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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Die Motive haben ganz Recht, wenn sie sagen, ein Ver bot, gedruckte Gedichte zur Composition oder Declamation, Lehrbücher zu Vorlesungen rc. (ohne Erlaubniß des Verfassers) benutzen zu dürfen, werde die freie Bewegung auf dem Gebiete der Kunst und Wissenschaft in einer Art einengen, durch welche das geistige Interesse dem pecuniären fast aufgeopfert werden würde. Mein dies wird auch Niemand verlangen, und wenn es bezüglich der dramatischen und musicalischen Werke verlangt wird, so liegt dies eben in ihrer doppelten Bestimmung, welche Gedichten, Lehrbüchern und überhaupt nicht für die Bühnen bestimmten literarischen Erzeugnissen abgeht. Daß eben des halb von den Dramen und Opern kein Schluß auf andere literarische und artistische Erzeugnisse gemacht werden kann, ist schon weiter oben gezeigt worden. Dagegen würde, wie die gedruckte Petition aus Leipzig sehr richtig auseinandergesetzt hat, gerade dadurch, daß man aus spräche, gedruckteBühnenstücke und Opern können, auch zu Auf führungen, frei benutzt werden, dem Publicum eher geschadet, als genützt, dasselbe vom Genüsse gefälliger dramatischer Er scheinungen, da es zumal nur wenige Bühnen giebt, ausgeschlos sen und überhaupt erst recht das geistige Interesse dem pecuniä ren geopfert werden. So wie die Sachen jetzt stehen — und daran soll eben durch das Gesetz nichts geändert werden—wird, zumNachtheildesPublicums, immer eineArt von oppositionellem Zustande zwischen den Schriftstellern und Bühnen stattsinden: die erster» werden und müssen so lange als möglich mit der Veröffentlichung ihrer Stücke durch den Druck Anstand neh men, weil ihnen sonst der Lohn ihrer Arbeit entzogen wird; die letztem aber pflegen ebenfalls zu zögern, ehe sie ein Stück in Scenesetzen, um den Druck abzuwarten und dasselbe dann um sonst zu erlangen. Ein großer Nachtheil tritt in dieser Hinsicht namentlich bei Operncompositionen hervor. Wie falsch der Grundsatz ist, daß dramatischeWerke zum Behufs der öffentlichen Aufführung gedruckt werden, fällt bei ihnen sichtlich in die Augen. Um es nämlich den Bühnendirigenten unmöglich zu machen, Opern ohne Entschädigung der Componisten zur Aufführung zu brin gen, werden in Deutschland nur dieArrangements für Elavier, die Partituren aber nie gestochen. Dies schadet in doppelter Beziehung. Einmal können gewissenlose Kheaterdirectoren die veröffentlichten Clavierauszüge sich instrumentiren lassen und so den Componisten um den wohlverdienten Gewinn brin gen, zugleich aber auch dem Publicum das Werk verunstaltet vorführen, ohne straffällig zu werden. Sodann aber bringt dies den Nachtheil hervor, daß die Partituren nicht zum Studium benutzt werden können. Der junge Künstler kann nur durch die Vergünstigung eines Theaterdirectors zur Einsicht in die Instrumentation von Meisterwerken gelangen, weil die Parti turen noch bis zur Stunde nicht veröffentlicht werden, sondern in den Theaterbibliotheken verwittern. So wird selbst den kommenden Geschlechtern das geschichtliche Studium der Musik bei uns erschwert, während man in Frankreich die Entwickelung der Oper von den frühesten Zeiten an bis jetzt verfolgen kann. Die Einsicht in die Instrumentation der Meisterwerke eines Weber, Spohr, Marschner u. s. w. ist unmöglich, und so wird es in Deutschland binnen Kurzem schwer sein, von Werken, die zu ihrer Zeit bedeutend gewirkt haben, noch andere Exemplare zu finden, als die wenigen in den Theatern verbrauchten und halb zerstörten. Wenn sodann die Motive fortfahren, daß ohne ein Ver bot der vom Verfasser nicht besonders gestatteten Aufführung dramatischer und