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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verwendung irreführender Rechnungen
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wesen und Ziele der modernen Zwangsinnung
- Autor
- Görnandt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 179
- ArtikelVerwendung irreführender Rechnungen 180
- ArtikelWesen und Ziele der modernen Zwangsinnung 180
- ArtikelEin Dichter und Uhrmacher 182
- ArtikelDie Zimmeruhr im 14., 15. und 16. Jahrhundert 185
- ArtikelWelche echten Steine im Tragen Not leiden 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelAus der Werkstatt 189
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 189
- ArtikelVerschiedenes 191
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 193
- ArtikelKonkursnachrichten 193
- ArtikelPatentbericht 193
- ArtikelBriefkasten 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 194
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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180 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. Verwendung irreführender Rechnungen. Von Rechtsanwalt Dr. Königsberger in Frankfurt a. M. Es gibt zuweilen Uhrmacher, die besonders schlau zu ver- Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ fahren glauben, wenn sie sich von ihrem Fabrikanten oder Verstoss gegen die guten Sitten ist gleichbedeutend mit Verstoss Grossisten für die bezogenen Waren doppelte Rechnungen geben gegen die gesunde Geschäftsmoral oder, wie das Reichsgericht lassen, eine richtige und eine unrichtige. Ich beziehe z. B. eine sagt, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ware für 10 Mk. das Stück und will sie für 20 Mk. weiterver- Das Brandmal der Sittenwidrigkeit einer Reklame liegt eben in kaufen. Von meinem Lieferanten erhalte ich eine ordnungsmässige der vorsätzlichen Täuschung des Kunden. Ein reeller Geschäfts- Rechnung über 10 Mk. das Stück. Daneben verlange ich aber noch eine Rechnung des unwahren Inhalts, dass mich die Ware 15 Mk. koste, und mein Lieferant ist gutmütig genug, sie mir auszustellen. Meinem Kunden suche ich dann den Preis von 20 Mk. dadurch schmackhaft zu machen, dass ich ihm beteure, die Ware habe mir selbst 15 Mk. gekostet, und dass ich ihm die Richtigkeit meiner Angabe schwarz auf weiss durch Vorlegung der höheren Originalfaktura bekräftige. * Darüber, dass dieses Verfahren, diese Flucht zur Unwahr haftigkeit, mit der Würde eines ehrbaren Kaufmanns unverträglich ist, dürfte nicht zu streiten sein. Zwar ist es keine gefälschte Urkunde, deren sich in unserem Falle der L T hrmacher bedient. Die Rechnung ist ja echt, sie stammt von dem Lieferanten. Aber sie hat einen unwahren Inhalt, denn sie gibt der Wahrheit zuwider einen fingierten Kaufpreis an. Deshalb ist sie ein höchst unlauteres Mittel, um den Kunden durch Vortäuschung eines höheren Wertes zum Kauf zu bewegen. Nur zu bald wird sich nicht nur der Uhrmacher, der so handelt, sondern auch der Lieferant, der dieser Geschäftspraktik Vorschub leistet, eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs seitens der wachsamen Konkurrenz zuziehen. Denn ihre Handlung fällt ganz zweifellos unter § 1 des Wettbewerbsgesetzes in seiner jetzigen Fassung: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf mann macht nur wahre Angaben über den Ursprung und sonstigen Qualitäten seiner Waren und hat dabei noch Raum genug zu lobender Hervorhebung ihrer Vorzüge. Den Lieferanten trifft in unserem Falle der Vorwurf der Sittenwidrigkeit deshalb, w’eil er die unwahre Rechnung zu dem ihm bekannten oder mindestens für den Eventualfall von ihm gebilligten (dolus eventualis!) Täuschungszweck ausgestellt hat. In welchen Schaden sich derjenige stürzt, der als Unter legener im Wettbewerbsprozess, w r o die Gerichte neuerdings nie geringe Objekte festsetzen, alle Anwalts- und Gerichtskosten begleichen muss, braucht nicht ausgeführt zu werden. Die Sache kann aber noch eine ernstere Seite haben. Der Uhrmacher kann sich nämlich' unter Umständen wegen Betrugs, und der Lieferant wegen Beihilfe dazu, strafbar machen. So sicher dann, wenn durch das Zeugnis des Käufers der Nachweis erbracht wird, dass jene unwahre Angabe über den Einkaufspreis ihn tatsächlich zum Kauf bestimmt hat, und wenn weiter er wiesen wird, dass die Ware den Wiederverkaufspreis nicht wert war, der Käufer demnach eine Vermögensbeschädigung, wie sie der Betrugsparagraph (§ 267 StGB.) voraussetzt, erlitten