Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas für den Uhrmacher als Optiker
- Autor
- Menger, Walter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Im Kampf gegen das Warenhaussystem
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 195
- ArtikelGutachten des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages über ... 196
- ArtikelTagesfragen 197
- ArtikelSchundpreise und Reingewinn 197
- ArtikelDrehstuhl "Ideal" 199
- ArtikelAn den selbständigen Mittelstand Deutschlands! 200
- ArtikelEin schwarzes Gespenst 202
- ArtikelDie wichtigsten Bestimmungen der neuen deutschen ... 203
- ArtikelEtwas für den Uhrmacher als Optiker 204
- ArtikelIm Kampf gegen das Warenhaussystem 205
- ArtikelAus der Werkstatt 206
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 206
- ArtikelVerschiedenes 208
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 209
- ArtikelKonkursnachrichten 210
- ArtikelPatentbericht 210
- ArtikelBriefkasten 210
- ArtikelVom Büchertisch 210
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 13. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 205 Instrumente auch führt. Man wage es ruhig, 1 Dutzend dieser Schrittmesser zu kaufen, und lege 6 Stück in dem Schaufenster, 6 Stück in seinem Laden aus, nebst einem Plakat: „Welche Strecke legen Sie jeden Tag zurück?“ Man vergesse aber nicht, den Preis der Pedometer anzugeben. Die Leser dieses Plakates werden neugierig sein, zu erfahren, wie der kleine Apparat funktioniert; mancher wird sich danach erkundigen, und bei ge schickter Erklärung dürfte es nicht schwer fallen, ihn zur An schaffung zu bestimmen. Man muss immer berücksichtigen, dass eine Ware sich leichter verkauft, w r enn man von ihr 10 oder 20 Stück gleich zeitig ausstellt, als, wenn man nur ein Stück ganz bescheiden anbietet. Es ist dieses eine Tatsache, welche noch von vielen Geschäftsleuten sehr wenig berücksichtigt wird. Besonders, wenn man merkt, dass ein Artikel, von dem man ein ziemliches Lager hat, schlecht geht, soll man ihn in grösser Anzahl im Schaufenster aus stellen, aber nicht im Fenster verteilt, sondern 1 oder 2 Dutzend oder noch mehr zusammen und dann ein entsprechendes Schild dazu. Es braucht diese Reklame nicht marktschreierisch auszuarten oder gar warenhausmässig und unfein zu wirken, eine geschmack volle Dekoration, ein hinweisendes Schild und die Preisangabe werden schon manchen Vorübergehenden zum Kauf veranlassen, Im Kampfe gegen das Warenhaussystem. (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Juni 1911.) iMaEMMPer fast allerorts bestehende und besonders zur Weihnachts- zeit stets von neuem entbrennende Kampf desmittel- ständischen Kleinhandels gegen die Warenhäuser hatte den Rabattsparverein zu Hannover, E. V., veranlasst, in der Nummer vom 9. Dezember 1909 des Hannover schen Tageblattes unter der Spitzmarke „Treue um Treue“ eine Erklärung zu veröffentlichen, ein „Weihnachtswort an die Be völkerung Hannovers“. Die Tendenz des Artikels ging zunächst dahin, nachzuweisen, dass ein leistungsfähiger Mittelstand ein volkswirtschaftliches und nationales Bedürfnis sei und deshalb nach Kräften unterstützt werden müsse. Wirklichen Vorteil findet der Käufer nur durch Kauf in Spezialgeschäften, die durch Reellität und Warenkenntnis der Inhaber insbesondere vor den Warenhäusern und ähnlichen Grossbetrieben den Vorzug ver dienten. Des weiteren w r ar in der Erklärung ausgeführt, die „Warenhäuser verkauften durchschnittlich zu viel höheren Preisen“, sie seien genötigt, mit „viel höheren Preisaufschlägen“ zu rechnen, wodurch sich auch höhere Preise ergäben. Ihre grössten Erfolge erzielten sie durch die „Trübung der Urteilsfähigkeit der Käufer“, ln einem Kammergerichtsurteile sei mR Recht ausgesprochen, es sei gerichtsnotorisch, dass die Warenhäuser manche Lockmittel zu niedrigen Preisen verkauften, andere Waren aber dafür um so teurer. Der Kauf in Warenhäusern sei ebenso unsinnig und unvorteilhaft wie der in Wanderlagern und Ramschbazaren. Der Kaufmann Bormass, der Inhaber des einzigen und eigentlichen Warenhauses in Hannover, denn nur er allein wird zur Waren haussteuer herangezogen, fühlte sich durch diese Erklärung des Rabattsparvereines in erster Linie betroffen. Er klagte deshalb vor dem Landgerichte Hannover, dem Rabattsparvereine Hannover bei einer Strafe von 1000 Mk. für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Wiederholung der aufgestellten Behauptungen zu untersagen, eventuell die Aufstellung derartiger Behauptungen zu verbieten, sofern nicht gleichzeitig mitgeteilt sei, dass er, der Kläger, damit nicht getroffen werden solle. Auch der Verein zum Schutze für Handel und Gewerbe in Hannover, der die grosskapitalistischen Betriebe vertritt