Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Oeffentliche Uhren in Berlin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reparatur-Werkstatt der Uhrmacher-Innung des Regierungsbezirks Magdeburg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Oesterreich-Ungarn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- ArtikelCentral-Verband 85
- ArtikelZeitgemässes 86
- ArtikelEin Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte 87
- ArtikelDie großen Uhrenfabriken in der Schweiz 88
- ArtikelOeffentliche Uhren in Berlin 91
- ArtikelReparatur-Werkstatt der Uhrmacher-Innung des Regierungsbezirks ... 92
- ArtikelAus Oesterreich-Ungarn 92
- ArtikelSprechsaal 93
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 93
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
-
67
-
68
-
69
-
70
-
71
-
72
-
73
-
74
-
75
-
76
-
77
-
78
-
79
-
80
-
81
-
82
-
83
-
84
-
85
-
86
-
87
-
88
-
89
-
90
-
91
-
92
-
93
-
94
-
95
-
96
-
97
-
98
-
99
-
100
-
101
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
92 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. dauernd auf etwa 35 Grad erhalten wird. Das Ganze befindet sich nun wiederum in einem Mantel von gehöriger Temperatur- trägheit eingeschlossen, der nur mehrere Durchlasseinrichtungen zur Ablesung der Sekundenabgaben und Zeitregistrierungen enthält. Zur Regulierung des Ganges der ühr dient eine Vorrichtung, die sich an dem inneren Glasgehäuse befindet. Es ist eine Luft pumpe, durch welche der Luftdruck in dem Innenraum und damit auch die Zahl der Pendelschwingungen verändert, das hoisst ein schnelleres oder langsameres Gehen der Uhr erzielt werden kann. Der Aufzug der Uhr geschieht selbsttbätig oder elektrisch. Eine solche Uhr ist teuer. Ihr Preis stellt sich aber immer billiger als die Gesamteinrichtung der Uhren alten Systems, die an und für sich nicht sehr kostspielig, durch das Kabel sehr ver teuert wurden, er wird sich auf 4500 Mk. belaufen. Vorläufig soll nur eine solche Uhr in Berlin, und zwar am Lützowplatz, Aufstellung finden. („Bert. Tgbl.“) Reparatur-Werkstatt (1er Uhrmacher-Iunung des Regierungsbezirks Magdeburg. Entmagnetisieren von Taschenuhren und Uhrteilen, r Reparaturwerkstätte der Innung des Regierungsbezirks Magdeburg wurde von einem Freunde dieser gemein- pjlji nützigen Einrichtung eine neuartige Entmagnetisierungs- ————I maschine zur Verfügung gestellt. Dieselbe weicht in ihrer Benutzung von den bisherigen Modellen insofern ab, als zu ihrer Inthätigkeitsetzung Starkstrom erforderlich ist. Auf einen runden Holzsockel montiert ist eine ziemlich um fangreiche, aufrechtstehende Spule, deren Wickelung einem Wider stand von 125 Volt Spannung bei 0,3 Ampere entspricht. Während sich unterhalb des Kerns der Spule der Anker befindet, ruht über dem ersteren ein kleiner, innen mit grünem Tuch ausgelegter Teller. Die Spule ist zum Schutze mit einem durchbrochenen Bleehmantel umhüllt. Von den beiden am Holzsockel befindlichen Polklemmen geht nun, wie bei elektrischen Tragelampen, eine Leitungsschnur, an deren Enden der Anschlussstöpsel befestigt ist. Verbindet man letzteren, genau wie jede elektrische Lampe, mit einer Lichtleitung, so tritt sofort die Spule, bezw. der Anker in Betrieb, und jeder auf den Teller gelegte magnetische Gegen stand, wie Zange, Hammer, Taschenuhrwerk u. s. w., wird inner halb kurzer Zeit unfehlbar entmagnetisiert. Zu beachten bleibt indessen, dass die elektrische Kraftstation Woehselstrom erzeugen muss, da 1 mit Gleichstrom der gegen teilige Effekt erzielt würde, indem dann nämlich die auf den Teller gelegten Stahl-, bezw. Eisenstücke magnetisch gemacht würden. Die Entmagnetisierungsmaschine, deren äusserer Eindruck schon ein durchaus gefälliger und solider ist, wird gern jedem, der sich dafür interessiert, auf Verlangen im Betriebe vorgefiihrt. Die Innungswerkstätte, deren Bestrebungen bereits in weiten Kreisen Anklang und Unterstützung gefunden haben, übernimmt gern das Entmagetisieren von Taschenuhren, Werkzeugen u. s. w. und empfiehlt sich auch fernerhin bei Aufträgen von Repassagen, sowie schwierigen Reparaturen zur gefälligen Benutzung. Die Adresse lautet: Innungswerkstätte bei Herrn H. Schütze, Uhr machermeister, Magdeburg-Buckau, Coquistrasse 19. — Aus Oesterreich-Ungarn. Wichtige Aenderungen der österreichischen Gewerbe-Ordnung, betreffend