musikalischer Werke die Gewährung eines Amheils am Gewinn der Aufführung nicht durchzuführen sein, der Verfasser in den seltensten Fallen von den letzter» etwas erfahren und noch weniger den Beweis würde führen können, welcher Gewinn denn wirklich erlangt worden sei, so ist die Gewährung eines Gewinnantheils (tsntiöme) sowohl nach den Petitionen, als nach den Ansichten der Deputation gegenwärtig gar nicht in Frage. Abgesehen aber auch davon, so darf, wenn ohne Verbot nichts zu erlangen ist, dieses Verbot nur ausge sprochen werden. Und was die angebliche Unausführbarkeit anlangt, so wird die darauf bezügliche Behauptung durch das Beispiel von Frankreich, wo das, was hier als unausführbar bezeichnet wird, langst besteht, vollständig widerlegt. Erfährt der Autor von der Rechtsverletzung nichts — wiewohl hierzu Theaterzeitungen und dergleichen jetzt vorhandene Hülfsmittel genugsam die Hand bieten— so theilt er dieses Loos mit andern Rechtsinhabern; man kann aber doch ein Recht nicht deswe gen aufheben, weil es möglicherweise ungeahnvet verletzt wer den kann. Die Unmöglichkeit endlich, den Betrag des Gewinn antheils zu berechnen, wird durch dasjenige widerlegt, was die Deputation unter k. vorgeschlagen hat. Finden die Motive ferner auch keinen Rechtsgrund zu einem Ansprüche auf Entschädigung, so ist das freilich zu bekla gen, dasjenige aber, was diesen Mangel eines Rechtsgrundes darthun soll, ist dazu fürwahr nicht geeignet. Denn wenn auch die Leistungen, welche der darstellende Künstler auf ein dramatisches Werk verwendet, keineswegs blos mechanischer oder doch untergeordneter Natur, vielmehr in manchen Fällen von der Art sind, daß sie den Werth eines Stückes sogar erhö hen, so folgt doch daraus noch nicht, daß wegen dieses Umstan des der darstellende Künstler den Gewinn allein ziehen müsse. So wie der Werth eines für die Aufführung bestimmten Stückes durch den darstellenden Künstler erhöht wird oder doch werden kann, so kann andererseits auch der Schauspieler das Stück nicht darstellen, wenn es — nicht existirt. Daß man also, wie oben geschehen st, in gewissem Sinne von einem gemeinschaft lichen Eigenthume zwischen Beiden und von Theilung des davon zu ziehenden Gewinns sprechen kann, ein Rechtsgrund für den Dichter und Componisten auf einen Gewinnantheil demnach also wohl vorhanden ist, scheint der Deputation nicht zweifel haft. Immer aber muß wiederholt werden, daß nicht darstel lender Künstler und Dichter einander gegenüberstehen, sondern Dichter und Bühnenunternehmer. Beider, des Schauspielers und Sängers, wie des Dichters und Componisten, bedarf der Theaterdirigent. Warum er aber lediglich den Erster», nicht auch den Letztem soll zu entschädigen brauchen, ist nicht abzu sehen. Das, was der Dichter und Componift bekommt, ist bei der Aufrechnung des Aufwands, den ein Stück verursacht, un ter allen Umständen das Geringste, wahrend man den Schau spielern und Sängern das Geld zu Tausenden zuwirft, diese überhaupt in jeder Hinsicht besser gestellt sind, als der arme Dichter und Componift. Zu der Stelle S. 531: „man wendet ein" bis: „einenNe bengewinn davon zu verschaffen". Auch dieser Satz ist völlig unrichtig. Es giebt, wie schon oben angedcutet worden ist, einen doppelten Gewinn von einem Drama, einer Oper: den einen gewährt die Veröffentlichung durch den Druck, den an dern die öffentliche Aufführung; keiner ist als Haupt-, keiner ist als Nebengewinn anzusehen. Ein Dichter, wie Schiller, würde eine rationelle Gesetzgebung vorausgesetzt — vom Druck seiner Stücke so viel Gewinn ziehen, wie von derAuffüh- rung. Ein junger Anfänger kann möglicherweise mehr bei dem
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