und dem der Kaufmann Bormass als Mitglied angehört, hatte dieselbe Erklärung im Hannoverschen Tageblatte seinerseits zum Gegenstand einer Un ter- lassungsklage gegen den Rabattsparverein gemacht. Beide Klagen wurden gestützt auf das neue Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb, und zwar auf £ 1, weil das Konkurrenz verfahren des Rabattsparvereines gegen die guten Sitten ver- stosse, auf § 3 desselben Gesetzes, weil die Erklärung des Vereins unrichtige Angaben über die Preisbemessung von Waren seiner eigenen Mitglieder enthalte, und auf § 14, weil in der Er klärung über das Warenhaus des Klägers Tatsachen behauptet worden seien, die nicht erweislich wahr seien. Die beiden Klagen sind jedoch, nachdem nun auch das Reichsgericht gesprochen bat, von allen drei Instanzen abgewiesen. In Ueberein- stimmung mit dem Landgerichte Hannover hatte das Ober landesgericht Celle zunächst ausgeführt, dass die Klagen nicht aus § 14 des Gesetzes begründet seien, weil es an der not wendigen Voraussetzung fehle, dass in der Erklärung des be klagten Rabattvereines „Tatsachen“ über das Erwerbsgeschäft eines bestimmten „Anderen“ behauptet worden seien. Der Kläger sei in dieser Erklärung nirgends benannt. Zwar könne es mitunter genügen, dass eine bestimmte Person erkennbar sei, dies müsse aber klarer geschehen als im vorliegenden Streit fälle. Die Erklärung richtet sich nicht einmal nur gegen Waren häuser, sondern überhaupt gegen grosskapitalistische Betriebe, Konsumvereine, Wanderlager, Beamtenverkaufsstellen u. a.; sie wolle nach ihrem Wortlaute und Sinne nur das System und das Institut grosskapitalistischer Betriebe als solches treffen. Eine klar erkennbare Beziehung dieser Erklärung auf das Waren haus des Klägers Bormass könne auch nicht daraus gefolgert werden, dass dieses das einzige Warenhaus in Hannover und die Erklärung in einem Hannoverschen Blatte erschienen sei. Denn diese Erklärung des beklagten Vereins sei auch an auswärtige Leser gerichtet und von diesen gelesen worden. Selbst wenn man aber die Kläger als zur Klage legitimiert ansehen wolle, so fehle es doch zur Klagebegründung weiter an der vom Gesetz geforderten „Behauptung nicht erweislich wahrer Tat sachen“. Eine Tatsache sei höchstens insofern behauptet, als in der Erklärung ein Kammergericbtsurteil zitiert sei. Dieses sei aber tatsächlich wahr und im wesentlichen richtig angeführt. Die übrigen in der Erklärung enthaltenen Behauptungen seien ledig lich subjektive Ansichten, keine Behauptungen von Tatsachen. Tatsache sei etwas, dessen objektive Richtigkeit oder Unrichtig keit überhaupt feststellbar sei. Bezüglich der Behauptung des beklagten Vereins über die Warenhäuser sei eine solche Fest stellung aber objektiv rein unmöglich. Auch gegen die guten Sitten verstosse, wie die Kläger behaupten wollten, das Ver halten des Vereines deshalb nicht, weil darin nur eine erlaubte und berechtigte Konkurrenzabwehr getunden werden könne, deren Form zwar scharf, aber überall angemessen sei, zumal darin auch nur von objektiven Missständen die Rede sei, die der Be klagte mindestens für wahr gehalten habe. l T nzutreffend sei schliesslich auch die Behauptung der Kläger, der Rabattspar verein habe dem Warenhause des Klägers durch die Gleich stellung mit Wanderlagern, Ramschbazaren usw. den Vorwurf bewusster Ausnutzung des Publikums, also des Betruges, machen wollen. Die Revision der Kläger führte aus, wenn über Waren häuser schlechthin geurteilt werde, so werde dadurch jeder In haber eines solchen getroffen. Unrichtig sei vor allem die Auf fassung des Berufungsgerichtes, eine Tatsache sei nur etwas, dessen Richtigkeit objektiv feststellbar sei. Das Reichsgericht wies, wie schon oben erwähnt, beide Revisionen zurück. Es könne zunächst gar keinem Bedenken unterliegen, dass § 1 des Gesetzes (Verstoss gegen die guten Sitten) unanwendbar sei. Der einzigo Zweifel könnte höchstens darüber entstehen, ob in der Behauptung, „die Warenhäuser verkauften durchschnittlich teurer“, die Behauptung einer Tatsache liege. Das Berufungs gericht habe aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Behauptung lediglich in Bekämpfung des ganzen Warenbaussystems aus gesprochen sei und dass die Behauptung, in diesem Sinne ge nommen, nur ein Urteil enthalten könne, nicht aber die Be hauptung einer Tatsache. Handle es sich aber um einen An griff auf das System, dann entfalle auch die Möglichkeit, dass der Kläger Bormass sich persönlich getroffen fühle. Aus dem gleichen Grunde fehle es dann aber auch der Klage des Schutzvereines für Handel und Gewerbe zu Hannover an jeder Begründung. (—ck, Leipzig, 16. Juni 1911, Aktenzeichen II, 576 77, 10.) I /
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