Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 131
- ArtikelDer Einheitsverband (Fortsetzung) 132
- ArtikelVorbereitungslehre für Uhrmacher in München 138
- ArtikelDie "beliebte" Reparaturwerkstätte 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 140
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 145
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 146
- ArtikelAnzeigen V
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 11 ermahnt, dass es unbedingt nötig ist, einen guten Nachwuchs für unser Handwerk zu bekommen. Leider hat er als Lehrlingsprüfer schlechte Erfahrungen gemacht. Seine Vorschläge betreffs Ausbildung der Lehr linge genen zunächst dahin, dem Lehrling das Feilen gründlich zu lehren und kleine Werkzeuge, wie Bunzen, Pinzetten, Schneidbohrer, machen zu lassen, alsdann das Drehen gründlich beizubringen und dann erst Wecker und Wanduhren machen zu lassen. Im dritten und vierten Lehrjahr nur Taschenuhrarbeit. Im allgemeinen soll der Lehr ling stets an eine gute, präzise Arbeit gewönnt werden. Hinsichtlich einer Entschädigung für den Lehrling ist der Redner der Ansicht, dass im 1. Jahr nichts gezahlt wird, im 2. Jahr lö Mk., im 3. Jahr 25 Mk., im 4. Jahr 35 Mk für den Monat. Zu verwerfen ist es, dass der Lehr ling seinem Meister Geld verdienen soll, im Gegenteil, der Lehrling soll zunächst etwas Tüchtiges lernen. Betreffs Zahlung des Lehrgeldes bittet der Kollege, dass eine Einheitlichkeit im Betrage festgelegt wird. Alle anderen Redner, wie Kollege Bohm, Fuhrmann, Berthold, Beist, Meyer, Schätzing und Sehildmacher, sind der Ansicht, dass es in Zukunft doch nötig sein wird, den Lehrlingen eine Entschädigung zu zahlen, da wir sonst Gefahr laufen, wenige oder gar keine zu bekommen. Nur über die Höhe der Entschädigung kann keine Einigung erzielt werden, und wird der Vorstand beauftragt, hierüber Material zu sammeln und in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Auch über die Länge der Lehrzeit sind die Ansichten sehr verschieden. Im allgemeinen ist man für eine vieijährige Lehrzeit. Kollege Beist tritt auch dafür ein, dass wir Kriegsbeschädigte als Lehrlinge nehmen; jedoch sollen dieselben nur für Grossuhren ausgebildet werden. Der Obermeister tritt dieser Sache ganz entschieden entgegen, indem er anführt, dass dadurch das Pfuschertum grossgezogen würde. 7. Der Vorsitzende empfiehlt allen Kollegen, Mitglied der Einbruchshilfskasse in Halle zu werden. 8. Die vom Vorstand neu ausgearbeitete Preisliste für Reparaturen wird verlesen und gutgeheissen. Alsdann werden die Preislisten verteilt, ebenso die Waffenscheine für die Magdeburger Kollegen. 9. Der Vorsitzende ver liest zunächst ein Schreiben des Justizrats Gieseke, in welchem gesagt wird, dass es ratsam wäre, wenn die Innung in den Tageszeitungen eine Bekanntmachung erlässt, des Inhalts, dass bei den jetzt herrschenden Zu ständen die Mitglieder für die ihnen zur Reparatur übergebenen Gegen stände keine Gewähr übernehmen können für pünktliche Lieferung so wie für Beschädigung oder Verlust durch Aufruhr oder Einbruchsdieb stahl. Ebenso sollen Bons gedruckt werden, auf denen dasselbe steht. Ein solcher Bon ist jedem Kunden zu geben, welcher etwas zur Repa ratur bringt. Die Bekanntmachung soll auch in je einer Zeitung jeder Bezirksgruppe erfolgen. Ferner sollen Plakate mit der Bekanntmacnung gedruckt werden, so dass jeder Kollege ein solches in seinem Laden an sichtbarer Stelle anbringen kann. Nachdem noch die veischiedenen Redner ihre Ansichten und Meinungen über diesen Punkt ausgesprochen haben, wird beschlossen, die betreffende Bekanntmachung in den Zei tungen zu veröffentlichen, ebenso die Plakate und Bons drucken zu lassen. Die Kosten trägt die Innungskasse. 