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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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3687 Königl. Commissar v. Langenn: Bei dem Schluffe der allgemeinen Debatte sei es mir gestattet, die Gesichtspunkte -anzugeben, von denen die Regierung bei dieser Borlage ausge- gangen ist. Ich muß dabei zunächst bemerken, daß ich genö- thigt sein werde, auf einige, wenn auch nicht ganz unmittelbar , mit der Borlage zusammenhängende Materien zürückzugehen. Als die gewiß edle und würdige Kunst des Buchdrucks erfun den war, dauerte es nicht lange, so trat ihr der Nachdruck ent gegen. Manner von Geist und getrieben vom Rechtsgefühl eiferten gegen dieses verderbliche Beginnen, und selbst unser großer Luther sprach sich bekanntlich sehr kernhast darüber aus. Man verbot auch hin und wieder den Nachdruck, und je mehr die Zeit vorschritt, desto mehr wurde dieses Verbot des Nach drucks allgemein. Mack kann sich dabei nicht verhehlen, daß das Verbot des Nachdrucks zunächst auf einen gewerblichen Schutz hinauslief. Mittelbar wurde dadurch natürlich auch der Autor geschützt; denn wenn der Nachdruck sich hätte mehr ausbreiten sollen, wenn er mehr Gewalt und Kraft bekommen hätte, so würde am Ende auch den Autoren und der geistigen Production geschadet worden sein. In der neuern Zeit bildete sich nun die Theorie vom geistigen Eigenthume, und es läßt sich, an sich genommen, gegen die figürliche Anwendung des Be griffs „Eigenthum" auf Werke des Geistes nichts sagen. Al lein man muß sich nur immer dabei daran erinnern, daß es eben nur eine Figur bildet; denn das eigentliche Geisteseigen- thum, wenn man es so nennen will, bleibt dem Autor, es mag mit dem Werke vorgenommen werden, was da will. Noch heute sind die großen Tragiker der alten und neuern Zeit, die großen Philosophen und Geschichtsschreiber aller Zeiten die Eigenthümer ihrer großen geistigen Produktionen. Nichts desto weniger ließe es sich vollständig rechtfertigen, daß die neuern Gesetzgebungen, wenn auch nicht auf den Grund eines rein geistigen Eigenthums im strengsten Sinne des Wortes, doch mit Rücksicht auf die wohlbegründete Ana logie das Rechtsverhältniß der Autoren ordneten und den >Autor schützten. Es wurde der Autor gegen die mechanische Nachbildung seiner Werke geschützt, und dieser Grund oder Zweck schwebte auch bei dem Gesetze vom 22. Februar 1844 dem Gesetzgeber vor. Allein man ging nun auch noch weiter in der Philosophie über diesen Gegenstand. Man verlangte Schutz gegen den von Geisteswerkenzu machenden Gebrauch— -versteht sich ohne Erlaubniß des Autors, — gegen jeden sol chen Gebrauch selbst,-der nicht gerade eine unerlaubte Nach bildung ist. Denn bei der Nachbildung da handelt es sich picht sowohl um den Gebrauch des Geisteswerkes, als vielmehr - um die Vervielfältigung des materiellen Theils. Die wahre .Anwendung des Geisteseigenthums, oder der Gebrauch dessel ben, faßt natürlich noch mehr, als die Nachbildung in sich. Diese verlangt auch, den Gebrauch der Geisteswerke einzu schränken, und es betrifft dies namentlich die Aufführung der musicalischen und dramatischen Werke. Hier steht nun frei lich der Autor in einer ganz andern Lage, als bei dem Nach druck. Der Unterschied läßt sich namentlich auf folgende zwei ll. 131. Dinge zurückführen: er besteht darin, daß nicht von einer Nach bildung im eigentlichsten Sinne die Rede ist, sondern von ei nem wirklichen Gebrauchsrechte, und darin, daß dieses Ge brauchsrecht wieder eine neue Production ist. Denn auch der Künstler des Theaters schafft etwas, auch der Musiker, der ein Geisteswerk, eine Musik aufführt, schafft etwas, das ist ein neues Product, es ist nicht rein Gebrauch des Werkes. Dies ist eben der große Unterschied, dessen man sich bewußt werden muß, um den Gesichtspunkt zu fixiren, der weiter in der Dis kussion wohl fest zu halten sein dürfte, und der auch bei der Gesetzesvorlage der Regierung vorgeschwebt hat. Dieser Ge sichtspunkt führt nun in seiner ganzen Scharfe freilich dahin, daß die Aufführung dramatischer und musikalischer Werke nur als ein Gebrauchsrecht dessen angesehen wurde, der auf nicht unerlaubte Weise sich in denBesitz diesesWcrkes setzt. Nähme man die entgegengesetzte Prämisse an, so könnte man zu einem völligen Ausschlüsse des Gebrauchs kommen. Allein auch hierbei fühlte man, daß es billig sei, dem Autor einen Schutz zu geben, und mindestens einen solchen, wie er durch den Bun desbeschluß gegeben ist. Wenn nun eine völlige Gleichstellung dieses Gebrauchsrechts, also des Rechtes der Aufführung von musicalischen und dramatischen Werken mit den Gesetzen ver langt wird, die von der Nachbildung reden, so scheint man die naheliegenden, aber doch etwas sich unterscheidenden Verhält nisse nicht berücksichtigt zu haben. Ist es irgend wo nöthig, so dürfte es hier sein, daß die Gesetzgebung sich nach und nach entwickele; denn wenn es schon eine unabweisbare Aufgabe auch für den Gesetzgeber ist, die Vermögensrechte zu schützen, so ist doch das Werhältniß, auf welches hier die Theorie der Vermögensrechte angewendet wird, ein neues, und es wird etwas auf den Boden der Einschränkungen geführt, was bis vor einiger Zeit keine dergleichen gehabt hak. Man hat dabei, meine Herren, Rücksichten auf das Publicum zu nehmen, man hat Rücksichten auf die Kunst selbst zu nehmen, und diese Rücksichten bestehen nicht blos darin, daß den Künstlern, die etwas in dem Momente schaffen, nun auch pecuniäreVortheile zugeführt werden sollen, sondern sie bestehen auch darin, daß man sich frage: was wird ein solches Gesetz auf die Fortbil dung, auf die Entwickelung der Kunst für einen Einfluß aus üben? und man muß sich wohl hüten, für dieses Reich der Geister eine zu strenge, vom formellen Eigenthum hergenom mene Form zu finden, man muß sich wohl hüten, die Kunst gar zu sehr in das Gebiet der Industrie herüberzuziehen. Unsere deutsche Literatur war sehr groß, als dergleichen Beschränkun gen noch gar nicht bestanden, und'ich weiß nicht, ob, wenn man eine so völlige Gleichstellung sofort feststellen wollte, dieser Schritt nicht zu gewagt sei. Wie ich schon erwähnte, ich glaube, hier, wie in so manchen andern Dingen, muß man die Entwickelung der Sache bei der Gesetzgebung abwarten, um höchstens nach und Nach in Folge der Ergebnisse dieser Ent wickelung mit den Gesetzen vvrzuschreiten. Was nun den Druck und den dabei zu machenden Vorbehalt betrifft, der bei der allgemeinen Debatte auch zu besprechen ist, so liegt in der Regel 3
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