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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (27. November 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Richard Hempel, Breslau, 60 Jahre
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Vermögensteuererklärung
- Autor
- Hornung, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- ArtikelDas neue Einkommensteuergesetz und was dabei für das Handwerk ... 943
- ArtikelAmerikanische Werkzeuge 945
- ArtikelKundenwerbung durch Kataloge 949
- ArtikelSteuertermine für Dezember 950
- ArtikelDie Brechung des Lichts (Fortsetzung) 951
- ArtikelPraktische Anwendung des Scheitelbrechwertmessers bei ... 954
- ArtikelBüchertisch 954
- ArtikelRichard Hempel, Breslau, 60 Jahre 955
- ArtikelZur Vermögensteuererklärung 955
- ArtikelEine Rekonstruktion der Wecker-Auslösevorrichtung in einer ... 956
- ArtikelWiener Brief 956
- ArtikelQuartierreklame 957
- ArtikelZusammenbruch oder Gesundung? 958
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 959
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 959
- ArtikelVerschiedenes 962
- ArtikelFirmen-Nachrichten 964
- ArtikelMesse-Nachrichten 964
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 964
- ArtikelEdelmetallmarkt 964
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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48 Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNST 955 sofort /andte. ißt sich gehen, rig, als uf die Drehen Faden- kte an- nd den adlinie an die den be stellen, es Ver- mmern var der ist bei führten inn die d, kann i. Bei zr voll- rmanns ite Zeit anntlich ;en der jabe für isweilen >mit die pfehlen. I der rück- i den an- e Uebung erstanden l der Aus datier nur uschaffen, s hoch er- ).) gut be- ingen sich r und be- P. H. Richard Hempel, Breslau, 60 Jahre Am 28. November feiert Kollege Richard Hempel (Breslau), der Obermeister der Breslauer Zwangsinnung und Vorsitzende des Provinzialver bandes Schlesien, in bemerkens- ; werter Frische und Rührigkeit seinen 60. Geburtstag. Alle Be sucher der Reichstagung in Breslau werden sich dieser sympathischen Persönlichkeit gern erinnern, die nichts hält von unnützen Worten, von der man aber weiß, daß alles Gesprochene Sinn, Zweck und Wahrhaftigkeit hat. Als einer der führenden Männer imZentral- verbande, dem er zu jeder, auch in schwerer Zeit ein treuer Helfer war, hat er sich bei den Sitzungen des Hauptausschusses Achtung und Freundschaft aller seiner Kollegen zu gewinnen gewußt, wenn er in seiner schlichten, an spruchslosen Art seinen Gedanken Anerkennung zu verschaffen suchte, oder wenn nach getaner Arbeit in frohem Kreise der Humor sein Recht fand. Auch in seiner eigenen Innung weiß man, daß er im Osten für unseren Beruf Außer ordentliches geleistet hat. Aus dem kleinen Häuflein Uhrmacher, welches er früher zusammenhielt, schuf er schließlich die Breslauer Zwangsinnung, in der er nach und nach, trotz vieler Gegnerschaft, dem Innungsgedanken ... zum Siege verhalf. Sein Wirken wird mit wenigen Worten eines seiner Breslauer Kollegen treffend geschildert: „Seine Art ist, nicht viel Worte zu machen, dafür aber Arbeit zu leisten. Bei den Be hörden ist er eine angesehene Person infolge seiner korrekten Haltung bei allen Angelegenheiten. Ich persönlich bewundere ihn, daß er trotz seines Geschäfts noch so viel Zeit für ideale Arbeit auf bringen kann.“ Das ist unser Hempel! Ein praktischer Idealist, ein Vorbild als Kollege, als Organisator und als Obermeister, ein wackerer, ein echter, deutscher Mann. Mutter Natur hat ihn uns trotz seiner Jahre noch außer ordentlich frisch erhalten. Hoffen wir, daß ein gütiges Geschick ihn noch viele Jahre den Spätherbst seines Lebens in Gesundheit und Freude erleben und seine be- währten Kräfte in den Dienst unserer guten Sache stellen läßt. Das ist unser auf richtigster Wunsch zu seinem Geburtstage! Zur Vermögensteuererklärung Von Dr. W. Hornung Auf die Vermögensteuer für das Jahr 1925 sind bisher Voraus zahlungen in zwei Raten zu zahlen gewesen, und zwar im Februar und November (siehe S. 648) mit je einem Viertel des im letzten Ver mögensteuerbescheid, dem das Vermögen vom 31. Dezember 1923 zugrunde lag, festgesetzten Betrages. Auf Grund der jetzt abzu gebenden Vermögensteuererklärung für das Jahr 1925 wird danach der sich gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergebende Mehr betrag nachzuzahlen sein. Die Vermögensteuer beträgt 2°/ 00 bei Vermögen bis 10000 Mk., 3% 0 bis 25000 Mk., 4 °/ 00 bis 50000 Mk., sodann einheitlich 5°/^. Eine Freigrenze für Vermögen bis zu 5000 Mk. ist vorgesehen; wird die Freigrenze überschritten, so ist das ganze Vermögen der Steuer unterworfen. Die Freigrenze^ er höht sich auf 10000 Mk., wenn das Jahreseinkommen von 1924 nicht mehr als 3000 Mk., beim Vorhandensein von zwei minderjährigen Kindern 4000 Mk., bei drei oder vier Kindern 5000 Mk., bei mehr Kindern nicht mehr als 6000 Mk. betrug. Steuerpflichtige, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, erfahren eine weitere Be günstigung. Die amtliche Anleitung zur Ausfüllung der Vermögenserklärung ist eingehend und genügend übersichtlich, so daß weitere Erklärungen sich erübrigen. Auf einige wesentliche Punkte soll jedoch aufmerksam gemacht werden. Maßgebend ist der Vermögenstand vom 31. Dezember 1924. Die Veranlagung lehnt sich an das neue Vermögensteuergesetz, welches mit Wirkung vom 1. Januar 1925 in Kraft getreten ist, und ebenso an das Reichsbewertungsgesetz an. Nach letzterem Gesetz ist die Wertfeststellung des Grundvermögens sowie des Betriebs vermögens den Grundwertausschüssen bzw. den Gewerbeausschüssen übertragen worden. Die Grundstücke werden nach ihrem Ertrags wert veranlagt; dazu dienen die auf S. 4 des Formulars unter 3 b zu machenden Angaben über die am 1. Juli i 9 i4 geltende Friedens miete im Sinne des Reichsmietengesetzes. Die Feststellung des endgültigen Grundstückswertes erfolgt hiernach von Amts wegen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben das gesamte Vermögen zu deklarieren, es erfolgt daher die Versteuerung der Anteile der Gesellschafter bei der Gesellschaft, so daß die Gesellschafter ihre Anteile nicht in ihrer Erklärung unter sonstigem Vermögen aufzuführen brauchen. Die Anteile an einer Ges mbH. oder Aktiengesellschaft sowie die Einlage als stiller Gesellschafter gehören zum sonstigen Vermögen. Forderungen, deren Aufwertung im Aufwertungsgesetz speziell geregelt ist, sind grundsätzlich nur mit 15 % ihres Goldmarkbetrages zu bewerten. Hat jedoch eine Einigung über die Aufwertung statt gefunden oder liegt bereits eine Entscheidung der Aufwertungsstelle vor, so sind die sich hiernach ergebenden Werte einzusetzen. Die am 1. Januar 1925 vorhandenen Schulden (Hypotheken und Darlehen) können dagegen mit 250/0 ihres Goldmarkbetrages bewertet werden. Soweit Schulden nicht speziell nach dem Auf wertungsgesetz einer Regelung unterliegen, sondern die Aufwertung der Entscheidung der ordentlichen Gerichte überlassen ist, ist der mutmaßliche Aufwertungsbetrag in Ansatz zu bringen. Für Wertpapiere ist bei Aktien und anderen Anteilen an in ländischen Gesellschaften der halbe Steuerkurswert (siehe Steuerkurs zettel), bei Reichs-, Staats- und Stadtanleihen sowie bei Industrie obligationen und Pfandbriefen der volle Steuerkurswert anzusetzen. Die Kriegsanleihe ist hiernach z. B. mit 0,17 Mk. auf 100 Mk. Nenn betrag zu bewerten, ähnlich unbedeutende Beträge ergeben sich für Stadtanleihen, z. B. der Stadt Halle (1910), I Mk. auf 100 Mk., während Pfandbriefe besser abschneiden, z. B. ist der Steuerkurswert für die Pommerschen 12,75 Mk * auf 100 Mk - Die Steuerkurswerte werden auf Anfrage von uns mitgeteilt. Im Steuerkurszettel sind zwar die Reichsanleihen bereits nur mit einem Fünftel ihres ^Wertes vom 1. Januar 1925 eingesetzt worden, gleichwohl muß es diese fast ent rechteten Gläubiger des Staates eigenartig berühren, wenn der Staat überhaupt noch Steuern von dem geringen Aufwertungsrest fordern will; von einem Rest, der für den unglücklichen Besitzer nicht ein mal greifbar ist, denn er kann ihn unter Umständen erst in 30 Jahren bekommen (siehe S. 395: „Aufweitungsmöglichkeiten der Reichs- Wie^die Bewertung der Gegenstände des gewerblichen Betriebs vermögens, z. B. des Warenlagers, zu geschehen hat, ist in der amt lichen Anleitung auf S. 2 angegeben (gemeiner Wert); zum gewerb lichen Betrieb gehörige Grundstücke sind vorläufig mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie in der kaufmännischen Bilanz zu Buch Die neue Vermögensveranlagung bildet übrigens die Grundlage für die neue Umlegung nach dem Industriebelastnngs- und Auf- bringnngsgesetz, ferner auch für die Steuereröffnnngsbilanz zur Ein kommensteuer. Die in der Goldmarkbilanz gemachten Wertangaben können bis zur Höhe der jetzigen Vermögenssteuerbewertung ge ändert werden. (Siehe auch „Goldmarkeröffnungsbilanz , S. 590, vorigen Jahrgangs, ferner „Die Bewertung des Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung und die Kontinuität der Bilanz , S. 302, vorigen Jahrgangs). 1 / ■vi
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