10. Hingewiesen wird darauf, dass die Kollegen, welche Lenrlinge haben, Lehrlingsarbeiten nach Halle einseuden sollen, und zwar von solchea Lebrliageu, die sich im zweiten bis vierten Lenrjahr befinden. Des weiteren wird angefragt, an welchen Sonntagen im Jahre die Geschäfte gtöffuet sein dürfen. Die Kollegen Schätzing und Schwantes befürworten, dass die einzelnen Be zirke sich bierüber Auskunft holen sollen. Kollegö Schätzing bittet um Auskunft, ob man die Preise für das Aufziehen der Turmuhren erhöhen könne und um wieviel. Es wird ihm angeraten, den Preis bis um 200 % zu erhöhen. Hinsichtlich der Garantie soll die gesetzliche Garantie zeit von 6 Monaten nicht überschritten werden. Kollege Berthold macht den Vorschlag, für die nächste Versammlung den Punkt aufzusetzen: Ab halten eines Vergnügens. Ebenso soll die Bötelkasse wieder in Gang gebracht werdeD. Beschluss wird noch darüber gefasst, dass ein Delegierter nach Leipzig nicht gesandt wird. Mit Worten des Dankes für das zahlreiche Erscheinen und in der Hoffnung, dass die politischen Zustände sich bis zur nächsten Ver sammlung bessern, schliesst der Obermeister die Versammlung um 4 Uhr. Ernst Meyer. L. Fischer. Hamburg. Von den für Ladengeschäfte arbeitenden selbständigen Uhrmachern ist ein „Verein der Uhrenreparateure Gross- Hamburgs“ ge gründet worden. Einheitliche Reparaturpreise soll ein Hauptziel des selben sein. Es sind bereits 45 Mitglieder aufgenommen. Versammlung im Restaurant „Karlsburg“, Schoppenstehl 1, jeden ersten Montag im Monat. Kollegen, die unserem Verein noch fernstehen, werden im Inter esse der guten Sache gebeten, sich uns zahlreich anzuschliessen. Etwaige Zuschriften an den 1. Vorsitzenden W. Ahlgrimm, Hamburg 27, Billh. Kanalstr. 32, erbeten. I. A.: Brinkmann, 1. Schriftführer. Benzinverteilung. Gewerbekammer Plauen. Für die 4. Benzin-Verteilung sind der Gewerbekammer insgesamt 220 kg Leichtbenzin freigegeben worden, das au 178 Betriebe mit zusammen 281 Arbeitskräften zu verteilen ist. 8obald das Benzin eingegangen «ein wird, wird die Verteilung in der bisherigen Weise durch die von der Kammer errichteten Unterverteilungs stellen vorgenommen werden. 148 Verschiedenes. Der Uhrmacher und die Vermögensaufstellung. In letzter Zeit ist bei uus verschiedentlich angefragt worden, wie der Uhrmacher seine Vermögensaufstellung zu machen habe. Deshalb wollen wir hier ganz kurz auf die hauptsächlichsten Punkte binweiseu: Die Aufstellung mnss bis zum 31. Mai gemacht sein, es ist aber weder eine Strafe für die Nichtaufstelluog noch die verspätete Aufstellung festgesetzt. Einem späteren Gesetz bleibt es Vorbehalten, die Rechtsnachteile festzusetzen, die den treffen, der kein Verzeichnis aufgestellt hat oder es zu spät tat. Das aufgestellte Verzeichnis bleibt im eigenen Besitz; es soll also nicht der Steuerbehörde eingereicht werden. Sehr bald wird aber die Steuer flut hereinbrecheu und dann wird man die sofortige Einreichung des Verzeichnisses fordern. Nur Einzelpersonen haben das Verzeichnis auf zustellen, also nicht offene Handelsgesellschaften, G. m. b. H. usw. Das Vermögen der Frau ist mit dem des Mannes anzugeben, während für die Kinder ein besonderes Verzeichnis aufgestellt werden muss. Nach den letzten Zeitungsnachrichten ist^ie Grenze jetzt mit 10000 Mk. an gesetzt. Formulare für die Aufstellung sind von den Besitzsteuerämtern zu beziehen. Als Stichtag des Vermögens ist der 31. Dezember 1918 angegeben. Ia der Zwischenzeit können sich die Verhältnisse, gerade beim Geschäftsmann, sehr geändert haben. Man denke nur an die in zwischen eingetretenen Kursverluste! Man kann deshalb nicht behaupten, dass die ganze Bestimmung sehr zweckmässig ist, da unserer Meinung nach doch wieder eine neue Aufstellung, die den tatsächlichen, jetzigen Verhältnissen entspricht, gemacht werden muss. Die Rubrik II, „Be triebsvermögen“, wird ( am besten gar nicht ausgefüllt, sondern dafür der letzte Inventurabschluss vorgelegt. Bei der Spalte Kapitalvermögen mag darauf hingewiesen sein, dass die Bank- und sonstigen Guthaben, die zur Bestreitudf laufender Ausgaben dienen, nicht anzugeben sind. (Haushalt!) Den Rückkaufswert der Versicherungen lässt man durch seine Versicherungsgesellschaft feststellen. Schenkungen von über 1000 Mk. sind anzugeben. Summen, die zum Kauf von Gegenständen aus edlem Metall, Perlen, Edelsteinen, Luxusgegenständen usw. ver wendet worden sind, sind aufzuführen, sofern der Preis für den ein zelnen Gegenstand 500 Mk. oder für mehrere gleichartige oder zu sammengehörige Gegenstände mehr als 1000 Mk. betragen hat. Unter Ziffer c dieser Gruppe sind noch zuletzt aufzuführen alle Anschaffungen jeder Art im Gesamtbeträge von mehr als 10000 Mk., soweit sie nicht zum unmittelbaren und gewöhnlichen Gebrauch des Angabepflichtigen dienen und am 30. Dezember 1918 noch in seinem Besitz waren, und zwar Gegenstände, die im einzelnen mehr als 500 Mk. oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände menr als 1000 Mk. be tragen. Kg. Tarifvertrag im Uhrmachergevrerbe Gross-Berlins. (Gross- Berlin ist im Sinne des Zweckveibandes zu verstehen) 1. Der ab geschlossene Tarifvertrag umfasst alle in Gross Berlin beschäftigten ge lernten Uhrmachergehilfen, nicht aber kaufmänniscue Angestellte und gewerbliche Hausangestellte. 2. Die Lohnzahlung soll in Form von Stundenlohn erfolgen. 3. Zwischen Gross - und Kleinuhrmachern wird bei der Lounzahlung kein Unterschied ge nacht. Weibliche Angestellte erhalten bei gleichen Leistungen die gleichen Löune wie die mäunlichen Angestellten. 4. Die Gehilfen werden in drei Lohnklassen eingeteilt: A) Gehilfen, welche nur einfache Arbeiten ausfünren können. B) Gehilfen, welche alle normalen Arbeiten ausführen können (gute Durchschnittsarbeiter). C) Gehilfen, welche feinste komplizierte Arbeiten ausführen können (Arbeitski äfte ersten Ranges). Für I. Gehilfen, welche neben ihrer eigenen Arbeit die Werk statt leiten, tritt eine monatliche Ex razulage nach schriftlicher, jedem Betriebe übeilassenen Vereinbarung zu dem Lohnsatz zu C. Die Einteilung der Gehilfen in die Lohnklassen A bis C erfolgt bei der Anstellung des Gehilfen in dem betreffenden Betriebe und soll schriftlich festgelegt werden. Wenn bei einem laufenden Anstellungs vertrag zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer keine Einigung über die Klassifizierung des Gehilfen zu erzielen ist und beiderseits von dem jeden Teil zustehenden Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, so entscheidet für den einzelnen Streitfall eine paritätisch zusammen gesetzte Kommission, und zwar für den einzelnen Streitfall endgültig und bezüglich der Gehaltshöhe mit rückwirkender Kraft vom Tage des Anspruchs au. Die Kommission muss aus je drei Mitgliedern bestehen, welche von dem Arbeitgeber und -nehmer aus seinem Fach verein ge wählt werden; die sechs Mitglieder der Kommission wählen gemeinsam einen Obmann, welcher bei Stimmengleichheit entscheidet. Lohnsätze (die Monatsgehaltesätze sind in 200 Arbeitsstunden umzurechnen): Lohnklasse A 300 Mk. B 400 „ C 500 „ Zu den Sätzen A bis C treten vierteljährlich fällig werdende Zu lagen von je 10 Mk. monatlich bis zum Höchstsatz von je 100 Mk , wovon die Zulagen bis 50 Mk. mit rückwirkender Kraft gezahlt werden. Kriegsjahre werden aDgerechnet, wenn der Gehilfe bis zu seiner Einziehung und unmittelbar nach seiner Entlassung in derselben Stellung beschäftigt worden ist. Die ÜhrmacherknTiat.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder