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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (4. September 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein astrologisches Astrolabium für Kaiser Rudolf II? (Schluß)
- Autor
- Rohde, Alfred
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- ArtikelRechtsfragen zum Fall "Präzision" 697
- ArtikelEine Promenade durch die "Exposition des Arts decoratifs" in ... 699
- ArtikelUnser Nachwuchs und seine Ausbildung unter besonderer ... 700
- ArtikelUmarbeitung der Damenuhren zu Armbanduhren 701
- ArtikelEin astrologisches Astrolabium für Kaiser Rudolf II? (Schluß) 702
- ArtikelSteuerfragen 703
- ArtikelSteuerbriefkasten 704
- ArtikelSteuertermine für September 704
- ArtikelHerabsetzung der Umsatz- und Luxussteuer 705
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 705
- ArtikelDer Vertrieb elektrischer Uhren durch Uhrmacher 708
- ArtikelAchtung, Uhrmacher-Optiker! 709
- ArtikelVerschiedenes 709
- ArtikelFirmen-Nachrichten 711
- ArtikelMesse-Nachrichten 711
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 712
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 712
- ArtikelEdelmetallmarkt 712
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 36 DIE UHRMACHERKUNST 703 erhielt seit 1621 seine Jahresbesoldung von 200 fl. unverkürzt fort laufend bis 1632 einschließlich. An Zuwendungen für besondere Arbeiten bekam er: 1624 „umb zur Churfrl. Hof. Camer gemachte 5 Saltzwagen“ 20 fl., 1625 für 2 Salzwagen 8 fl., 1626 für Verfertigung eines Grundrisses der Isar 10 fl. 12 h. In der Rechnung von 1633 lesen wir: „Demnach Tobiasen Volckhmair, Vermoeg ordinanz von einganng dieses. 1633 Jars, anstat der vorher Jerlich gehebten fl. 200, zu dessen unnderhalt biss auf weittere Verordnung, ohne abzug des Dritls fl. 100 angeschafft: Alss sein solhe ausgevolgt worden, id est fl. 100.“ Die Rechnung von 1634 enthält (fol. 580) folgenden Eintrag: „Thobias Volckhmayr, het jerlichen Solt fl. 100. ward das erste Quarta', vor vellig bezalt fl. 25, hinnach abgeschafft.“ Die letzte, in den Hofzahlamtsrechnungen ermittelte Notiz über die Tätigkeit des jüngeren Volckamer für den bayerischen Hof stammt von 1640 (fol. 502r); in diesem Jahre erhielt er für Aus besserung einer Messingkugel fl. 2,30. Ueber diesen jüngeren Volckamer handelt insbesondere ein Akt der Hofamtsregistratur, betreffend den Mathematiker Volkmar, dessen literarische Leistungen 1619 bis 1633 (Signatur: H. R. 291/27 38 / Diesem Archivale ist hauptsächlich folgendes zu entnehmen: Auf seine vielseitige praktische Tätigkeit, besonders als Gehilfe seines Vaters bei dessen mathematischen Arbeiten und auf den Umstand, daß er bei der zunehmenden Arbeitsunfähigkeit des .Meisters“ Volckamer die geschäftlichen Aufgaben fast allein zu erledigen hatte, stützte dfer jüngere Volckamer seine Eingaben an die Hofkammer vom 24. Ju'i und vom 17. Oktober 1619 um eine Besoldungserhöhung auf jährlich 200 fl In der ersten Eingabe betonte „Tobias Volkhmer der Juenger von Saltzbnrg“ seine zahlreichen Vermessungen und seine fleißigen „obsevationes des Wasserabwegenszum Wasserlaidten“. besonders bei der Reichenhaller Leitung. Aus einer dem zweiten Gesuch beigelegten Uebersicht: „Kurtzer Begriff meiner Wissenschaft, in was sachen Ih Thobias Volckmer der Juenger kan brauchen lassen“ geht hervor, daß er bewandert war:. 1. In der Goldschmiedekunst, die er im Jahre 1602 erlernte und worin er auch das Meisterstück fertigte; zu München besaß er einen öffentlichen Goldschmiedladen. 2 In astronomischen Arbeiten, besonders in „Austeilung“ Sonnenuhren; „wie den Ihr. Frl. Dbrl. einen gantzen garten, mathe matisch in kreuttlwerckh habe ausgetaillt, was Sunn unnd Monn kinnen verrichten mit irem schatten, das Zaigt es gantz perfect, Auch kompt durch die reflection, alle ascendentias stellarum fixarum, wie ein gantzer Globus anzusechen, die Naturen und Austhailung der windt, so woll die ast rocomischen als gemainen Seewindt und anders mehr.“ 3. Im Grenzvermessen und Markscheiden: „Reissen der Staett und zu den Fortificationibus grundtris “ 4. Im Verfertigen mechanischer Instrumente, wie Zirkel, Reiß zeuge, Quadranten, Ringe, Kompasse usw. 5 Im Herstellen von „Seltzamen Lufftbruennen in beschauessen“ und von „Lauffwerck, wie Ih den dergleichen Alles bey Ihr. Frl. Dhrl. In Bayern habe verzichtet.“ 6. In der „Ernsthafften Kunst der Artolorey“, nämlich in der Büchsenmeisterei, mit Feuerwerken und „Stuckschießen". „Des gleichen durch mathematische Instrumenta Feuerkuglen und Stain aus Moershern und Poellern zu werfen.