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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ten, dies doch nicht so weit führen könne, daß man sagen dürfte, sie hatten an dem unglücklichen Ereignisse directe Schuld gehabt. Wenn dabei die Minorität ihr Gutachten darauf gestellt hat, daß indemJnstanzgesetzeL. vom 18. Januar 1835 Z. 10unter 1 disponirtist: „vermögederOberaufstchtüber die Justizpflege hat das Justizministerium darauf zu sehen, daß Verbrechen nicht ununtersucht bleiben, und daß die Untersuchung gehörig geführt werde," so muß ich zuvörderst bemerken, daß hier keineswegs davon die Rede ist, daß, wenn ein Verbrechen vorhanden ist, das Ministerium darauf sehen müsse, daß das Verbrechen be straft werde. Nein, es handelt sich hier erst um die Existenz eines Verbrechens, und diese kann ich nicht annehmen, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn ich nämlich annehmen muß, was ganz entschieden und von keiner Seite abgeleugnet ist, daß das Militair aufgestellt ward, um Ruhe herzustellen und wei tern Excessen vorzubeugen, so muß ich zugleich auch annehmen, daß das Militair in seiner rechten, in seiner pflichtmäßigen Stellung sich befunden habe. Da nun ist es insultirt und zwar thatlich insultirt worden, worüber die Beweise sogar auch da sind. Es liegt nun ferner auch in den Gesetzen und in der Na tur der Sache, daß das Militair befugt gewesen ist, von seinen Waffen Gebrauch zu machen. Ich möchte die Minorität nicht in die Lage gestellt haben, worin sich der Leutnant Vollborn be funden hat. Er war nicht im Stande, zu retiriren, — ich will nichts sagen von der Rücksicht auf die Waffenehre, — aber er war es nicht im Stande, weil er seine Leute drinnen in der Masse stehen hatte und diese nicht im Stiche lassen durfte. Was den Oberstleutnant betrifft, so ließ er, da er insultirt wurde, auf Befehl des Commandantcn feuern; das aber kann nur zu Gunsten des v. Süßmilch ausgelegt werden, weil er nicht schon feuern ließ, als das Militair durch Worte, sondern erst, als es thätlich insultirt wurde. Ich muß überhaupt bei deni Minori tätsgutachten noch folgende Bemerkung machen. Die Minori tät der Deputation sagt zwar auf Seite 274: „Hier ruht der Angelpunkt der ganzen vorliegenden Frage und wir könnten eigentlich hier abbrechen," sie sagt, daß die Gerichte unter dem Einflüsse der Regierung ständen und die hierüber kompetenten Gerichts- und Untersuchungsbehörden noch nicht geurtheilt hät ten, und ich glaube auch, die Majorität der Deputation könnte hier abbrechen und hatte hier abbrechen können, und zwar aus den Gründen, die ich schon angedeutet habe. Die Regierung hat keinen Einfluß auf die Unterbehörden ausüben wollen und will keinen ausüben, und es steht heute noch denselben frei, eine Untersuchung anzustellen. Aber 'wir können sie zu einer Unter suchung, die nicht auf ihrem eignen Ermessen beruht, nicht zwingen. Haben sie sich überzeugt, daß ein Verdacht nicht vorliegt, so werden sie auch durch uns zu einer Untersuchung nicht genöthigt werden' können. Uebrigens muß ich auch be merken, daß, wenn wir auf die Beweise, welche die Minorität ausgestellt hat, eingehen, wenn wir Alles auf die Spitze stellen wollen, wir zu ganz sonderbaren Consequenzen gelangen. Da wird Alles, was am 12. August geschehen ist, eine bloße Hy pothese. Wir wissen heute noch nicht, juristisch wenigstens ist das nicht bewiesen, ob die Verwundeten und Getödteten durch die Kugeln des Militairs getödtet worden sind -7- (Es entsteht Gelächter auf den Tribunen und in der Kammer) — juristisch steht das nicht fest! aber notorisch steht es fest, daß das Militair vor und nach mit Steinen geworfen worden ist. Erlauben Sie mir, gegen das Minoritätsgutachten in practischer Beziehung noch Einiges zu bemerken.' Es wurde schon von dem Abgeord neten Jam angedeutet, daß wir doch erst nach 9 Monaten und nachdem bereits die Vorgänge im Gedächtnisse der Menschen sich verwischt hätten, nun die Untersuchung anstellten, dies aber doch nur wieder neue Aufregung zuwege bringen würde. Auch muß ich noch auf einen Umstand aufmerksam machen, daß bei einer solchen Untersuchung möglicherweise auch sonst acht bare Personen der Stadt Leipzig noch compromittirt werden könnten. Dann muß ich mich auch noch auf Art. 112 des Cri- minalgesetzbuchs beziehen, wonach selbst die Zuschauer straf fällig sind und bis mit vier Wochen Gefängniß belegt werden können. Wer mag nun dafür' stehen, daß nicht eine solche neue Untersuchung neue Aufregung, neuen Verdruß und neue Span nung hervorbringt? Demnach glaube ich, mit dem Gutachten der Minorität kommen wir nicht um ein Haar weiter, aus dem Grunde, weil die Regierung die Anordnung zur Untersuchung nicht geben kann und nicht geben darf, eben weil sie kein Recht dazu hat. Abg. 0. v. Mayer: Meine Herren, es ist von mehrern Seiten bemerkt worden, daß es eine sehr ernste Sache sei, die gegenwärtig verhandelt werde; diesen Ausspruch theile ich vollständig. Es ist allerdings eine sehr ernste Sache, sie ist ernst behandelt worden und wird auch fernerhin ernst behandelt werden. Indessen, meine Herren, eine solche große Ausdeh nung scheint mir dieselbe dennoch nicht zu haben, als ihr theils im Deputationsberichte der Minorität, theils von einigen Red nern beigelegt worden ist. Fragen wir nach dem Umfange dessen, was gegenwärtig zur Berathung und Beschlußfassung vorliegt, so soll dieKammer über einigeBeschwerderi urtheilen, welche bei der Kammer eingegangen sind, .und zwar namentlich über die Hauptbeschwerde des Professors Biedermann in Leip zig, der sich mehrere andere Beschwerden aus verschiedenen Städten des Landes und einzelner Personen angeschlossen ha ben und deren Zweck und Schlußantrag ausdrücklich dahin gerichtet ist: „Die Kammer möge 1) über das Verfahren des Ministeriums des Innern in dieser Angelegenheit als ein den Anforderungen der Gerechtigkeit und Gleichheit Aller vor dem Gesetze nicht entsprechendes bei Sr. Majestät dem König Be schwerde führen;" das istder erste Punkt der Schlußbitte; allein da weder die Majorität, noch die Minorität derDeputation auf diesen Punkt eingegangen ist, derselbe also von der gesammten Deputation nicht für geeignet erkannt worden ist, dem Beschlüsse der Stände empfohlen zu werden, so kann man von diesem ersten Punkte vollständig absehen; er liegt nicht mehr im Be reiche der Discussion. — Der zweite Schlußantrag der Be schwerde lautet dahin: „Die Kammer möge 2) die nöthigm
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