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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Antrag stellen zu müssen, dieselbe wolle beschließen, diese Pe titionen nunmehr der zweiten Deputation, welcher das Aller- höchsteDecret vorliegt, zuzuweisen. Ich frage: ob die Kammer diesem Anträge der dritten Deputation beitritt? — Ei «stim mig Za. Präsident Braun: Der Abgeordnete Kodt läßt sich für heute, wie ich noch mitzutheilen habe, wegen Unwohlseins ent schuldigen. Abg. O. Geißler: Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Kammer zu befragen, ob sie den kurzen anderweiten Bericht der dritten Deputation über die Petitionen, die nachträgliche Steuerentschädigung betreffend, anhören wolle. Die erste Kammer ist den Beschlüssen der zweiten Kammer beigetreten, der Bericht ist sehr kurz, die ständische Schrift ist vorläufig ge fertigt, und auch um Erlaubniß, diese vorzutragen, würde ich eventuell zu bitten haben. Präsident Braun: Will dieKammer diesen Vortrag sich erstatten lassen? — Einstimmig Za. Referent Abg. v. Geißler: Nachdem in der Sitzung der zweiten Kammer vom 5. Februar dieses Zahres dieselbe hinsichtlich des betreffenden Ge genstandes folgende Beschlüsse gefaßt hat: Die nachträgliche Zulässigkeit derjenigen auf Grund steuerentschädigung in dem bereits gesetzlich festgesetzten Um fange zu erhebenden Ansprüche, welche innerhalb der durch das Gesetz vom 8. November 1838 bestimmten Präclusivfrist nicht angemeldet, oder zwar angemeldet, aber ohne vorherige Ent scheidung von den Anmeldenden zurückgenommen worden sind, zu genehmigen, zugleich V. die hohe Staatsregierung um Nachlassung einer ander- weiten, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 7. October 1837 anzuordnenden Präclusivfrist für Anmeldung jener An sprüche, so wie auch darum zu ersuchen, 6. den in Folge begründet gefundener Anmeldungen sich ergebenden nöthigen Betrag der diesfallsigen Entschädigungs summe von den annoch vorhandenen Ueberschüssen der behufs der Grundsteuerfreiheitsentschädigung creirten 4 Millionen Staatsschuldencassenscheinen, den etwaigen anderweitenBetrag hingegen aus den Verwaltungseinnahmen der laufenden Finanz- Veriode zu entnehmen, oder auf sonst geeignete Art zu decken, der nächstenStändeversammlung über dieHöheder erforderlichen Summe und die Mittel zu deren definitiver Deckung Mitthei lung zu machen, und da nöthig der Entschließung derselben die Deckungsmittel zu unterstellen, v. die Reklamationen gegen Entscheidungen enthaltenden Petitionen, so wie die Petition der Gemeinde Schöneck, welche einen auf dem Rechtswege befindlichen Steuerentschädigungs anspruch betrifft, auf sich beruhen zu lassen, ist von der ersten Kammer in der Sitzung vom 19. März 1846 diesen Beschlüssen überall beigestimmt worden. Bei der jenseitigen Berathung kamen aber noch folgende Gegenstände zur besondem Erörterung: 1) Die denEntscheidungen auf dem Verwaltungswege bei gelegte Rechtskraft, für deren Aufrechterhaltung sich der Be schluß unter 0. ausspricht, wurde, obgleich die Kammer diesem Beschlüsse beitrat, nicht als einedie ständische Intervention aus schließende betrachtet. Im Allgemeinen ist es zwar ganz rich tig, daß den Ständen in Verwaltungssachen, nachdem derJn- stanzenzug durchlaufen, die Intervention immer noch zusteht. Die Deputation hat aber bei ihrer Motivirung des Satzes unter 0. blos den speciellen Standpunkt der vorliegenden Frage in das Auge gefaßt, wo das Gesetz vom 8. November 1838 da durch, daß es in §§. 10 und 12 die Recursfristen festsetzt, und in §. 13 den Rechtsweg nach Durchlaufung der Recurs- instanzen ausdrücklich offen läßt, die Betretung desselben aber wiederum an eine bestimmte Frist bindet, die ganz deutliche Ab sicht aussprkcht: alle indieserSache aufdemVerwal tungswege gegebenen Entscheidungen, so weit gegen dieselben nicht recurrirt, oder nachDurch- lausung der Berwaltungsinstanzen der Rechts wegnichtbetretenworden ist, mit völliger Rechts kraft zu versehen. Die Verweisung auf den Rechtsweg innerhalb einer bestimmten Frist ist es im vorliegenden Falle, welche, so scheint es der Deputation, jede weitere Beschwerde führung, auch bei den Standen, formell ausschließt, nachdem jene Frist der Betretung des Rechtsweges versäumt worden ist. Zur Abhülfe bleibt nur die Gesetzgebung selbst, dieselbe ist aber nur wegen allgemeiner weitgreifender Beschwerden, wie die un verschuldeter Fristversäumniß, für welche sich nunmehr ein ge meinschaftlicher ständischer Beschluß verwenden wird, anzuru fen, und nicht für vereknzelteWeschwerdefalle. So viel glaubte die Deputation zu Rechtfertigung ihrer unter v. ausgesproche nen Ansicht und des hierauf gefaßten Beschlusses noch anführen zu müssen; 2) istindererstenKammervomHerrnv.Posern einAntrag dahin gestellt worden, daß beide Kammern die hohe Staats regierung ersuchen möchten: daß bei denjenigen von verfassungs mäßig streuerfreiem Grund und Boden abstammenden Häusler nahrungen in der Oberlausitz, welche von der Commission, weil sie deren Ansicht nach mir zu Gunsten der Staatscasse zu zahlen gewesenen Rauchsteuer- und Milizgeldbeiträgen behaftet sein sollten, abgewiesen worden sind, zu welchen Beiträgen aber die selben nur gegen die Gemeinden oder die Gutsherrschaften in Folge von Privatrechtstiteln verpflichtet waren, von der schein bar und angeblich vorhandenen Rechtskraft abgesehen und die Berufung auf die Entscheidung des hohen Finanzministeriums annoch nachgelassen werde. DieserAntrag ist aber aufdie Be merkung des Herrn Finanzministers, daß sich dieser Punkt mit unter einer von den oberlausitzer Provinzialständen eingereich ten Beschwerde, das Verfahren bei der Ermittelung der dortigen Steuerentschädigungsansprüche und die Gewährung dieser An sprüche betreffend, befinde, und ungeachtet der erfolgenden Ab stimmung über den Punkt v. die vom Herrn v. Posern ange regte Frage noch als eine schwebende betrachte, als beigelegt an gesehen worden. 3) Die Deputation der ersten Kammer glaubt hinsichtlich der unter 22 des diesseitigen ersten Berichts aufgeführten Peti tion des Gemeinderaths zu Frankenhausen die von demselben behauptete, aus Zrrthum blos theilweise erfolgte Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs, in so weit bevorworten zu müssen, daß diese an die hohe Staatsregierung zu etwa zu lässiger Berücksichtigung abgegeben werde. Die erste Kammer nahm diesen Antrag der Deputation an und die unterzeichnete
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