“ Auf die Eingabe vom 17. Oktober 1619 veranlaßte die Hof kammer über die Kenntnisse Volckamers in der Büchsenmeisterei eia Gutachten des Oberstzeugmeisters und befürwortete auf dessen günstiges Urteil hin am 8. April 1620 eine Addition von 100 fl. für Volckamer; mitbestimmend war hierbei die Erwägung, daß Volckamer bei mangelndem Entgegenkommen in der Besoldungsfrage vielleicht aus dem bayerischen Dienste ausscheiden würde; ein Ersatz für ihn wäre möglicherweise derzeit nicht ohne weiteres zu finden ge wesen. Ausdrücklich hervorgehoben wurde jedoch, daß Volckamer „auf jedes_erfordern sich warzue man seiner beduerfftig, zur Pichsen- maisterei im feldt gebrauchen zlassen schuldig sein sollte“. Auf eine Anfrage der Hofkammer, ob nicht angesichts der Finanzlage die Besoldung Volckamers zu kürzen sel. erging unter dem 5. Februar 1633 die kurfürstliehe Weisung, „inbedacht annderer Unss obliegen den schweren Aufgaben“ den Bezug Volckamers für den Fall zu kürzen, daß er des Geldes nicht sehr dringend bedürftig sei oder daß er nicht beabsichtige, bei Sperrung seines bisherigen Solds außer Landes zu gehen, dagegen die Summe von 200 fl. auch weiter hin unverkürzt ihm auszuzahlen, wofern er „andere nahrungsmitl nit hette, und etwa durch abbruch dises Warthgeldes sich notwendig an andere orth begeben muesse, beneben auch seine Persohn und Wissenschaft in obacht zu nemmen were oder auch dergleichen leith nit iederzeit zehaben“. Daraufhin verfügte die Hofkammer am 14. Februar 1633 an das Hofzahlamt, daß dem Volckamer „anstatt vorgehebter Besoldung fuerohin, unnd biss auf andere Verordnung unnd zwar von eingang diss gegenuerdigen Jahis an, ainhundert gülden ohne des Dritls, zu quartaln eingetlaillt werden sollen“. Soweit die für die Geschichte der Instrumentenmacher überaus wichtige Auskunft des Hauptstaatsarchives in München. Auf Grund aller archivalen Nachrichten, die dem nach über die Volckamer sehr reichlich fließen, erfahren wir für unser Instrument, daß der Meister von 1586 bis *594 au f österreichischem Gebiet weilte und auch später noch, das dürfen wir aus den überlieferten Nachrichten schließen, mag noch oft sein Weg ihn nach Oesterreich geführt haben, denn 1619 finden wir ihn urkundlich in Passau. Schwieriger ist cs, eine Beziehung zu Tycho de Brahe herzustellen, da dieser erst 1599 nach Prag kam, danach kann die Datierung des Scheigerschen Kataloges 1591 nicht stimmen. 1599 dagegen wäre diese Beziehung eines rein astrologischen Astrolabiums mit den Planetenindices durch aus wahrscheinlich. Gerade um die Jahrhundertwende nahm die melancholische Gemütsstimmung Rudolfs II. eine Wen dung an, die an Wahnsinn grenzte. Auf Prophezeiungen seines Astrologen Tycho de Brahe gestützt, bildete er sich ein, daß ihm das Schicksal Heinrichs III. von Frankreich bevorstehe, der von einem Mönch ermordet wurde. Man wird im Datum des Scheigerschen Kataloges daher wohl einen Irrtum annehmen müssen, der sich durch die münd liche Ueberlieferung eingeschlichen hat. Die Bestimmung auf Tobias Volckamer kann deshalb doch als gesichert an genommen werden, zumal jede später eingeführte Bestim mung niemals auf diesen Meister, sondern nur auf Erasmus Habermehl, den eigentlichen Instrumentenmacher des Tycho de Brahe, verfallen wäre. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornnng, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher Geht durch die Zession einer Restkaufgeld- forderung der besondere Aufwertungs anspruch des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer verloren? Der Fall wird nicht selten sein, daß der Verkäufer eines Grundstückes, auf dem zur Sicherung des Restkaufgeldes eine Hypothek eingetragen wurde, diese Hypothek an einen anderen zediert hat. Es entsteht die Frage: Hat der Grundstücks Verkäufer gegenüber dem Käufer noch einen Aufwertungsanspruch und welche Rechte ergeben sich für den Erwerber der Hypothek, den Zessionär ? Für die Kaufgeldforderungen sind bekanntlich Höchstsätze, die über den normalen Aufwertungssatz von 25°/ 0 hinausgehen, gesetzlich festgelegt worden, wenigstens für Forderungen, die vor dem 1. Januar 1922 entstanden sind. Da für die nach dem 3t. Dezember 1921 aus Grundstücksverkäufen hervorgegangenen (Einheitsverband) Restkaufgeldforderungen eine Höchstgrenze durch das Aufwertungs gesetz nicht bestimmt ist, so wird der Aufwertungsstelle — ver mutlich unter Anlehnung an den Grundstückswert und an die Kauf kraft der Mark zur Zeit des Kaufvertragabschlusses — die Ent scheidung über die in jedem einzelnen Falle anzuwendende Aufwertungshöhe zufallen. Bis zu einem Höchstsatz von 100 % werden die vor dem 1. Januar 1922 und rückliegend bis zum 1. Januar 1912, also für einen Zeitraum von 10 Jahren, entstandenen Restkaufgeldforderungen aufgewertet, während die älteren Kauf geldforderungen einem Höchstaufwertungssatz von nur 75% unter liegen. Eine Zeitgrenze ist aber gezogen, indem Kaufpreisrestforde rungen, die vor dem 1. Januar 1909 begründet worden sind, nur noch nach dem normalen Höchstsatz von 25% aufgewertet werden. Die Ansprüche des Zessionärs sind durch den § 11 des Gesetzes klar geregelt; danach ist eine Abweichung von dem normalen Höchstsatz (25%) unzulässig, wenn die Forderung vor dem 14. Februar 1924 von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen
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