Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- ArtikelCentral-Verband 211
- ArtikelDie Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 (I) 211
- ArtikelKapitel über Volkswirthschaft (I) 212
- ArtikelUnsere Werkzeuge 214
- ArtikelEtablirung und Existenz 215
- ArtikelWie beschreibt und erläutert man am besten eine Maschine oder ... 217
- ArtikelBriefwechsel 218
- ArtikelVereinsnachrichten 218
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 219
- ArtikelVerschiedenes 220
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 221
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 221
- ArtikelStellen-Nachweis 221
- ArtikelAnzeigen 221
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
— 220 — Verschiedenes. Aus Chemnitz. In der General-Versammlung des Vereins „Kreditreform“ hielt Rechtsanwalt Dr. Harnisch einen Vortrag über „Reklamation im Handelsverkehr“, deren thatsäch- liche Kenntniss, wie der Vortragende einleitend bemerkte, manchen kostspieligen Prozess ersparen würde. Das Handelsgesetzbuch enthält in den Artikeln 346 — 350 Bestimmungen über die Re klamationen, und maassgebend für diese ist die Zeit, in welcher die Waare lieferbar sein konnte und der Empfänger sie empfangen musste. Fehlen Angaben über deren Beschaffenheit, so ist gesetz liches Erforderniss, dass sie Handelswaare mittlerer Güte ist. Im anderen Falle kann der Empfänger die Waare reklamiren, d. h. beanstanden, und zwar hat er dem Absender anzuzeigen, welche Mängel die Waare hat. Das Handelsgesetz enthält nur Bestimmungen über Reklamationen bei Distanzgeschäften, nicht auch solche bei Platzgeschäften. Der Empfänger hat nun die Pflicht, 1. die Waare ohne Verzug nach Ablieferung zu unter suchen. Als solche gilt die Einlösung des Frachtbriefes, die Aushändigung des Postpackets. Die Untersuchung ist sofort vorzunehmen, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgänge möglich ist: eine zeitliche Grenze lässt sich natürlich nicht ziehen. Bei derselben Waare in gleicher Verpackung genügt die Oefifnung einiger Kolli, enthalten aber die Kolli verschiedene Waare, so ist jedes einzelne zu untersuchen; oft müssen sogar zum Zwecke der Untersuchung Proben verwendet, bezw. verarbeitet werden, wie etwa bei Mehl oder bei der Probe auf Farbechtheit. Bei den trotz Untersuchung nieht entdeckten heimlichen Mängeln genügt deren Geltendmachung nach ihrer Entdeckung. Der Waaren- empfänger ist nun 2. verpflichtet, die gefundenen Mängel einzeln dem Absender sofort anzuzeigen, da jeder nicht angezeigte Fehler als gebilligt gilt, und 3. innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Mängel geltend zu machen, damit dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben ist, über die Waare zu disponiren. In der Regel kann dies der Besteller abwarten, er muss aber 4. für Aufbewahrung der mangelhaften Waaren zu Gunsten des Liefe ranten sorgen. Waaren, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort unter Beachtung der handelsgesetzlichen Vorschriften verkauft werden. Der Artikel 350 zeigt, dass das Gesetz Treu und Glauben im Handelsverkehre schützen will, während der wirkliche Betrüger keinen Schutz geniesst. Vorsicht ist freilich auch die oberste Pflicht eines Kaufmannes. — Nach einer Pause sprach Rechtsanwalt Dr. Siebeck über „Faktura“. Für ge wöhnlich enthält diese die Bezeichnung der gelieferten Waare. die Angabe über den Preis derselben und die Bezeichnung der vertragschliessenden Theile. Oft giebt sie nach dem herrschenden Gebrauche auch Auskunft über die Art der Zusendung, über die Zahlungszeit, Geldsorten, über Tara und Vollmachten. Die Ueber- sendung der Faktura oder Rechnung allein gilt nicht als Mahnung zur Zahlung, wohl aber eine wiederholte Uebersendung derselben. Bei Uebersendung von unbestellter Waare an einen beliebigen Empfänger ist dieser weder zu einer Aeusserung über Annahme oder Nichtannahme, noch zu einer Rücksendung verpflichtet; anders liegen die Verhältnisse, wenn der Empfänger die Waare benutzt oder mit dem Absender in Geschäftsverbindung steht, oder wenn unbestellte Waare mit bestellter zusammen gepackt ist. Der Vortragende verbreitete sich des Weiteren über den Werth oder Unwerth der den Fakturen aufgedruckten Bemerkungen und empfiehlt, möglichst wenig Bestimmungen der Faktura beizufügen, da im Allgemeinen der Empfänger für sich nur das. was für ihn günstig ist, in Anspruch nehmen wird, für den Verkäufer aber nur das, was innerhalb der vereinbarten Bedingungen liegt. Wie findet man für jedes Datum der christlichen Zeitrechnung den Wochentag, auf den dasselbe fiel? Vielfach ist es von Interesse, den betreffenden Wochentag für ein bestimmtes Datum zu wissen, und vielfach werden nach dieser Richtung hin Fragen gestellt, wie namentlich auch die Tages presse erkennen lässt. In der letzten Sitzung des Dresdener Ver eins für Erdkunde trat Herr Dr. Ebert der Erörterung dieser Frage näher und zeigte, wie man ohne Benutzung irgend welcher Formel die Aufgabe zu lösen vermag. Er erläuterte das an einem Beispiele, indem er zeigte, dass der Vortragsabend der 17. April, ein Freitag sein musste. Setzen wir den Fall, man möchte für den 23. April d. J., einen Donnerstag, diesen Wochentag finden, so würde man auf folgende Weise verfahren. Am 23. April sind seit dem Beginn der christlichen Zeitrechnung, da das gemeine .Jahr eine Dauer von 52 Wochen und 1 Tag hat, 1895mal 52 Wochen und 1895mal 1 Tag verflossen; ferner 1895 gotheilt durch 4 = 473 Schalttage und ausserdem noch vom Jahre 1896 die 31 Tage des Januar, die 29 des Februar, die 31 des März und 22 im April: das giebt im Ganzen 1895mal 52 Wochen + 2481 Tage. Hierbei sind aber zu viel gerechnet die 10 Tage, die man im Jahre 1.582 bei Einführung des Gregorianischen Kalenders über sprang, indem man auf den 4. Oktober 1582 nicht den 5.. sondern gleich den 15. folgen liess, und ausserdem noch die Schalttage bei den Jahren 1700 und 1800, welche Jahre nach den Be stimmungen des Gregorianischen Kalenders keine Schaltjahre sein sollten. Von den 2481 Tagen sind demnach 12 Tage abzuziehen und es verbleiben 2469. Verwandelt man dieselben in Wochen, so erhält man 352 Wochen und 5 Tage. Die christliche Zeitrechnung begann mit einem Sonnabend. Sämmtliche verflossenen Wochen endigen also mit einem Freitage und sind zur Bestimmung des Wochentags für das gegebene Datum ohne Belang: wohl aber sind es die über die ganzen Wochen hinausgehenden, die übrig bleibenden Tage, hier also die erwähnten ausgerechneten 5. Werden sämmtliche verflossenen Tage bei Verwandlung in Wochen verbraucht, so heisst das, der gegebene Tag ist der Anfang einer neuen Woche der christlichen Zeitrechnung, also ein Sonnabend; bleibt 1 Tag übrig, so ist der gegebene Tag ein Sonntag, bei 2 ein Montag etc.. bei 5 also ein Donnerstag. Der 23. April 1896 ist also ein Donnerstag. — Diese Art der Betrachtung hat zuerst Harrv Gravelius in seinen „Plaudergängen im Weltall“ augostellt. Seine Berechnung weicht aber von der vorstehenden mehrfach ab und leidet an dem Fehler, dass sie für Januar und Februar eines jeden Schaltjahres anstatt des richtigen Wochentags den folgenden angiebt, Die hier durch den Herrn Vortragenden ab geänderte trifft für jedes Datum zu. Zum Feingehaltsgesetz in Oesterreich-Ungarn, ln Oesterreich-Ungarn wurde durch einen Erlass des österreichischen Finanz-Minjstoriums vom 8 Januar d. J. und einen entsprechen den Erlass des ungarischen Finanz-Ministeriums aus derselben Zeit bestimmt, dass für die Punzirung von sogon. Double- Waaren folgende Grundsätze gelten sollen: 1. Double-Waaren sind als mit Gold überzogene Silberwaaren anzusehen und als solche zu punziren; 2. die Goldschicht darf nur so stark sein, dass durch leichtes Reiben am Stein das Silber sofort hervortritt, und dass der Goldgehalt nicht mehr als 25 moo der ganzen Masse beträgt; 3. die Goldauflage für sich allein bildet nicht den Gegen stand der Feingehaltsprobe. — Diese neuen Bestimmungen traten am 1. Februar d. J. in Kraft. Ferner soll gemäss § 25 des österreichischen Punzirungsgesetzes in allen Fällen, in welchen nach der speziellen Sachlage eine grössere Genauigkeit noth- wendig erscheint, der Goldgehalt der Double-Waaren mittels einer Feuerprobe festgestellt und dem Verlangen der Partei nach Vor nahme einer solchen in derartigen Fällen ste.s stattgegoben werden. Aenderung eines Waarenzeichenbildes während des Prüfungsverfahrens ist unzulässig. Die Vorgänge, welche sich bei der amtlichen Behandlung eines Waaren- zeichenschutzgesuches abspielen, sind oft verschiedenartiger Natur und bestehen zuweilen darin, dass das Waaren zeichenbild wegen vorhandener anderer Waarenzeichen oder wegen Unzulässig keit gewisser Darstellungen beanstandet wird. Obwohl nun hier gegen Erklärungen zulässig sind, die manchmal auch zur Be seitigung der amtlichen Beanstandung führen, so kommt es doch auch vor, dass das Waarenzeichenbild durch die Behandlung im Prüfungsverfahren eine Veränderung erleidet, wenn der Anmelder des betreffenden Waarenzeichens einem entgegengesetzten llinder- niss aus dem Wege gehen will. Derartige wesentliche Verände rungen des Waarenzeichenbildes während der Prüfung einer Waarenzeichenanmeldung sind aber nicht zulässig, sondern das Prüfungsverfahren wird bei einer solchen Veränderung des ur sprünglich eingereiehten Waarenzeichenbildes abgebrochen und dem Anmelder aufgegeben, für das veränderte Zeichen eine neue
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder