungen an einem wirtschaft lichen Inhalt, so lautet die alltägliche Behauptung. In der Tat sehen wir neben den Innungen Arbeitgeberverbände, welche hauptsächlich die Lohnkämpfe durchführen sollen; Genossen schaften, welche die rein wirtschaftlichen Aufgaben übernehmen (Warenbezug usw.); Preiskonventionen, welche eine gesunde Preisbildung herbeiführen sollen, und alle diese Organisationen 1) Vergl. Landmanu, Kommentar zur Gewerbeordnung, München 1907, S. 62G.
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