hat. Also: Hand weg von solchen Unlauterkeiten, deren Folgen vielleicht im Einzelfall gar nicht bedacht werden, die aber den guten Namen eines Geschäftsmannes über Nacht ruinieren können! Wesen uud Ziele der modernen Zwangsinnnng. Von Dr. Rudolf Görnandt in Hamburg. u den Organisationsformen, die einerseits wegen ihrer waren an der Tagesordnung, die freie Konkurrenz sollte nach Vorzüge ausserordentlich geschätzt werden, und an denen ; Möglichkeit ausgeschaltet werden, die Zugehörigkeit zur Zunft andererseits wegen der unvermeidlichen Nachteile die j ein wirtschaftliches Privilegium sein. So gut wie nichts ge- schärfste Kritik geübt wird, gehört die Zwangsinnung, I schah von seiten der Zunft, um die fachmässige Ausbildung welche ihre moderne Gestalt durch die Handwerksnovelle von und Fortbildung den Erfordernissen der vorschreitenden Ent- 1897 erhalten hat. „Nur die Zwangsinnung kann uns helfen,, wicklung anzupassen, so dass die Schuld an dem damaligen tech- darum hinein in die Zwangsinnung“, so erschallt der Ruf auf: nischen Niedergang des deutschen Handwerks zum grossen Teile der einen Seite; „der Zw’ang ist eines freien Mannes unwürdig, j der Herrschaft der Zünfte zuzuschreiben ist. Aber auch die darum fort mit der Zwangsinnung“, so urteilt man auf der j Schuld am sittlichen und wirtschaftlichen Niedergang des dir anderen Seite. Dass die moderne Zwangsinnung aber eine Organi-; maligen Handwerks muss den Zünften zugeschrieben werden, sationsform von grösser Bedeutung ist, geht eigentlich von selbst weil sie es unternahmen, durch Zwangsmittel den Innungsmit- aus diesen entgegengesetzten Meinungen hervor, es dürfte daher, gliedern Arbeit und Verdienst zu garantieren. Hier ist an die angebracht sein, rein objektiv „sine ira et studio“ das Wesen der unerhörten Preisfestsetzungen und -beschränkungen, an die streng Zwangsinnung klarzustellen und die Ziele, welche durch sie j durchgeführte Verteilung der Kunden und der Aufträge zu erinnern, erreicht w T erden können, zu würdigen. Bereits ein nur oberflächlicher Vergleich der modernen Zunächst muss die Frage beantwortet werden, ob die Zwangsinnung mit jener alten morschen Form zeigt, dass der moderne Zwangsinnung mit der mittelalterlichen Zwangszunft auf Zwangsinnung heute ein ganz anderer Geist innewohnt, dass sie eine Stufe gestellt werden darf. Gewiss sind beide darin gleich- ganz andere Ziele verfolgt als damals die Zunft. Das Wort artig, dass sie die Gesamtheit der Berufskollegen umfassen sollen „Zwang“ klingt allerdings dem modernen Menschen unangenehm, (wobei allerdings heute die Industriellen ausgeschlossen sind), | und die Gegnerschaft gegen die Zwangsinnung entstammt oft aber ihrem Wesen nach unterscheiden sich beide ganz bedeutend nur dem Widerwillen gegen das Wort Zwang, weil mit ihm unwill* voneinander. Hatte zwar die Zunftverfassung zurZeit der Blüte kürlich der Sinn „Ausschluss der Freiheit, Knebelung des Bin - des Deutschen Handels und Handwerks (14. und 15. Jahrhundert) zelnen“ verbunden wird. Wir untersuchen deswegen, ob dieser durch ihre damals gerechtfertigten und gesunden Prinzipien Name wirklich gerechtfertigt ist und ob durch die Zwangs- wesentlich zur technischen und wirtschaftlichen Entwicklung des innung eine Gewalt über die Berufsgenossen ausgeübt werden Handwerks beigetragen, so wurde dieselbe Zunftverfassung zu einer i soll, die mit unseren modernen Anschauungen nicht in Einklang unerträglichen Fessel, als sie durch die geänderten wirtschaftlichen zu bringen ist. Verhältnisse überlebt war. Die mittelalterliche Zwangszunlt — be- Als ein solcher Zwang könnten in Betracht kommen: Ein senders in ihrer völligen Entartung im 17. und 18. Jahrhundert — richtungen, welche den persönlichen und beruflichen Interessen suchte den Mangel an Beschäftigung, der durch die*Zersplitterung widersprechen, welche eine Konkurrenzbeschränkung herbeiführen des Deutschen Reiches und das Stilliegen seines Welthandels ent- würden derart, dass das freie Spiel der Kräfte vollständig beseitigt standen war, dadurch auszugleichen, dass sie den Kreis der Zunft- wäre, Einrichtungen, welche persönliche Tüchtigkeit und Gewandt mitglieder möglichst zu beschränken sich bemühte. Kostspielige i heit nicht mehr zum Erfolge gelangen lassen würden, deren Ziel Meisterstücke und andere Erschwerungen der Meisterprüfung also persönliche und wirtschaftliche Knebelung des ein'
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