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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Lehrling als Vereinsmitglied
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bassermann-Jordan: Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- BeilageAnzeigen 177
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 183
- ArtikelDer Lehrling als Vereinsmitglied 184
- ArtikelBassermann-Jordan: Uhren 184
- ArtikelBohren von hartem Stahl 186
- ArtikelDie "Macherei" in Uhren und die Uhrmacher 187
- ArtikelNeue Hammerregulierung an Hausuhrwerken 188
- ArtikelKassenbericht für das Jahr 1913 des Zentralverbandes der ... 189
- ArtikelVergleich zwischen der einfachen und der doppelten Rolle 189
- ArtikelKraftverlust im Ankergange 190
- ArtikelAnzeigen 191
- ArtikelKraftverlust im Ankergange 195
- ArtikelAus der Werkstatt 196
- ArtikelSprechsaal 196
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 197
- ArtikelVerschiedenes 199
- ArtikelVom Büchertisch 202
- ArtikelPatentbericht 202
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 202
- ArtikelAnzeigen 203
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 207
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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116 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8 Bekanntlich bemüht sich in letzter Zeit eine Gehilfenorgani sation, die Lehrlinge in ihren Verband hineinzubekommen, um sie zu spateren tüchtigen Mitgliedern zu erziehen. Wie diese Erziehung aussieht, das hat uns schon das Vorgehen dieser Gehilfenvereinigung zur Genüge klargemacht. Für die vereinigten Verbände lag deshalb die Notwendigkeit vor, sich mit dieser neuartigen Erscheinung näher zu befassen. Es wurde deshalb der Beschluss gefasst, allen Mitgliedern, die Lehrlinge einstellen drmgend zu empfehlen, in den Lehrvertrag eine Bestimmung auf zunehmen, dass die Zugehörigkeit des Lehrlings zu irgend einem Vereine die Zustimmung des Lehrmeisters bedarf. Da jetzt die Z-eit der Einstellung von Lehrlingen da ist, möchten wir hierauf besonders hinweisen und jedem Kollegen empfehlen, diese wichtige Bestimmung aufzunehmen. Dass das rechtlich vollständig zulässig ist, ist eigentlich selbstverständlich. Viele Handwerkskammern haben eine derartige Bestimmung bereits in ihren Lehrverträgen aufgenommen, jedoch auch die ordentlichen Gerichte haben sich schon vor längerer Zeit mit dieser Frage befasst. Der Sachver halt ist folgender: • Die Parteien und der Vater des Beklagten hatten einen Lehr- ver rag abgeschlossen und unterzeichnet. Unmittelbar unter den Unterschriften befand sich folgender gedruckter Vermerk: Nach trag: Der Lehrling darf ohne Genehmigung des Lehrherrn Vereinen irgend welcher Art nicht beitreten oder deren Versamm lungen oder sonstige Veranstaltungen besuchen. Zuwiderhand lungen berechtigen den Lehrherrn zur Lösung des Lehrverhältnisses und zur Forderung der ihm gesetzlich zustehenden Entschädigung.“ Hierüber war bei Abschluss des Lehrvertrages noch ausdrücklich gesprochen worden. Ein Jahr darauf erfuhr der Kläger, dass der beklagte Lehrling der Arbeiter-Jugendorganisation als Mitglied angehore. Er forderte ihn zum sofortigen Austritt auf, schrieb dann an den Vater und wiederholte die Aufforderung unter einer Fristsetzung von 3 Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Lehrling gehört der Arbeiter-Jugendorganisation noch heute an erklärte der Lehrherr den Lehrvertrag für aufgehoben und forderte Schadenersatz im Betrage von 110 Mk. Das Gewerbe gericht Esslingen verurteilte den beklagten Lehrling antragsgemäss Der Lehrling als Vereinsmitglied. Auf die Berufung des Beklagten führte das Landgericht Stuttgart aus. „Der Begriff ,Lehrling 1 ist ein einheitlicher.