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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Schritte thun, damit das Verfahren der sämmtlichen Offiziere, welche bei dem Commando zum Feuern am Abend des 12.Au gust betheiligt gewesen sind, einer gerichtlichen Untersuchung durch die competenten Behörden unterzogen werde." Hiermit schließen sich die Anträge der Beschwerdeführer in der Haupt sache, von einer spätem mehr formellen Beschwerde der Stadt verordneten zu Leipzig, welche die Regulimng der Ressortver- hattnisse der dortigen Civilbehörden betrifft und am Schluffe des Majoritätsberichts behandelt ist, abgesehen. Mit dem zweiten Anträge, eine gerichtliche Untersuchung gegen die be- theiligtenOfsiziere einzuleiten, hat sich aber ebenfalls weder die Majorität, noch die Minorität der Deputation einverstanden erklärt. Die Majorität giebt ihr Gutachten ausdrücklich und mit Karen Worten dahin ab: „DieKammer möge beschließen, zu erklären, daß sie sich nicht bewogen sehe, bei der hohen Staatsregierung die Einleitung einer Criminaluntersuchung gegen den Oberst v. Buttlar, dm Oberstleutnant v. Süß milch und den Leutnant Vollborn zu beantragen." Aber auch das Minontätsgutachten ist eigentlich desselben Inhalts, wenigstens vor der Hand. Das Minoritätsgutachten nämlich sagt Seite 286: „es solldamit nicht gesagt sein, die Criminal- Anterfuchung müsse ohne weiteres vom betreffenden Unter suchungsgerichte eingelektetwerden," obschon sie darauf anträgt: „DieKammerrnöge im Vereine mit der ersten Kammer die Re gierung ersuchen, daß wegen der am 12. August 1845 in Leipzig stattgefundenen Verwundungen und Lootungen von dem com petenten Untersuchungsgerichte das diesfallsige Sach- und Rechtsverhältniß legal erörtert und der Gebühr Rechtens allent halben nachgegangen werde." Wenn nun die Kammer sich darüber zu entscheiden hat, ob sie dem Majoritäts- oder dem Minoritätsgutachten beitreten wolle, so wird es zunächst und Hauptsächlich, javielleicht ausschließlich auf die Beantwortung der Frage ankommen, welche die Majorität an die Spitze ihrer Deduction gestellt hat, nämlich die: Befand sich das Militair am 12. August 1845, als es mit Waffengewalt einschreitend auftrat, in seinem Rechte oder nicht? und daran kann sich nach Befinden eine zweite Frage schließen: Wenn sich das Militair in seinem Rechte befand, hat es auch angemessen und zweckent sprechend sein Recht ausgeübt und so gehandelt, wie nach den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen von ihm erwartet werden konnte? Um die erste Frage zu beantworten, ob das Milktajr sich in seinem Rechte befunden hat, genügt der Nach weis zweier faktischer Umstände, welche aber gewiß und voll ständig constatirt sein müssen. Der erste Umstand ist der, daß sm 12. August 1845 in Leipzig ein Tumult mit Landfriedens bruch und Verübung öffentlicher Gewalt wirklich und erweis lich stattgefunden habe; der zweite ist der, daß das Militair von der Civilbehörde zum Einschreiten förmlich requirirt worden sei. Daß ein Tumult am 12. August 1845 in Leipzig wirk lich stattgefunden hat, ein Tumult verbunden mitLandfriedens- bmch, Verübung öffentlicher Gewalt, Beleidigung und schwe rer Bedrohung eines Mitgliedes des Königl. Hauses, mit Be schädigung fremden Eigenchum^ Mit Verletzung tzsn Personen, — dies steht actmmäßig fest; ich glaube, ss ist in diesem Saale Niemand, welcher daran zweifelt. Dieser Punkt kann also als erwiesen angenommen werden. Der zweite Punkt ist, daß das Militair legitime, d.h.auf gesetzliche und förmliche Weise zur Anwendung der Waffengewalt requirirt worden fei. Auch dieser Punkt steht actenmäßig fest. Es sagt unser Be richt Seite 232: - „Um nun auf die Frage zurückzukommen, ob von der Civilbehörde eine Requisition an die Militärbehörde wirklich dahin erfolgt sei, daß das Militair einschreiten solle, so ist dieses vollständig durch die Acten an den aus denselben Seite 22 der Bekanntmachung angeführten Stellen dargethan worden, insonderheit versichert Regierungsrath Ackermann, welchem die Vertretung des Kreisdirectors in dessen Abwesen heit oblag, daß er den Oberst v. Buttlar, den Garnisonscom- mandanten, um Herbeiziehung des Militairs zu Stillung des Tumults requirirt habe, und Letzterer versichert, daß diese Ne- quisition an ihn ergangen sei, auch ist dasselbe von mehrern befragten Personen bestätigt, von Niemandem widersprochen worden." Es ist also auch der zweite Punkt, nämlich, daß dasMilitair erst dann, nachdem es zu Stillung eines Tumults undLandfriedenbruchsvonderCivilbehörderequirirtwordenwar, mit Waffengewalt eingeschritten ist, bewiesen und von Nie mandem bezweifelt worden, ich glaube auch nicht, daß es irgend bezweifelt werden kann. Unter diesen beiden so eben genannten Voraussetzungen, meine Herren, ist auch der Ge brauch der Waffengewalt von Seiten des Militairs allein schon gerechtfertigt und ohne irgend eine weitere Bedingung. Ich muß mir erlauben, diesen Satz ganz be sonders herauszuheben, und denselben aus den bestehenden Ge setzen etwas ausführlicher zu begründen und zu rechtfertigen, weil ich eben überzeugt bin, daß die Kammer nur nach den Gesetzen entscheiden will, und selbst die Minorität nur die strengste Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit beansprucht. Ich hoffe daher, daß die Kammer dem, was ich jetzt zu sagen habe, mit Aufmerksamkeit folgen werde. Zn dem Mandate wider Tu mult und Aufruhr von 1791 ist §. 9 der Obrigkeit zur Pflicht gemacht, daß, wenn Tumult und Aufruhr entsteht, sie, die Obrigkeit, den Unruhen mit Ernst und Nachdruck begegnen, die Tumultuanten unter Vorstellung der zu gewarten haben den Leibes- und Lebensstrafen von ihrem strafbaren Beginnen abmahnen, und daß sie sich sofort auseinander und Zeder nach Hause begeben sollen, bedeuten, und wenn sie den Vorstellun gen nicht Gehör geben, dieselben mit Anwendung der erforder lichen Gewalt, sollte es auch mit Gefahr des Leibes und Lebens der Ungehorsamen und Widerspenstigen geschehen müssen, aus einandertreiben, und hierzu nach Erforderniß der Umstände die Miliz zum Beistände requiriren solle. In diesem Z. 9, der Seite 278 f. des Minoritätsgutachtens wörtlich abgedruckt ist, so wie in dem ganzen übrigen Inhalte des Tumultmandats findet sich kein Wort davon, daß das Militair, ehe es von der Waffengewalt Gebrauch macht, irgend eine Aufforderung oder Abmahnung an die Tumultuanten ergehen lassen solle, am allerwenigsten unter Vorstellung der zu erwarten habenden
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