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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (25. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Lage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bewertungsrichtlinien für Vermögenssteuer und Zwangsanleihe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZur Lage 39
- ArtikelDie Bewertungsrichtlinien für Vermögenssteuer und Zwangsanleihe 40
- ArtikelDie Taschenuhrenerzeugung des Schwarzwaldes (Fortsetzung) 41
- ArtikelSprechsaal 44
- ArtikelAus der Werkstatt 44
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 44
- ArtikelVerschiedenes 47
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 47
- ArtikelAnzeigen 50
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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40 DIE UHRMACHERKUNST Schmuckwarenhandel, mit Hilfe der Grundpreisauszeichnung und der Multiplikatoren zu verkaufen. Es gibt, wie im Schmuckwarenhandel auch hier zwei Wege, entweder den Fabrikantengrundpreis um den Verdienstaufschlag zu erhöhen und dann die gleiche Schlüsselzahl wie der Fabrikant zu benutzen, oder die Waren mit dem Fabrikantengrundpreis auszuzeichnen und den Multiplikator (Schlüsselzahl) um den Yerdienstaufschlag zu erhöhen. Zu empfehlen dürfte der leichteren Rechnung wegen das erstere Verfahren sein. Ein Rechnen nach den bisherigen Listen (Mailiste 1922 oder Juliliste 1921) ist nicht mehr möglich. Wir haben zwar in der letzten Nummer, weil doch die wenigsten Kollegen im Besitz der neuen Grundpreislisten sein werden, noch die Aufschläge auf die alten Listen bekanntgegeben, müssen aber bemerken, daß sich die Preise einzelner Uhren, wie auch ganzer Uhrengattungen, z. B. moderne Wanduhren und Renaissance-Regulateure, bedeutend erhöht haben. Also auch auf dem Gebiete des Uhrenhandels ist es notwendig, daß die Kollegen auf ein paar Tage den Werk tisch verlassen und — wenn auch die Kunden noch so drängen — weder Wecker reparieren, noch Unruhwellen eindrehen, sondern Tinte und Feder zur Hand nehmen, schnellstens von den Lieferanten, von denen Waren am Lager sind, die neuesten Grundpreislisten bestellen und die vorhandenen Uhren nach Grundpreisen auszeichnen. Die jeweilig gültige Schlüsselzahl gibt dann einen An haltspunkt beim Verkauf. Allerdings ist es auch hierbei noch notwendig, außerordentlich vorsichtig zu sein. Die gegenwärtig gültige Schlüsselzahl von 1100 z. B. ist bei einem Dollarkurs von 12000 festgesetzt worden. Wenn der Dollar auf 24000 steht, ist es selbstverständlich, daß mit einem neuen, ganz erheblichen Aufschlag gerechnet werden muß. Die Kollegen müssen im Interesse ihrer Selbst erhaltung diesem Umstande bei dem Verkauf ihrer Waren unbedingt Rechnung tragen. Auf die Bestimmungen der Preistreibereiverordnung, die dabei zu beachten sind, haben wir früher schonhingewiesen. Es ist selbstverständlich, daß diese Bestimmungen auf das genaueste beachtet werden müssen. Andererseits ist es aber auch notwendig, daß die Kollegen taktisch klug handeln. Man kann unmöglich von einem Kunden, der sich am Vormittag nach dem Preis eines Gegenstandes erkundigt hat, am Nachmittag für den gleichen Gegenstand einen höheren Preis fordern. Es steht dem aber nichts im Wege, schon am Vormittag richtig im Bilde zu sein und den zulässigen, der Marktlage ent sprechenden Preis zu fordern. Wiederholt gewarnt sei vor Aufkäufern und noch mehr gewarnt vor Verkäufen auf Abzahlung und Zurückstellung von Waren. Wie man sich gegen Schäden beim Zurück legen von Waren schützt, darüber ist an einer anderen Stelle der vorliegenden Nummer nochmals berichtet. Zusammengefaßt also: Augen auf! Kopf hoch! Keine Zahlenscheu! Werkstatt sein lassen und Rechnen! Rechnen! Rechnen! Die Bewertiragsrichtlinien für Vermögenssteuer und Zwangsanleihe Das „Reichssteuerblatt“, herausgegeben im Reichsfinanz ministerium, veröffentlicht in seiner Nr. 23 die vom Reichsfinanz minister erlassenen Richtlinien für die erste Veranlagung zur Ver mögenssteuer und für die Veranlagung zur Zwangsanleihe. Wie schon der Name sagt, handelt es sich darum, Richtlinien zu geben, um, wie die Bekanntmachung einleitend sagt: „den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern die bei den schwankenden wirtschaftlichen Verhältnissen schwierige Bewertung zu erleichtern und das Veranlagungsgeschäft möglichst zu verein fachen“. Schon bei der Beratung des Zwangsanleihegesetzes im Reichs tagsausschuß ist aber darauf hingewiesen worden, daß derartige Richtlinien lediglich den Charakter von Anweisungen besitzen, im Rechtsmittelverfahren also nicht bindend sind. In einem „Bedeutung der Richtlinien“ überschriebenen Schlußabschnitt der jetzt vorliegenden Richtlinien wird unter nochmaliger Kennzeichnung dieses Charakters der ergangenen Anweisungen ausdrücklich ausgesprochen, daß dem entsprechend die Finanzämter berechtigt sind, „in besonderen Fällen davon abzuweichen“, andererseits aber „auch die Pflichtigen an diese Werte in besonderen Fällen nicht ohne weiteres gebunden“ sind. „Wollen sie — die Pflichtigen — aber niedrigere Werte einsetzen, so haben sie hiervon dem Finanzamt in der Vermögenssteuererklärung oder in einer Anlage dazu Kenntnis zu geben und die Abweichung näher zu begründen. Wer dies unterläßt, setzt sich der Gefahr der Verfolgung wegen Steuerhinterziehung aus." Wie es schon bei dem seinerzeit dem Reichtagsausschuß vor gelegenen Entwurf der Fall war, behandeln auch die jetzt bekannt gegebenen endgültigen Richtlinien in drei großen Gruppen: Grund stücke, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen, dazu in einem Sonderabschnitt die Frage der Schuldenbewertung. Wir stellen aus den Richtlinien nachstehend das Wesentlichste zusammen: A) Inländisches Grundvermögen I. a) Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirt schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, mit dem Zehnfachen des vor Abzug von Schulden und Lasten fest gestellten Wehrbeitragswertes. Für bei Jahresschluß vorhandene zur Veräußerung bestimmte Eizeugnisse gilt der Durchschnittspreis des letzten Vierteljahres 1922, für Umlagegetreide der Umlagepreis. b) Zu dem Zehnfachen der nach dem Wehrbeitragsstichtag (31. Dezember 1913) errichteten Anlagen (Scheuern, Ställe usw.) tritt ein Zuschlag, bei Errichtung 1914/16 um das Doppelte des An- schaffungs- oder Herstellungspreises, 1917/19 um das Einfache 1920 um 70 o/ 0 , 1921 um 55 %, 1922 um 30 o/ 0 ), dies alles aber nur, „wenn der Ertrag der Gesamtwirtschaft durch die Neuanlagen nachhaltig gesteigert wird“. Verpachtete Grundstücke von nicht über 18 ha sind mit dem achtfachen Wehrbeitrag anzusetzeh. II. Von bebauten Grundstücken sind: a) Villen (Häuser zum Alleinbewohnen) mit dem Fünffachen, Mietsgrundstücke (ihnen gleichgestellt sind Kleinwohnungshäuser im Sinne des § 59 EStG., sowie bis spätestens Ende 1922 durch „Zwangs einquartierung der freien Verfügung des Eigentümers ganz oder zum wesentlichen Teil“ entzogene Grundstücke) mit dem Dreifachen des WBW. (= Wehrbeitragswertes) anzusetzen. b) Die Zuschläge erhöhen sich bei nach dem 31 Dezember 1913 vorgenommenen Erweiterungsbauten in gleicher Weise wie für die unter Ib bezeichneten Anlagen. c) Für nach dem Wehrbeitragsstichtag errichtete Villen ist vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen: Bei Errichtung 1914fi6 das Vierfache, 1917/19 das Zweifache, 1920 der einfache Preis, 1921 70 0/0, 1922 55% des Preises. Für ebensolche Mietsgrund stücke bei Errichtung 1914/16 der doppelte, 1917/19 der einfache Anschaffungspreis, 1920 weniger 30 %, 1921 weniger 450/0, I922 weniger 70 0/„ d) Am Wehrbeitragsstichtag im Bau gewesene Villen sind mit dem Fünffachen, Mietsgrundstücke mit dem Dreifachen des Her stellungspreises, einschließlich des Bodenwertes, anzusetzen. III. Für gewerbliche Zwecke vermietete oder verpachtete be baute Grundstücke gilt das Dreifache des WBW. IV. Bauland (Baustellen, Terrains) siud mit dem Zweifachen des vor Abzug von Schulden oder Lasten festgestellten WBW. an zusetzen. V. Grundstücke sind nach den Bestimmungen I bis IV auch dann zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück erst nach dem 31. Dezember 1913 erworben hat. B) Inländisches Betriebsvermögen • 1. Anlagekapital (dauernd dem Betrieb gewidmete, dem Betriebs inhaber gehörende Gegenstände, z. B. Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Patente), das schon im Notopfervermögen (31. Dezember 1919) enthalten war, das Sechsfache, nach dem 31. Dezember 1919 angeschafft das Viereinhalbfache, 1920 angeschafft mit 70 o/ 0 , I92 i an- preises ^ 55 ° /o ’ 1922 aD 8 eschafft mit 3°% des Anschaffungs Zum Anlagekapital gehören auch dauernde Beteiligungen.
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