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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten Freunde und Kollegen Ladenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsirrtümer über das Gewerberecht
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- BeilageAnzeigen 539
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 543
- ArtikelEin Naumburger Jäger über seine Kriegserlebnisse 543
- ArtikelNochmals das Abwiegen der Unruh 544
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 545
- ArtikelRechtsirrtümer über das Gewerberecht 546
- ArtikelEin neuer Weckerabsteller der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. ... 547
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 548
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 548
- ArtikelVerschiedenes 549
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 550
- ArtikelKonkursnachrichten 550
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 550
- ArtikelAnzeigen 551
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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278 Allgemeines JournaPder Ührmacherkunst. Anstrengungen, und es ist nicht anders, als dass diese nicht gleichmässig sind, sondern von dem einen mehr und dem anderen weniger aufgewendet werden müssen und dass sie der Gesamtheit sicher zugute kommen, aber manchmal gerade dem nicht, der sie bringt. Das alles musste ich Dir erzählen, um Dir zu zeigen, wie wenig Du Grund hast, in den Chor der gewohnheitsmässigen Jammerer einzustimmen und Dich als Angsthase zu gebärden, der Du doch sonst persönlich nicht bist. Gewiss fiel uns allen am ersten Tage das Herz ein bisschen in die Hose, aber wer 24 Stunden nach der Mobilmachung unsere jetzt grauen Jungens vom Kopf bis zum Fusse funkelnagelneu und zweckmässigst ausgerüstet mit frohen Liedern begeistert abziehen sah, der wusste auch eins genau: „Uns kann nichts passieren.“ Wenn wir den Krieg auch nicht in Feindesland tragen können, so kann uns doch der Feind nicht erdrücken. Diese Sicherheit genügte für das erste, und nun, nachdem wir fast ein Vierteljahr Krieg führen, zeigt es sich, dass wir uns nicht getäuscht haben. Ebenso war es mit der Sorge um unsere Wirtschaftslage. Wie täuschten sich die Schwarzseher und mit ihnen unsere Feinde im Auslande, die nicht nur in den kriegführenden Staaten wohnen, als sie uns den Untergang prophezeiten Unsere Geschäfte gehen ganz geregelt, wir machen freilich keine Glanzgeschäfte, aber auch nirgends gibt es eine Notlage. Gucke nur einmal in die Gasthäuser, wo das Bier gut und das Essen preiswert ist, Du findest kaum einen Stuhl; dabei heisst es, dass unsere Männer im Felde sind. Wäre die gegenseitige Angstmacherei nicht gewesen, so hätte der Krieg an sich kaum den normalen Gang der Geschäfte beeinflusst. Brauchst Du noch einen Beweis, so erinnere ich Dich an die Tatsache, dass die für die Geschäftswelt infolge des Kriegs geschaffenen Darlehnskassen nicht entfernt so in Anspruch genommen worden sind, als vorher angenommen wurde. Und dann die 4V 2 Milliarden- Anleiho? Glaube es nur, wir stehen gut da, und mancher aus ländische Geschäftsmann und manche Regierung wird neidvoll auf unsere Lage schielen. Wir sind stärker als wir denken, so wohl geldlich als auch militärisch, und ganz besonders viel stärker, als es das staunende Ausland dachte. Und nun besonders Deine Lage? Du hast mir doch immer gesagt, dass Deine Haupteinnahme aus der Reparatur käme. Wie Rechtsirrtümer übe Von Syndikus G. Dem Rechtskundigen ist es eine bekannte Tatsache, dass im Publikum eigentlich viel mehr Irrtümer über bestehendes Recht, als richtige Auffassungen darüber im Umlaufe sind. Besonders am geliebten Stammtisch „belehrt“ man sich gegenseitig oft in einer Art und Weise, dass dem Kundigen die Haare zu Berge stehen können. Solchen Irrtümern begegnet man überaus häufig auch betreffs des Gewerberechts, und einige der häufigsten, be sonders den Handwerker angehenden, richtigzustellen, sei der Zweck dieser Darlegungen. Eine Lebensfrage des Handwerks ist die Ertüchtigung seines Nachwuchses, denn davon hängt seine Zukunft ab. Eine Reihe der wichtigsten Vorschriften der Gewerbeordnung betrifft deshalb das Lehrlingswesen, das wir zuerst beleuchten wollen. Der Lehrling. Schon der Lehrlingsbegriff ist bei fast allen Beteiligten sehr unklar. Man meint fast stets, zur Umgehung der Lehrlings vorschriften genüge es, den jungen Mann „als jugendlichen Arbeiter einzustellen“. Diese Ansicht ist aber trotz ihrer weiten Ver breitung falsch. Auf die blosse Bezeichnung kommt es durchaus nicht an, vielmehr nur auf die tatsächlichen Verhältnisse. Zwischen dem Lehrling und dem jugendlichen Arbeiter besteht ein grösser Unterschied. Letzterer erhält andauernd nur ganz einseitige, nennenswerte Vorbildung nicht erfordernde, maschinen- mässige Arbeiten, lernt infolgedessen auch nichts und kann also nie etwas anderes werden, als Tagelöhner, ungelernter Arbeiter oder dergl. Ganz anders der Lehrling. Er bekommt nach und j oft hast Du zu mir darüber geäussert: „Ja, wenn ich die nicht hätte ? Na, ich denke, dass wir uns über den Mangel j an Reparaturen nicht zu beklagen haben. Freilich, das Publikum in seinem ihm behördlich anempfohlenen Drange, sparsam zu sein, fragt jetzt immer vorher nach dem Preise, sagt auch manchmal | gleich dabei, dass die Reparatur nicht ausgeführt werden soll, [wenn sie zu teuer wird. Aber das kann uns doch nicht er staunlich sein, denn das kommt in Friedenszeit oft genug vor. Dass Dein Gehilfe ebenfalls unter den Fahnen ist, scheint mir für Dich ein Vorteil zu sein, weil Du dadurch wahrscheinlich voll beschäftigt bist und wenigstens weisst, dass Deine Einnahme aus der Reparatur fast ganz Verdienst ist, was bei Gehilfen bekannt lich noch lange nicht immer der Fall zu sein braucht. Was den Verkauf betrifft, so kann ich wirklich nicht klagen. Allerdings, er hat sich von der Mittelware etwas auf das ganz Billige verschoben, denn „wohlfeil“ ist das Schlagwort aller Käufer, immerhin hat der Krieg doch in gewissen Warenarten dafür einen erhöhten Absatz gebracht, wovon die Kollegen, die nicht an den militärischen Mittelpunkten wohnen, allerdings wohl nur wenig gemerkt haben werden. Aber was wir an Verdienst weniger haben, sparen wir doch auf anderen Seiten durch verminderte Beleuchtung, zeitigeren Ladenschluss, vermindertes Personal, so dass wir, wenn es so weitergeht, mit einem blauen Auge davon kommen werden. Anders liegt der Fall natürlich bei den Kollegen, z. B. in Osfpreussen, die den Besuch unserer östlichen Nachbarn zu erdulden hatten und von denen manche nach den vorliegenden Berichten nicht weniger als alles verloren haben. . Aber wir im Binnenlande können mit dem Gang der Dinge zufrieden sein, denn ich schätze, dass bei Dir im grossen und ganzen der Geschäftsgang derselbe ist wie bei mir, immer in Betracht gezogen natürlich der Unterschied, den unsere Umsätze schon in Friedenszeiten haben. Der erste Schreck, der sich in Deinem Briefe so stark wider spiegelt, ist vorbei, wir wollen der weiteren Entwicklung mit Ruhe zusehen und werden uns gut dabei stehen. Deine Nachrichten über Dein Ergehen seit dem letzten Briefe erwarte ich gern und bin in Freud und Leid Dein getreuer Ladenberg. das Gewerberecht. Stier in Weimar. [Nachdruck ohne Erlaubnis des Verfassers verboten.) nach alle in der betreffenden Werkstatt vorkommenden Arbeiten und dadurch eine regelrechte Ausbildung. Daraus ist umgekehrt zu folgern: Wer derart beschäftigt wird, dass er tatsächlich das Gewerbe erlernt, gilt vor dem Gesetz auch als Lehrling. Es gibt auch in den meisten Handwerkszweigen, besonders in kleinen und mittleren Werkstätten, gar nicht genug einseitige, unter geordnete Arbeit für einen jugendlichen Arbeiter. Der junge Mensch muss vielmehr bei allem mithelfen, was gerade fertig zustellen ist, wodurch er das auch alles auszuführen lernt und also praktisch ein Lehrling ist, mag ihn nun der Arbeitgeber nennen, wie er will. Dann müssen also auch die Lehrlings vorschriften erfüllt werden, andernfalls kommt der widerspenstige Arbeitgeber in Konflikt mit den Lehrlingsvorschriften, deren Nicht erfüllung unter insgesamt mehr als 200 Mk. Strafe eventuell Haft steht. Das Arbeitsbuch. Viel verbreitet, indes irrig ist die Ansicht, das Arbeitsbuch gelte nur für jugendliche Arbeiter, der Lehrling brauche es nicht, weil er einen Lehrvertrag habe. Fordert es daher der Lehrherr von dem neueintretenden, minderjährigen Lehrling nicht ein, so ist er strafbar. Gesetzliche Lehrzeit. Nur die Handwerkskammer kann einen Teil der auch von ihr laut Reichsgesetz festgesetzten Lehrzeit erlassen, nicht aber der Lehrherr selbst, auch nicht die Innung oder der Gesellen prüfungsausschuss, obgleich diese noch oft genug glauben, hierzu
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