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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Heimen Rath v. Langen» deshalb mit Auftrag zu versehen, zu dessen Ausführung sich derselbe demnächst nach Leipzig zu be geben hat. Da es sich bei diesem Auftrage keineswegs um Einleitung eines polizeilichen oder criminellen Verfahrens gegen bestimmte Individuen handelt, als welches vielmehr unabhängig hiervon nach wie vor den competenten Behörden überlassen bleibt, son dern lediglich darum zu thun ist, den tatsächlichen Verlauf des Ereignisses in seinem vollen Umfange und in seinen Einzeln- heiten möglichst vollständig aufzuklären und festzustellen, so wird dem wirklichen Geheimen Rath v. Langen» insbesondere anheimgestellt, von den bei den verschiedenenBehörden über den Vorgang ergangenen Acten und sonst vorhandenen Nachrichten Einsicht zu nehmen, auch die Vorstände und Mitglieder der er stem, einschließlich des Garnisonscommandanten und der das zu Dämpfung des Tumults verwendete Militairdetachement befehligenden Offiziere zu mündlicher oder' schriftlicher Aus- kunftsertheilung zu veranlassen, und bleibt übrigens seinem Er messen anheimgeftellt, auch andere Personen, welche als Augen zeugen oder sonst zu Ermittelung des Lhatbestandes beitragen können, über ihre Wissenschaft von der Sache zu Protocoll zu befragen oder durch Vermittelung einer Behörde befragen zu lassen, überhaupt alles dasjenige vorzunehmen und zu veran stalten, was nach feinem Ermessen zu möglichst vollständiger Erreichung des Zwecks geeignet erscheint, l Damit übrigens die Angelegenheit desto rascher zum Ziele geführt werden könne und es nicht an den hierzu erforderlichen Arbeitskräften fehle, haben Se. Königl. Majestät genehmigt, daß dem wirklichen Geheimen Rathe v. Langen» der Appella tionsrath v.Reizenstein und derRegierungsrathReiche-Eisenstuck beigegeben, auch der Referendar Stelzner zu seiner Disposition gestellt werde. Gegeben zu Pillnitz, den 17. August 1845. (gez.) Friedrich August. Johann Paul v. Falkenstein. 6ommi«8urisls für den wirklichen Geheimen Rath v. Langen«. Die Erörterung der am 12. Augustin Leipzig stattgefun denen tumultuarischen Aus tritte betreffend. L. Die commiffarische Erörterung hatte lediglich den Zweck einer möglichst genauen Ermittelung und Feststellung des wah ren Sachverlaufs an jenem Abende. Sie trug, wie auch in dem Commifforiale ausdrücklich er wähnt ist und den Behörden zu Leipzig bemerklich gemacht wurde, nicht den Character einer gerichtlichen oder polizeilichen Untersuchung, sondern blos den einer amtlichen Erkundigung. Der Genauigkeit wegen und um den zu erwartenden reichhalti gen Stoff übersehen und sichten, auch in der öffentlichen Be kanntmachung auf die verschiedenen Quellen sich beziehen zu können und so durch möglichst genaue und offene Darstellung die verschiedenen unwahren Gerüchte am sichersten zu verdrän gen, wählte die Commission fast durchgängig die Form der Be fragung der Personen zum Protocoll. Was den erhobenen Zweifel anlangt, warum nicht eine gerichtliche Untersuchung angeordnet worden sei? so wird sich dieser in Folgendem beantworten. Die Anstellung einer gerichtlichen Untersuchung setzt an sich schon und in jedem Falle die Gewißheit oder mindestens ÜberwiegendeWahrscheinlichkeit eines vorliegenden Ver brechens— einer widerrechtlichen durch die Strafgesetze verpönten Handlung oder Unterlassung — voraus. Läßt sich von einem Ergebniß noch nicht auf das Dasein eines Ver brechens schließen, läßt sich ein Vorfall eben so leicht als Folge eines Zufalls oder als Folge einer rechtmäßigen oder wohl gar pflichtmäßigen Handlung erklären, ist nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder Verdacht vorhanden, daß er Folge eines Verbrechens sei, so ist auch kein Grund zu einem gerichtlichen Untersuchungsverfahren, selbst nicht zu einer Voruntersuchung gegeben, sondern höchstens Veranlassung vorhanden, weitere Erkundigung einzuziehen, um zu ermessen, ob sich ein Verdacht eines vorliegenden Verbrechens ergebe. 7 , Führt die deshalb vorläufig angestellte Erkundigung nicht zu dem Ergebnisse, daß Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens vorliege, ergeben sich wohl gar Umstände, welche die Vermu- thung eines Verbrechens entweder geradezu ausschließen oder doch entkräften, so hat das Gericht eine Untersuchung zu unter lassen. Dieser schon in einem alten vaterländischen Gesetze, die Erledigung der Landesgebrechen von 1612, liegende Satz wird auch von den bewährtesten Rechtsgelehrten des Criminalproces- ses anerkannt, Stübel's Criminalverfahren §. 1362 —1365. 2740,2771,2772 und 2818 sig. Tittmann's Criminalverfahren Z. 709. Müller's Lehrbuch des Criminalprocesses h. 95 §.172und§. 175. Mitterm aier's deutsches Strafverfahren, 2. Theil, §. 104—106, und ist um so gewisser da festzuhalten, wo die Voruntersuchung über den Thatbestand zugleich die Richtung einer Untersuchung gegen eine bestimmte Person annehmen müßte. > Müller«. a. O. §. 174 Note 3. Selbst wo der Verlust eines Rechts und daß dieser die Folge der Handlung oder Unterlassung eines Andern sei, in Gewißheit beruht, 'gehört, in so fern diese Handlung eben so wohl eine erlaubte oder wohl gar gebotene sein kann, und in so fern mithin zu dem Begriffe des Verbrechens besondere Merk male erfordert werden, zur Einleitung der gerichtlichen Unter suchung auch der Verdacht, daß diese Merkmale wirklich vorlie gen, oder mit andern Worten nicht blos die Möglichkeit, sondern die überwiegendeWahrscheinlichkeit, daß die Handlung keine rechtliche, sondern eine durch das Strafgesetz verpönte wi derrechtliche war, da nur die Bestrafung eines Verbrechens der endliche Zweck einer gerichtlichen Untersuchung sein kann. Tittmann a. a. O. Mittermaier §. 132. Müller ß. 95 und §. 175. Ist insbesondere der Verlust eines Rechts Folge der Amts handlung einer öffentliche» Behörde und kann diese in ihrem amtlichen Wirkungskreise berechtigt, ja. wohl gar verpflichtet sein, eine solche Handlung vorzunehmen, so kann, da an sich
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