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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 21.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189601001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18960100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18960100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 45 und 46 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schutz des Kleinhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Urtheil der Handelskammer zu Coblenz über die Konsumvereine
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 21.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 25
- ArtikelCentral-Verband 25
- ArtikelSchutz des Kleinhandels 26
- ArtikelUrtheil der Handelskammer zu Coblenz über die Konsumvereine 26
- ArtikelUrtheile eines Justizbeamten über das Wirken und die Folgen der ... 27
- ArtikelDie Urania-Säulen in Berlin 27
- ArtikelEin neuer Tourbillon 28
- ArtikelDie Bearbeitung der Edelsteine für die Zwecke der Uhrmacherei 29
- ArtikelZum Gesetzentwurf betreffend die Bekämpfung des unlauteren ... 29
- ArtikelVereinsnachrichten 30
- ArtikelVerschiedenes 30
- ArtikelWaarenzeichen-Register 33
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 33
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 34
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 34
- ArtikelStellen-Nachweis 34
- ArtikelAnzeigen 34
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 93
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 117
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 139
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 165
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 187
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 211
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 233
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 255
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 277
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 299
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 319
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 341
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 363
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 385
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 407
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 429
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 451
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 475
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 499
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 523
- BandBand 21.1896 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 26 — \ iebenswürdigen Collegen wohl noch erinnern, der die Pflicht der Gastfreundschaft so ausgiebig gepflegt hat, Wir möchten deshalb nichts unterlassen, dem lieben Collegen ursern herzlichen Glückwunsch zu seinem Silberjubiläum darzubringen; viel ist seither anders geworden, aber alte Liebe rostet nicht. Mit der Entstehung des Verbandes ist der Name Wellner unzertrennlich. Der Verein Köln a. Eh. tritt mit dem 1. Januar als Mitglied des Central-Verbandes ein. Laut einer Zuschrift des Schrift führers College Franz Zilliken ist College C. J. Linnartz als Vorsitzender bestellt. Die Mitgliederliste mit 25 Namen ist in unsern Händen und wir hoffen nach Allem, was wir bis jetzt gehört haben, dass der neugewonnene Verein uns ein recht liebes und reges Mitglied werde. Von allen Seiten sind uns beim Jahreswechsel herzliche Glückwünsche zu Theil geworden. Wir danken ebenso herzlich für dieselben und bitten etwa verzögerte Erwiderungen nicht als Versäumniss aufzufassen, denn: „des Lebens ungetrübte Freude wird keinem Sterblichen zu Theil“, körperliches Nichtwohlbefinden in den letzten 14 Tagen dürfte zur Entschuldigung dienen. Den Briefwechsel müssen wir aus diesem Grunde für die nächste Nummer zurückstellen. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Schutz des Kleinhandels. Aus Osnabrück. ln Osnabrück hat dieser Tage eine von 26 Handelskammern oder ähnlichen Körperschaften beschickte Konferenz über die Mittel berathen, durch die dem Kleinhandel aufgeholfen werden könnte. Es wurde eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die dem nächst den Staatsbehörden und dem Reichstag übermittelt werden sollen. Wir entnehmen ihnen folgendes; Waarenauktionen und Ausverkäufe 1. Die gewerbs mässige Veranstaltung von Waarenauktionen, mit Ausnahme der Grosshandelsauktionen, ist von der Ertbeiluug einer obrigkeitlichen Erlaubniss abhängig. 2. Der Mitverkauf von Waaren, welche nicht zur Liquidations masse gehören, oder der Zukauf von Waaren zur etwaigen Er gänzung des Lagers ist gesetzlich zu verbieten. Konsumvereine und Waarenhäuser. Jeder Konsum verein, mag er gut oder schlecht organisirt. und geleitet sein, ist geeignet, durch seine blosse Existenz den gewerblichen Klein handel, insbesondere den Kolonialwaarengeschäften, die au sich schon durch Ueberkonkurrenz erschwerten Existenzbedingungen durch Beeinträchtigung des Umsatzes noch weiter zu erschweren und in vielen Orten geradezu in Frage zu stellen. Es entspricht nicht den Gesetzen der Gerechtigkeit, von Staatswegen den Konsumvereinen diese ihre günstige Position noch durch Privilegien dem Kleinhandel gegenüber zu verstärken. Insbesondere sind folgende Forderungen aufzustellen: a) Die Konsumvereine sind hinsichtlich der staatlichen und kommunalen Besteuerung den Gewerbetreibenden gleichzustellen. b) Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass sie den Handel mit Branntwein und Spirituosen ohne Konzession betreiben dürfen. c) Denselben ist die Ausgabe von Marken als Zahlungsmittel grundsätzlich abzusprechen. d) Jede Begünstigung der Konsumvereine seitens der Be hörden durch Hergabe billiger Räumlichkeiten und dergleichen ist unstatthaft, e) Den Staats- und K ommunalbeamten ist die Verwaltung und Geschäftsführung von Konsumvereinen zu verbieten. Aus gleichen Gründen erscheint es unzulässig, dass auch in Waaren- häusern Beamte und Offiziere in verantwortlicher Stellung thätig sind. Des weiteren wurden Beschlüsse über den Hausirhandel, die Versandtgeschäfte und die Wanderlager gefasst. J. H. Urtheil der Handelskammer zu Coblenz über die Konsumvereine. Aus dem Jahresbericht der Handelskammer zu Coblenz geht deutlich hervor, dass die Konsumvereine und insbesondere die jenigen der Beamten keineswegs als Wohlfahrtseinrichtungen anzusehen sind, denn die genannte Kammer giebt folgende Be- urtheilung: „Unter den an die Handelskammern gelingenden Beschwerden stehen in den letzten Jahren diejenigen der Kleinkaufleute und Gewerbetreibenden über das Ueberhandnehmen des ihnen durch das Waarenhaus für deutsche Beamte, Konsumvereine und ähnliche Unternehmungen bereiteten Wettbewerbes obenan. Wir haben in unserem vorigen Berichte der Ansicht Ausdruck gegeben, dass diese Beschwerden wohl vielfach über das Ziel hinausschiessen. dass aber die bezügliche Vereinsthätigkeit doch auch namentlich durch das Beamtenwaarenhaus ohne Noth und über Gebühr ausgedehnt werde. Diese letztere Wahrnehmung hat sich inzwischen nur befestigen können, denn das genannte Unternehmen zieht immer mehr Waaren in seinen Vertrieb und immer grösser wird der Umfang seiner Geschäfte. Wenn diese Ausdehnung fnrt- gesetzt wird, droht dem selbständigen Gewerbe fast vollständiger Verlust der Kundschaft des gesammten Offizier- und Beamten standes in allen seinen Klassen, bis zum Lehrer des kleinsten Dorfes. Das ist aber bei der heutigen unübersehbaren Zahl der Beamten eine Einbusse, die der Handelsstand in zahlreichen Orten nicht zu ertragen vermag, die den ganzen Mittelstand unserer Städte in Mitleidenschaft ziehen würde. Einer solchen Ent wickelung kann unseres Erachtens der Staat nicht unter Berufung auf die gesetzliche Zulässigkeit derartiger Unternehmungen und Vereine unthiifig gegonüberstehen, wann er nicht selbst Schaden leiden will. Der Mittelstand hat schon unter dem Anschwellen des privaten Grossbetriebes und der Zunahme des unmittelbaren Verkehrs zwischen Fabrikanten und Verbrauchern, unter der Erleichterung des Waarenbezuges von auswärts und dem ge schärften, durch die Zeitverhältnisse hervorgerufenen Wettbewerb in den eigenen Reihen genug zu leiden; er muss noth wendig wirthschaftlich bedeutend zurückgehen, wenn ihm durch die zu sammenwirkende sehr bedeutende Macht grösser Vereinigungen wichtige Nahrungsquellen unterbunden werden. Wie die auf solchem Wege herbeigeführte wirtschaftliche Zurüekdrängung eines im Staatsleben wichtigen Standes in sozialer Beziehung wirken würde, braucht nicht näher angeführt zu werden. Deshalb muss der Staat jetzt, wo der Schaden noch nicht allzu gross geworden ist, Mittel und Wege finden, um, ohne Vernichtung des Rechtes auf freie Vereinigung zur Förderung ! erlaubter Ziele, solche gewerbliche Unternehmungen, die geeignet sind, dem Klassenkampf neue Nahrung zuzuführen und sich als unerfreuliche Auswüchse der Gewerbefreiheit darstellen, an weiterer Ausdehnung zu verhindern; er muss dafür sorgen, dass der Mittel stand die Ueberzeugung gewinnt, es geschehe für ihn, was nach Lage der Dinge geschehen kann, und der wirtbschaftliehe Druck sei nicht das Ergebniss von Einwirkungen, die zu hemmen in der Macht des Staates liegt, Dom Beamtenstand geschieht ja gewiss kein Unrecht, wenn er, wie er das immer gethan hat, die Bedürfnisse seines Haushaltes auf demselben Wege bezieht, auf den die Nichtbeamten angewiesen sind.“ — — Die Konsumvereine sind aber im Allgemeinen auch keine Wohlfahrtseinrichtungen deshalb, weil sie über den berechtigten Rahmen zu Schaden anderer Geschäfte hinausgehen. Die „Deutsche Tageszeitung“ erhebt in dieser Beziehung berechtigten Einspruch gegen die grossen Waarenhäuser der Offiziere und Beamten; sie schreibt: „Der Geschäftsumfang des „Waarenhauses für Armee und Marine“ ist im Laufe der Jahre ganz entschieden über den Rahmen hinausgegangen, der dafür in Aussicht genommen war, als Kaiser Wilhelm I. zur Konstituirung des Instituts die Ge-
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