das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren durch Gewerbe- Inhaber, Handlungsreisende und selbständige Agenten. Durch Gesetz vom 25. Februar 1902 sind einige Bestimmungen der österreichischen Gewerbe-Ordnung abgeändert w T orden. Die neuen Vorschriften, welche sechs Monate nach der Kundmachung in Kraft treten, lauten, soweit sie sich auf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren durch Gewerbe-Inhaber, Handlungs reisende und Agenten beziehen, folgendermassen; § 59. Die Gewerbe-Inhaber sind berechtigt, im Umher reisen ausserhalb des Standortes selbst oder durch mit amtlichen Legitimationen versehene, in ihrem Dienste stehende Bevoll mächtigte (Handlungsreisende) Bestellungen auf Waren bei Kauf leuten. Fabrikanten, Gewerbetreibenden, überhaupt bei solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen; sie dürfen hierbei, ausser auf Märkten, keine Waren zum Verkaufe, sondern nur Muster mit führen. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, bei denen die betreffenden Waren nicht in ihrem Geschäftsbetriebe Verwendung finden, ist den Gewerbe-Inhabern oder deren Be vollmächtigten hinsichtlich des Vertriebs von Kolonial-, Spezerei- und Materialwaren innerhalb wie ausserhalb ihres Standortes unbedingt verboten; hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Bestellungen ausserhalb des Standortes bei den erwähnten Personen nur in einzelnen F’ällen über ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbe-Inhaber gerichtete Aufforderung gestattet. Der Handelsminister ist jedoch ermächtigt, in rücksichts würdigen Fällen, nach Anhörung der Handels- und Gewerbe kammer und der beteiligten Genossenschaften, für bestimmte Waren oder Bezirke oder für einzelne Gewerbe, im Verordnungs wege das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei den im Absatz 2 erwähnten Personen auch ohne diese Aufforderung zu zulassen. § 59 a. Erzeuger von Uhren, Gold- und Silberwaren, Gross händler mit diesen Artikeln, dann Juwelen - und Edelsteinhändler, sowie die in ihrem unmittelbaren Dienste stehenden Bevoll mächtigten sind, sofern der Standort des betreffenden Gewerbes sich im Inlande befindet, befugt, auf ihren Geschäftsreisen nicht bloss Muster, sondern die zu verkaufenden Waren selbst, falls nach der Natur derselben ein Verkauf nach Muster ausgeschlossen er scheint, zum Verkaufe mit sich zu führen, jedoch mit der Be schränkung, dass diese Waren nur an befugte Wiederverkäufer abgesetzt werden dürfen. § 59 b. Ueber den Inhalt und die Ausfertigung der für die Handlungsreisenden bestimmten Legitimation werden die erforder lichen Bestimmungen nach Anhörung der Handels- und Gewerbe- kamraern im Verordnungswege erlassen. Ansuchen um diese Legitimationen sind längstens binnen acht Tagen zu erledigen und dürfen nur aus in der bezüglichen Verordnung bestimmten Gründen abschlägig beschieden werden. Im Verordnungswege wird ferner bestimmt, inwiefern die im § 59 a erwähnten Personen einer besonderen Legitimation des zu ständigen Punzierungsamts bedürfen. § 59c. Handelsagenten, welche nicht im Dienste eines Ge werbetreibenden stehen, haben ihren Geschäftsbetrieb nach § 11 anzumelden. Dieselben dürfen den in § 59, Absatz 1, bezeichneten Per sonen Muster von Gegenständen, welche in deren Geschäfts betriebe Verwendung finden, zum Zwecke der Anknüpfung von Geschäften vorlegen, ihnen die Preise der Waren mitteilen und von ihnen Bestellungen auf Gegenstände der gedachten Art an nehmen. Handelsagenten ist nicht gestattet, ausser ihren Mustern noch Waren mit sich zu führen, Muster oder Waren für eigene Rechnung zu verkaufen und in Agentiegeschäfte mit anderen Personen zu treten, als solchen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Handelsagenten, welche ihr Geschäft im Umherreisen betreiben, dürfen keine eigenen Warenlager oder Magazine halten. Muster sind als solche vom Vollmachtgeber des Agenten zu bezeichnen. § 59e. Handlungsreisende, welche ausländische Industrie-, Gewerbe- oder Handelsunternehmungen vertreten, unterliegen, so fern sie nach den jeweilig geltenden Handelsverträgen zum Ge schäftsbetriebe zugelassen sind, gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen; der im § 59b, Absatz 1. erwähnten Legitimation bedürfen jene Handlungsreisenden und selbständigen Agenten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht