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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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reicht haben, hat die Überschrift: „Die Abgeordneten v. Schaff- Mth und Joseph tragen auf Verwendung der Ständeversamm- 'lung bei der Staatsregierung dafür an, daß zur Abwickelung -aller noch unerledigten Geschäfte des Landtags, besonders der Berichte über Petitionen und Beschwerden entweder der Land tag Ende Mai nicht förmlich geschlossen, sondern nur vertagt, und im nächsten Herbst oder Winter wieder einberufen, oder in diesem ein außerordentlicher Landtag einberufen werde." Die Petition selbst lautet so: Obgleich auf dem jetzigen Landtage eine große Anzahl Ge schäfte und Arbeiten bereits erledigt sind oder noch erledigt wer den, so bleiben doch auch viele sehr dringende rückständig, z. B. -er Gesetzentwurf die Benutzung fließender Gewässer betreffend, die definitive Beschlußfassung über jetzt blos begutachtete Ge genstände, z. B. die Landtagsordnung, welche, von einer außer ordentlichen Zwischendeputation begutachtet, in der ersten Kam mer bereits ganz, in der zweiten fast zu einem Drittheile bera- then, schon viele Zeit und Kosten erfordert hat, welche fast ver geblich aufgewendet wären, wenn der jetzige Landtag förmlich geschloffen und auf dem nächsten die Landtagsordnung von neuem und vom Anfänge an berathen würde; ferner die vielen Petitionen und Beschwerden, über welche die dritte und vierte Deputation bereits Bericht erstattet hat und welche na türlich wenigstens zum größten Lheile am nächsten Landtage wiederkehren und dadurch bei selbigem den Geschäftsdrang noch aus alter Zeit sehr vermehren, abgesehen von den dann neu hinzukommenden, und abgesehen davon, daß der nächste Land tag schon durch die durch Zwischendeputationen zu beratenden Gesetzentwürfe über die neue Bergwerksverfassung und dieneue Verfassung der protestantischen Kirche, so wie durch eine zu er wartende Strafproceßordnung, definitive Regulirung der Ver hältnisse derDeutsch-Katholiken u.s.w. mehr als hinreichend be schäftigt fein wird. Werden daher nicht die an einem, an diesem Land tage einmal vorliegenden Berathungsgegenstände durch die Kam mern erledigt, so wächst an jedem künftigen der Arbeitsstoff im mer mehr und mehr bis zu einer endlich gar nicht mehr zu be herrschenden Größe, mit ihm aber der Stoff zur Unzufriedenheit des Volks mit den Resultaten des constitutionellen Lebens und Wirkens und die Menge unerfüllter Wünsche und Hoffnungen. Hierzu kommt noch, daß die ohne Rücksicht auf die Erle digung der Petitionen und Beschwerden und die hierzu noch erforderliche Zeit erfolgende und erfolgte Bestimmung derDauer und des Endes des Landtags dasverfassungsmaßigePe- titions- und Beschwerderecht eines jeden Staatsbürgers und Landstandes bei der Ständeversammlung in Wirklichkeit aufhebt und verletzt und nur noch aufdem Papiere stehen läßt und zu einer Unwahrheit macht. Wenn auch nach §. 116 der Verfassungsurkunde der Kö nig den förmlichen Schluß der Ständeversammlung anordnet, und nach §. 80 derselben die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu ziehen sind, so kann und darf doch dieses Recht der Regierung nicht das an- -erweite, gleich verfassungsmäßige Petitions- und Beschwer- derecht der Unterthanen und der Stände aufheben oder verletzen und so streng, daß dies geschieht, ausgeübt, sondern muß mit diesem vereinigt werden, wie schon nach allge meinen Rechtsgrundsatzen zwei sich scheinbar entgegenstehende oder collidirende Rechte und Gesetze sich gegenseitig, ein je des auch das andere, nicht nur das eine das andere und dieses jenes nicht, beschränken. Zwar hat der jetzige Landtag schon ziemlich lange, aber im Verhältniß zu der Anzahl und zu dem Umfange der bereits erle digten Geschäfte,zu derDauer unserer frühem Landtage und zu der Dauer der Landtage in andern Staaten, zumal in solchen, in denen bezüglich in einem jeden Jahre und nach je zwei Jah ren Landtag ist und daher der Arbeitsstoff sich nicht so anhaufen kann, nicht zu lange gedauert. Der Vorwurf, daß die Diskussionen in der Kammer zu sehr ausgedehnt würden, trifft theils nicht die Kammer, sondern die Landtagsordnung, theils die Commissarien der Regierung eben so, wie die Kammer. Er ist aber auch durch nichts begrün det und eher noch ließe sich die entgegengesetzte Behauptung rechtfertigen. Der Ausweg, die Berichte über Petitionen und Beschwer den in Abendsitzungen zu erledigen, ist theils ein die Mitglieder der Kammer und besonders der Deputationen über ihreKrafte anstrengendes Mittel, theils nicht ausreichend, am wenigsten so förderlich, daß nur die bereits fertigen Berichte schnell und bald erledigt werden, noch an die andere Kammer und zu einem Ver einigungsverfahren zwischen beiden kommen könnten. Aus diesen Gründen bitten wir die zweite Kammer, im Vereine mit der ersten den Antrag an die Staatsregierung zu stellen: Hochdieselbe wolle entweder gegen Ende des Monats Mai, auf welches sie laut des Decrets vom 19. März 1846 das Ende des jetzigen Landtags bestimmt hat, dieses nicht, sondern nur dessen Vertagung ausspre chen, oder noch vor dem nächsten Landtage in Gemäßheit der Verfassungsurkunde §. 115 einen außerordentlichen einberufen. Dresden, den 24. April 1846. Die Abgeordneten v. Schaffrath und Herrmann Joseph. Die Deputation hat hierüber Folgendes zu bemerken: Obgleich issie sich sagen mußte, daß diesem Anträge schon in for meller Hinsicht in so fern einiges Bedenken entgegenstehe, als nicht eigentlich die Staatsregierung, worunter man doch eigent lich das Ministerium zu verstehen pflegt, sondern vielmehr Se. Majestät der König selbst über den Anfang und Schluß des Landtags zu verfügen hat, indem es in §. 117 der Verfassungs urkunde heißt: „Der König eröffnet und entlaßt die Stände versammlung entweder in eigner Person oder durch einen hierzu bevollmächtigten Commissar", so glaubte man doch auch in ma terieller Hinsicht sich nicht damit einverstanden erklären zu kön nen. Die Petition hat vorzüglich im Auge,j daß manche Ge genstände bei der Nähe des anberaumten Schluffes des Land tags unerledigt liegen bleiben müssen, was allerdings wahr ifss wobei aber doch bemerkt werden muß, daß die wichtigsten der be zeichneten Gegenstände entweder schon erledigt sind, oder noch erledigt werden können, der Ueberrest aber jedenfalls nicht so wichtig ist, um eine solche Maaßregel rechtfertigen zu können.
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