“ Die Bestim mungen der Gewerbeordnung über den Lehrvertrag, die Pflichten des Lehrlings und die Auflösung des Lehrverhältnisses gelten wie für den im Hause des Meisters untergebrachten Handwerkslehr ling so auch für den Fabriklehrling. Nach § 127a der Gewerbe ordnung ist der Lohrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und ihm zur Folgsamkeit verpflichtet; diese Stellung und Verpflichtung des Lehrlings gegenüber dem Lehrherrn ist y a f, Par i 0ien iD d0D §§6 bis 8 des Lehrvertrags anerkannt und bekräftigt worden. Einen besonderen Inhalt haben die Vertragsparteien der Gehorsamspflicht des Lehrlings durch die Unbestrittenermassen getroffene mündliche Vereinbarung ge geben, dass der Lehrling ohne Genehmigung des Lehrherrn Ver einen irgend welcher Art nicht beitreten oder deren Versamm lungen oder sonstige Veranstaltungen besuchen dürfe Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform im strengsten Sinne des § 125 BGB., es genügt die mündliche Ab rede und ihre schriftliche Fixierung auf den Lehrvertrag; denn die Vereinbarung enthält lediglich eine höhere Präzisierung der gesetzlichen Gehorsamspflicht des Lehrlings, als solche steht sie weder im Widerspruch mit dem gesetzlichen Gehorsamsbegriff noch verstösst sie gegen die guten Sitten. Gegen diese seine Gehoraamspfl.cht hat sich der Beklagte verfehlt, und zwar wieder- nolt und schwer; denn er ist trotz der wiederholten, zuletzt unter Hristsetzungsgrund unter Androhung der Folgen geschehenen Aufforderung seines Lehrherrn zum Austritt aus der Arbeiter- Jugendorganisation in derselben verblieben, er hat damit sowohl die ihm in § 127a GWO. auferlegte Gehorsamspflicht wiederholt verletzt, als auch einer beharrlichen Verweigerung seiner Pflichten T m v. ü Dne 8 GWO. sich schuldig gemacht. Der Leffrherr war darum berechtigt, den Lehrvertrag auf Grund des § lJ7b Abs. 2 GWO. zu kündigen. Die Kündigung ist durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten veranlasst, damit ist seine Schadenersatzpflicht nach § 628 BGB. gegeben, die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens ist an sich nicht bestritten. Die Berufung wurde demzufolge zurückgewiesen. v n - daS Entgegenkommen der Verlagsbuchhandlung von K. U. Schmidt & Co. in Berlin sind wir heute in der Lage der kurzen Besprechung dieses Handbuches in Nr. 6 dieses Bassermaim-Jordan: Uhren. Fig. 1. „Journals“ einige Bilder aus diesem neuesten Werke des be kannten Münchener Kunsthistorikers folgen lassen zu können Dieses handliche, drucktechnisch vollendete Buch behandelt das Wissenswerteste aus jenen Gebieten der Zeitmessung und der geschichtlich gewordenen Uhr, das beim heutigen Tages betrieb der Uhrmacherei nicht mehr gut aus dem Auge gelassen werden kann kurz und gut, zu ihm gehört wie die Butter zum Brot_ Es will des Verfassers rasch bekannt gewordene Geschichte der Baderuhr nicht wiederholen, sondern mehr dem praktischen Bedürfnis des Sammlers bei Beurteilung und Bewertung alter Uhrenkunst, bei Auskunftserteilung über die wichtigsten Ent deckungen und Erfindungen, über Wiederherstellungsarbeiten und Fälschungen, Behandlung, Verpackung, Transport usw. dienen. Aus Erfahrung weiss jeder Kollege, dass an ihn oft Fragen über alte Erzeugnisse der Uhrmacherei gestellt werden, oder ihm technisch seltene Einrichtungen und Konstruktionen früherer Werke unter die Finger gekommen sind, deren Beurteilung und Bewertung die Kundschaft von ihm wünschte. Hier kann das Buch oft helfend eingreifen. Der Fachmann kann an Hand der gegebenen Terminologie den einzelnen Arten ihre ihnen zu kommende richtige Bezeichnung zuteil werden lassen und durch einiges Vertiefen in die Bilder das ungefähre Alter manches btückes bestimmen. Er könnte aber auch manches beachtliche Werk der Geschichte seines Faches (und das wohl oft mit einem guten Gewinn) retten, so dass sich die Beschaffung des Buches wohl bald bezahlt machen würde. Bleibt es auch für diese Dinge manchmal nur ein anregendes Hilfsmittel, das eben unmöglich jedem Einzelfall dienen kann, so werden doch solche Fest stellungen und kleine Selbstforschungen bald Freude machen, und sie vermögen zugleich das Ansehen des Einzelnen zu heben. Bei den einzelnen Abschnitten des Buches ist der geeigneten Literatur durch reiche Quellenangaben besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden, so dass auch in dieser Beziehung das Buch zur Weiterbildung und Auskunftserteilung sehr geeignet ist. Das vielseitige Bildmaterial ist ein sehr gewähltes und bringt fast
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