Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2) unter dem 18. Dctober 1845 Wilhelm Pretzsch und Genossen zu Bernstadt, 3) unter dem 25. October 1845 Stadtrath und Stadtver ordnete zu Tharand, 4) unter dem 3. November 1845 die Stadtverordneten zu Neustadt bei Stolpen, 5) unter dem 19. November 1845 Karl Lehmann und 51 Genossen zu Schneeberg, 6) unter dem 1. December 1845 0. Heinrich Eduard Minkwitz und Genossen zu Pulsnitz, und diese Petitionen wurden sämmtlich der außerordentlichen Deputation überwiesen. Gleichen Beschluß faßte die Kammer wegen 7) einer Beschwerde der Leipziger Stadtverordneten vom 24. November 1845, 8) einer Petition eines angeblichen Communalgardisten Müller angeblich zu Dresden vom 18. December 1845, 9) einer Petition des Schneidergesellen Berger vom 3. Februar 1846, 10) eines Schreibens des Kaufmanns Antrop vom 14. März 1846. Um nun dem erhaltenen Auftrage möglichst zu entsprechen, ersuchtedie erwählteDeputationdas Präsidium, von dem hohen Ministerium die Mittheilung der Acten zu erbitten, welche wegen der über die Leipziger Unruhen stattgehabten kommissari schen Erörterungen ergangen waren. Das hohe Gesammtmi- msterium theilte hierauf drei Stück Acten, welche vor der er wähnten Commission verhandelt worden, dem Präsidium mit, um sie der Deputation zur Einsicht abzugeben,!bemerkte jedoch dabei, daß sich nicht ermessen lasse, ob nicht schon aus formellen Gründen nach Maaßgabe der einschlagenden Vorschriften der Landtagsordnung die eingerekchten Petitionen unzulässig, und aus formellen Gründen zurückzuweiscn, wie denn namentlich die Beschwerde Biedermann's und Genossen, da sie nicht ihre eigene Angelegenheit betreffe, unzulässig zu sein scheine. In Erwägung jedoch, daß die traurigen Vorgänge des 12. August 1845 in Leipzig nicht nur in dieser Stadt, sondern in allen Theilen des Vaterlandes diegrößteTheilnahmegefunden haben, und die dabei sich herausstellenden Fragen: ob und in wie fern die Maaßregeln, welche hierbei er griffen und wodurch mehrere Staatsbürger getödtet oder verwundet worden, in den bestehenden Landes gesetzen und der Sachlage vollständige Rechtfertigung finden können? ob, nachdem das unglückliche Ereigniß erfolgt war, für Erörterung der Frage, ob Jemanden und wen eine Verschuldung dabei treffe, die Untersuchung nach ge setzlicher Vorschrift stattfinden sollen und stattgefunden habe? Bon einer solchen Wichtigkeit sind, daß die von so vielen Seiten angerufenen Stande ihre ständische Wirksamkeit wohl nicht ab lehnen können, um die Beantwortung dieser Frage herbeizufüh ren, so halt auch die Deputation sich für verpflichtet, die Sache einer sorgsamen Prüfung zu unterwerfen und deren Ergebniß an die verehrte Kammer in Nachfolgendem gelangen zu lassen, nachdem auch die Vernehmung mit den Konigl. Regiemngs- eommiffarien stattgefunden hat. U. t41. . Als von allen Seiten unbestrittene Thatsache steht fest, daß am Abende des 12. August 1845 m Leipzig ein Aus lauf bei dem Hotel de Pruste stattgehabt, daß ein LH eil der in Leipzig stehenden leichten Infanterie zu dessen Stillung eingeschritten, sich der Schußwaffen für die sen Zweck bedient und mehrere Personen dadurch ver wundet und getödtet worden, und an die Spitze muß die Frage gestellt werden: ob die Garnison überhaupt befugt gewesen, cinzuschrek- ten, und ob sie berechtigt war, als sie einschreitend auf getreten, von den Schußwaffen in der Maaße, wie es geschehen, Gebrauch zu machen. Um diese Frage unbefangen zu prüfen, muß man auf die bestehende Gesetzgebung naher eingehen, und dann findet man Bestimmungen, welche zur Bcurtheilung zu ziehen sind: 1) in dem Mandate vom 18. Januar 1791, §. 9 und 10, 2) im zweiten Theile der Ordonnanz vom 19. Juli 1828, §14, - 3) im Dienstreglement für die Königl. sächsische Armee von 1833, §. 871 und 872. In dem Mandate von 1791 ist verordnet: daß, wenn Tumult und Aufruhr entsteht, die Obrigkeit nach Erforderniß auch die Miliz zum Beistände zu re- quiriren habe, dem Unwesen mit Ernst und Nachdruck begegnen solle, die Tumultuanten unter Vorstellung der zu gewarten habenden Leibes- und Lebensstrafen von ihrem strafbaren Beginnen abmahnen und, daß sie sich sofort auseinander und Jeder nach Hause begeben sollen, bestimmen, und wenn sie den Vorstellungen nicht Gehör geben, dieselben mit Anwendung der erforder lichen Gewalt, sollte es auch mit Gefahr des Leibes und Lebens der Ungehorsamen und Widerspenstigen gesche hen müssen, auseinander treiben. Ferner heißt es daselbst: Wenn ein Tumult entsteht, soll ein Jeder, der sich dabei befindet, wenn er auch blos aus Neugierde dazu gegan gen, oder durch Zufall in solchen gekommen sein sollte, sich von selbigem sofort entfernen und nach Hause be geben, oder gewarten, daß er als ein Tumultuant und Aufrührer behandelt werde. In der obangegebenen Stelle der Ordonnanz ist Nachstehendes ausgesprochen: Alle Wachtposten, Patrouillen, so wie jede einzelne Schildwacht haben nicht allein das Recht, sondern sind auch dazu verpflichtet, Alles, was den Gesetzen und po lizeilichen Anordnungen entgegen ist, worüber sie mit besonderer Instruction versehen sind, zu rügen. Ihre Gebote, wie Verbote, müssen von Jedermann unwei gerlich befolgt werden. Wer sich ihnen widersetzt, soll sofort arretirt, unverzüglich an die competente Behörde abgeliefert und nach den Gesetzen bestraft werden. Wachtposten, Patrouillen und Schildwachen sollen keine Beleidigungen, noch weniger Tätlichkeiten gegen sich ungeahndet erdulden, und sind befugt, im letztem Falle sich ihrer Waffen zu bedienen. In der obangeführten Stelle des Dienstreglements wird gesagt: Bei entstehendem Tumulte ist die Garnison auf Alarm sofort zu versammeln und alles zum vollständigen Ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder