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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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schon die Präsumtion für die Legalität der Amtshandlungen öffentlicher Behörden streitet, eme gerichtliche Untersuchung nicht eintreten, bevor diese Präsumtion ausgeschlossen ist. Geht man in der Anwendung dieser Sätze auf den vorlie genden Fall über, so ist allerdings so viel gewiß, daß in Folge des Gebrauchs derWaffen durch das Militair mehrere Personen theils getödtet, theils verwundet worden. Wie aber zu dem Begriff eines jeden Verbrechens die Widerrechtlichkeit der Hand lung gehört, so wird auch bei der Tödtung, soll sie als Verbre chen betrachtet werden und strafbar sein, eine Uebertretung und die Eigenschaft einer Rechtswidrigkeit vorausgesetzt, Feuerbach's Criminalrecht §. 39und 212, Abegg's Strafrechtswissenschaft §. 226, und der Begriff des Verbrechens ausgeschlossen, wenn die Handlung entweder durch besondere Gesetze erlaubt, oder in Folge der Ausübung einer Rechtspflicht begangen worden ist. Feuerbach 32und 33, Abegg §. 101 Note 2 und §. 104. . Allerdings ist aber das Militair nach den Gesetzen in meh rer» Fällen, Waffengewalt selbst mit Gefahr des Leibes und Le bens zu gebrauchen, zum Kheil berechtigt, zum Theil sogar ver pflichtet (befugt). Diese Fälle sind: 1) bei entstandenem Tumult, es möge dieser den Cha- racter des Aufruhrs oder auch nur des Landfriedens bruchs an sich tragen, zu Unterdrückung des Tu mults und Zerstreuung der tumultuirenden Haufen nach ß. 9 des Mandats vom 18. Januar 1791. Das Militair tritt hier auf Requisition der Obrigkeit auf, welche die Tumultuanten zum Ausein andergehen, und daß sie sich nach Hause begeben, zu er mahnen hat. Diese Befugnisse und Verpflichtung der Obrigkeit gehen jedoch nach §. 7 des zweiten Theils der Ordonnanz auf die Mi- litairbehörde unmittelbar über, wenn die Obrigkeit den Tumult nicht sofort zu stillen vermag, oder die schnelle Abwendung eines Gefahr drohenden Ereignisses erforderlich wird. 2) im Fall der Tätlichkeiten gegen das Militair selbst, in dem unter dieser Voraussetzung selbst einzelne Wacht posten, Patrouillen und Schildwachen sich derWaffen bedienen können. Ordonnanz von 1828, Theil 2 H. 14. Dieser Fall ist von dem der erlaubten Nothwehr, wie ihn Art. 70 und 71 des Criminalgesetzbuchs characterisirt, in so fern wesentlich verschieden, als einmal das Militair im Dienst nach Z. 14 der Ordonnanz thätliche Beleidigungen nichtungeahn- det dulden darf, und somit von dem dort gestellten Erfor-, derniß, daß die Art der Vertheidigung mit der abzuwendenden Gefahr im Berhältniß stehe, abzusehen ist, demnächst aber auch das Militair die Flucht nicht wählen kann, und daher das Zu rückziehen desselben, wie auch schon die peinliche Halsgerichts ordnung in den Worten sagt: Art. 6X1,. Item, so einer jemandt mit einem tödtlichen Waffen oder Wehr überläuft, ansicht oder schlecht, und des be- nöttigt, kann füglich ohn Fehrlichkeit, oder Verletzung seines Leibs, Lebens, Ehr und gutten Leumunts nit ent weichen, er mag sein Leib ohn alle Straff durch eyn rechte Gegenwehr retten. Und so er also den Benötti- ger entleibt, er ist darumb nichts schuldig, ist auch mit seiner Gegenwehr, bis er geschlagen wirt, zu warten nit schuldig, unangesehen, ob es die geschrieben Rechten und Gewohnheiten entgegen war, unter die Mittel, durch welche man sich auf unschädliche Art den Angriffen entziehen rann, nicht gezählt werden darf. 3) in dem Art.-70 des Criminalgesetzbuchs bezeichneten Falle der Nothwehr. In so weit Nothwehr zum eigenen Schutz gestattet ist, ist diese schon durch den vorstehenden Satz unter 2 mit getroffen. In so weit die Nothwehrjedoch auch zum Schutze dritter Personen oder deren Eigenthums gestattet ist, ist dieser Fall noch als ein besonderer zu bezeichnen, und dabei nur zu be merken: daß, sobald einmal das Militair zum Schutz von Per sonen oder Eigenthum commandirt ist, es nicht wie bei andern Personen in seinem freien Belieben, sondern vielmehr in seiner amtlichen Verpflichtung liegt, den Schutz auch angedeihen zu lassen, und daß es auch hier, wie in dem Falle unter 2, sich nicht zurückziehen, und den, dessen Schutz ihm anvertraut, schutzlos lassen darf. In allen diesen Fällen ist dieAnwendung der Waffen zwar nicht unbedingt geboten, sondern nur gestattet. Älleinin so fern dem Militair, als Repräsentanten der executiven Staats gewalt, die Befugniß ertheilt ist, zu Durchführung des Zweckes von den Waffen Gebrauch zu machen, und ihm besondere Gren zen hierbei nicht gesteckt worden, welche diese Befugniß bedin gen oder wieder aufheben, ist es eben der pflichtmäßigen Erwä gung des die aufgestellte Truppe commandirenden Offiziers oder des Führers der Patrouille überlassen, ob er nach Umstän den hiervon Gebrauch machen will. Ist insbesondere das Mili tair zum Einschreiten gegen einen Tumult requirirt, so ist es, zumal wenn die Civilbehörde der weitern Leitung sich entschlägt, auch lediglich der Beurtheilung des Militairs überlassen, welche Maaßregeln dasselbe nach allen im einzelnen Falle verkommen den Umständen, namentlich der Größe und Dringlichkeit der Gefahr und dem Umfange der ihm zu Gebote stehenden Mittel zur Steuerung des Tumults, zum Schutz der.Personen und des Eigenthums, der ihm anvertraut ist, so wie zur Aufrechthaltung der Waffenehre für nothwendig erachtet. Vergl. Mehl's Polizeiwissenschaft, 3.Bd. S.412flg. der 2. Aufl. Inrechtlicher Beziehungkannselbst darauf, ob vielleicht ein anderer Anführer in dem einen oder andern Falle länger ge wartet, andere Mittel zuvor noch versucht, die Gefahr von einem andern Gesichtspunkte aus betrachtet und vielleicht für minder groß gehalten haben würde? durchaus etwas nicht, sondern Alles nur darauf ankommen, ob das Militair nach den Gesetzen in der Ausübung seines Rechtes war und die in den Gesetzen etwa vorgeschriebenen Form en beobachtet hat. Wird selbst bei der Nothwehr, in so fernste Privatpersonen gestattet ist, sobald nur der Fall der Nothwehr, d. h. der gewalt- thätige Angriff auf Personen oder Eigenthum unzweifelhaft, bis zum Beweis des Gegentheils vermuthet, daß die Grenzen derselben nicht überschritten worden, Abegg a. a. O. S. 171. Feuerbach §. 39. so muß dies um so mehr eintreten, wo eine öffentliche in Pflicht stehendeBehörde einschreitet, und vermöge ihrerDienstobliegen- yeit zu handeln nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet ist.
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