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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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lungsversprechen angenommen worden ist; und wolle daher die hohe Staatsregierung ersuchen, bei dem Eintreten jenes Falles eine dahin gehende Bestimmung am geeigneten Orte in das vor liegende Gesetz einzuschalten." Als diese Angelegenheit in der ersten Kammer berathen wurde, war man zwar mit dem Grund sätze einverstanden, daß diese Vergleiche, wenn sie von dem Frie densrichter zu Protocoll gebracht waren, auch die Wirkung der Unterbrechung der Extinctivverjährung haben sollten, man konnte sich aber nicht damit vereinigen, daß diese Bestimmung in dem Gesetze ausgenommen werde. Darüber ist nun heute eine Vereinbarung zwischen beiden Deputationen derKammern erfolgt, und es ist unter Zustimmung der Staatsregierung sich dahin vereinigt worden, daß eine ausdrückliche Bestimmungdar- Lber in das Gesetz ausgenommen werden möge, und zwar in §. 5, welcher von denjenigen Handlungen überhaupt spricht, durch welche die Verjährung unterbrochen wird. In dem vierten Punkte ist aufgeführt: „6. durch ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen, wenn es vor Gericht erfolgt und ein Protokoll darüber ausgenommen worden, so wie endlich e. durch die Ausstellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses." Nun soll zwischen die Punkte, die mit 6. und e. bezeichnet sind, noch ein Grund hineinkommen in folgender Fassung: „durch einen vor dem Friedensrichter geschloffenen Vergleich," so daß dieser Punkt mit e. bezeichnet wird und die Handlung durch Ausstel lung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses durch t. zu bezeich nen wäre. Es handelt sich nunmehr darum, daß in der Fassung -es §.5, wie solche Seilen der zweiten Kammer beschlossen wor den, und der auch die erste Kammer beigetreten, eingeschaltet werde: „durch einen vor dem Friedensrichter geschlossenen Ver gleich". .Dadurch wäre diese Differenz, welche zwischen beiden Kammern vorgewaltet, völlig gehoben. Ich werde also den Herrn Präsidenten ersuchen, darauf eine Frage zu stellen, ob die Kammer damit einverstanden sei, daß die bezeichneten Worte unter e. noch eingeschaltet werden. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? Ist die Kammer mit der vorgeschlagenen Einschaltung einverstanden? — Wird e i n st i m m i g-" b e j a h t. ReferentAbg. Schäffer: Wenn dies nunmehr beschlos sen worden ist, so ergiebt sich als eine nothwendige Folge davon die Veränderung der Fassung des §. 9. In §. 8 ist gesagt, daß, wenn eine Forderung ausgeklagt und ein rechtskräftiges Er- kenntniß darüber vorhanden ist, nicht die kurze Verjährung lau fen, sondern die ordentliche Verjährung eintreten soll. Diese Wirkung soll nach §. 9 auch allen denjenigen Handlungen bei gelegt werden, bei denen durch Ausstellung eines Schuldscheines oder durch ein gerichtliches Anerkenntniß die Schuldforderung außer Zweifel gestellt und die Verjährung unterbrochen worden ist. Da unter die Unterbrechungsgründe der Extinctivverjäh- rung noch die Vergleiche vor dem Friedensrichter hinzugekom men sind, so muß nun §. 9 so lauten: „Diese letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse, dem Abschlüsse eines Vergleichs und der Ausstellung eines Schuldscheines (§. 5 <1. e. k.) zu", und es würde die Kammer sich zu entscheiden ha ben, ob dem §. 9 diejenige Fassung zu geben sei, die.ich die Ehre hatte, der geehrten Kammer so eben vorzutragen. Präsident Bra un: Stimmt die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation gemäß der Fassung bei, welche der Herr Re ferent so eben verlesen hat? — Wird einstimmigbejaht. Referent Abg. Schäffer: Es wurde in der ersten Kam mer der Antrag gestellt, es möge die Staatsregierung ein Ge setz über die Extinctivverjährung überhaupt vorlegen. Dieses Gesetz ist der zweiten Kammer mitgetheilt worden, ist auch in der zweiten Kammer vorgetragen worden, hat in derselben An nahme gefunden, und es hat auch die erste Kammer diesem Ge setze beigestimmt. Es war zugleich in dem Anträge der ersten Kammer mit enthalten, daß Alles, was auf die Wechselverjäh rung Anwendung erleide, noch in der zeitherigen Verfassung gelassen werden soll, und daß darüber eine Bestimmung in die Wechselordnung aufzunehmen sei. Da nunmehr das Gesetz über die Extinctivverjährung, welches 2 Paragraphen enthält, eher erscheinen wird, als die Wechselordnung, so wird es noth- wendig sein, daß in der Publicationsverordnung, wodurch die ses Extinctivverjährungsgesetz bekannt gemacht wird, erwähnt werde, daß alles das, was auf dieWechselverjährung undderen Unterbrechung Anwendung erleidet, in der bisherigen Weise und fernerhin bis zur Publication der Wechselordnung aufrecht erhalten werde, daß aber dagegen wiederum bei derPublication der Wechselordnung diese Bestimmung aufgehoben und darauf aufmerksam gemacht wird, daß nunmehr das gelte, was in der Wechselordnung über die Wechfelverjahrung ausdrücklich be stimmt ist. Es hat also die Kammer sich blos darüber zu ent scheiden, daß alles dasjenige, was die Wechselverjährung be trifft, in dem Gesetze von der Extinctivverjährung ausgenom men, und in diesem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen wird, daß hinsichtlich der Wechselverjährung es in der bisherigen Weise und fernerhin bis zur Publikation der Wechselordnung bewendet. Ich würde den Herrn Präsidenten ersuchen, auch darüber die Kammer zu befragen. Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber das Wort? Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: In dem Extinctivverjährungsgesetze ist ausgesprochen, wie Ihnen erinnerlich ist, daß die Unterbre chung der Verjährung durch Insinuation der Ladung erfolge. Dies ist im Allgemeinen ausgesprochen. Bei dem Wechsel verfahren jedoch gelten andereBestimmungen, deshalb muß eine Ausnahme bezüglich der Wechselverjährung erfolgen, sollen nicht Mißverständnisse aus dem Gesetze über die Extinctivver- jahrung entstehen. Der Herr Referent hat schon angedeutet, in welcher Maaße dieses geschehen soll, und ich habe zu fragen: ob Sie diesem Anträge der Deputation beistimmen? --- Wird einstimmig bejaht.
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