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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (1. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 281
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 282
- ArtikelGesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen 282
- ArtikelDie Diebesfalle 284
- ArtikelAusbildung von Frauen zu Schmuckverkäuferinnen 285
- ArtikelAn die, die es angeht! 286
- ArtikelAus der Werkstatt 286
- ArtikelSprechsaal 286
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 287
- ArtikelVerschiedenes 288
- ArtikelVom Büchertisch 288
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 289
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 289
- ArtikelAnzeigen VIII
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 22 DIE UHRMACHERKUNST 283 ■i, § 3. Die Erlaubnis wird durch die von;,, der obersten Landesbehörde bestimmte Verwaltungsbehörde erteilt. Gegen deren ablehnenden Bescheid oder die Auflagen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle zulässig, die endgültig ent scheidet. Vor der Entscheidung ist die örtlich zuständige Handels kammer (Kleinhandelskammer) oder Handwerkskammer (Ge werbekammer) gutachtlich zu hören. Die oberste Landesbehörde kann das Verfahren regeln. Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. § 4. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Führung des Gewerbebetriebes gegen die nach § 2, Abs. 2 und 3, gemachten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den Vorschriften des § 6, Abs. 1 und 2, oder den auf Grund des § 6, Abs. 3, erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. Die Zurücknahme der Erlaubnis muß erfolgen, 1. wenn die Erlaubnis auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war, 2. wenn festgestellt wird, daß bei Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen für ihre Versagung Vorgelegen haben, oder wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ergeben, welche die mangelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, 3. wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätz licher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 5. 7 erfolgt ist. Die Vorschriften des § 3, Abs. 1 und 3, finden ent sprechende Anwendung. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung. Ist die Zurücknahme der Erlaubnis auf mangelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit gegründet, so entscheidet die Beschwerdeinstanz vorab darüber, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die Erlaubnis versagt, so dürfen Legitimations karten (§ 44a der Gewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. Bei der Versagung, der Zurücknahme ober beim Erlöschen der Erlaubnis müssen Legitimationskarten für Inhaber, Stellvertreter und Angestellte des Gewerbebetriebs zurück genommen werden. Gegen die Zurücknahme aus diesem Grunde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bezeichnete Behörde statt; diese entscheidet endgültig. Die Zurücknahme der Erlaubnis ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. § 5. Es ist verboten, Gegenstände der im § 1 be zeichnten Art von Minderjährigen zu erwerben. § 6. In dem Gewerbebetriebe müssen Bücher geführt werden, in denen sämtliche Erwerbungen im einzelnen fort laufend numeriert, sofort nach Abschluß des Geschäfts mit Tinte oder Tintenstift einzutragen und nach Ort, Zeit, Art (einschließlich besonderer Merkmale, wie Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräußerers (Name, Familienstand, Wohnung, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind. Von allen Ver äußerern, die ihm nicht zweifelsfrei bekannt sind, hat sich der Erwerber einen amtlichen Ausweis über ihre Person vorlegen zu lassen. Dem Veräußerer ist eine Durchschrift der vollständigen, seine Veräußerung betreffenden Bucheintragung mit der namentlichen Ünterschrift des Erwerbers auszuhändigen. Die Quittung des Veräußerers über den Empfang der Zahlung, des Gegenwerts oder der Gegenleistung ist mit den Handels papieren aufzubewahren. Die näheren Bestimmungen über die Buchführung er läßt die oberste Landesbehörde. Sie kann weiter besondere Bestimmungen für die Führung des Gewerbebetriebs erlassen, insbesondere auch über die an die persönlichen Eigenschaften der Inhaber, Stellvertreter , mad ijVnge$tellfcpn zu stellenden Anforderungen, über die Zulässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeichnung und über die polizeiliche Kontrolle des Gewerbebetriebs. § 7. Es ist verboten, vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegenständen weiter zu übertragen, die Gegen stände einzuschmelzen, zu scheiden, zu zerlegen, zu zer schlagen, so zu vermischen, daß ihre Ausscheidung nicht möglich ist, oder weiter zu be- oder verarbeiten. Ein Auf schneiden oder Durchschneiden ist nur zur Prüfung des Feingehalts, der Einlage und des Gewichts erlaubt. Die Wiedererkennbarkeit des Gegenstandes muß in jedem Fall bestehen bleiben. § 8. Die Vorschriften des § 6 und des § 7 finden keine Anwendung auf Geschäfte zwischen Personen oder Firmen, wenn beide Vertragschließenden im Besitz der Erlaubnis gemäß § 1 sind oder der Erlaubnis nicht bedürfen. Die oberste Landesbehörde kann im Wege von Aus führungsbestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 sowie des § 7 zulassen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Die von der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen können im Einzelfall Ausnahmen von den gleichen Vor schriften zulassen. § 9. Die von der obersten Landesbehörde bestimmte Behörde kann den Gewerbebetrieb schließen und seine Fort setzung verhindern, wenn der Betrieb ohne Erlaubnis geführt oder die Erlaubnis erloschen oder gemäß § 4 zurück genommen ist. Sie kann ferner in den Fällen des § 4, Abs. 2, den Gewerbebetrieb vorläufig schließen. In diesem Falle hat sie, soweit sie nicht selbst über die Zurücknahme der Erlaubnis zu befinden hat, unverzüglich bei der gemäß § 3 zuständigen Behörde die Zurücknahme der Erlaubnis zu beantragen. Diese Behörde hat über die vorläufige Schließung vorab zu entscheiden. Die oberste Landesbehörde kann Bestimmungen erlassen, wonach im Falle einer nach § 15 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung dje für die Ausübung des Gewerbebetriebs be nutzten Räume für den Handel mit den im § 1 genannten Gegenständen sowie für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. § 10. Durch Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 9 werden Entschädigungsansprüche nicht begründet. § 11. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Personen Anwendung, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt beim Inkrafttreten des Gesetzes betreiben. Personen, die den Handel im Sinne des § 1, eine Edelmetallschmelze, Probier oder Scheideanstalt am 1. Januar 1923 betrieben haben, be dürfen, sofern sie binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, zur Fortführung des Betriebs bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Erlaubnis. § 12. Auf den im § 1, Abs. 1, bezeichneten Gewerbe betrieb finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze besondere Bestim mungen getroffen sind. § 13. Der Erwerb und das Feilbieten der im § 1 ge nannten Gegenstände im Umherziehen (§ 55 der Gewerbe ordnung), ferner im Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen-Wegen, Straßen, Plätzen sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Gaststätten, in sämtlichen Räumen von Beherbergungsunternehmungen, Bahnhöfen, auf EisenbahTien und sonstigen öffentlichen Be förderungsmitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffent lichen Anstalten und an Arbeitsstätten sind verboten.
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