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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zegeben w?chen soll. Soll der Richter alle diese Leistungen Nach Wechseltet versprochen annchmey, so muß allerdings -Menthalben nach Wechftlrecht verfahren werden, oder soll es nach der Ansicht der Regierung gehen, daß hier gar kein Wech selarrest eintreten soll? Es scheint im Geiste der Kammer zu fein, daß eine Bestimmung getroffen werde. Die muthmaaß- liche Ansicht jedes Richters wäre die, daß der Contract überall als Wechsel gelten solle, weil es im Eontracte steht. Das läßt sich grammatisch vertheidigen, ist aber gewiß nicht, wenigstens nicht allenthalben, und präsumtiv nicht die Absicht der Contra- henten; mich dünkt, es kann auch nicht im Sinne der Kammer sein, welche die Ausdehnung des Verfahrens nach Wechselrecht vielmehr zu vermindern, als zu vermehren strebt. Ich ver wende mich für §. 6 nicht darum, weil ich voraussetze, daß auch wegen anderer Leistungen, als Geldzahlungen, Wechselarrest übernommen werden könne, sondern in dem Gefühle, daß es einer solchen Bestimmung bedarf, um den Richter sicherzustel len, wie er zu verfahren habe. ß. 6 kann nicht aufgegebm werden. Referent Abg. D. Haase: Auf die letzte Aeußerung des Königl. Herrn Commiffars muß ich erwidern, daß der Z. 6, wie er hier steht, nicht ausgenommen werden kann. Er spricht von Leistungen und die Kammer spricht blos von Zahlungen. Aus diesem Grunde schon kann er nicht stehen bleiben. Allein die Deputation ist auch keinen Augenblick in Zweifel gewesen, haß, wenn in einem Documente verschiedene Zahlungen bei Wechselhaft zugesichert werden, die Wechselhaft jedesmal ein tritt, sobald nur eine einzige dieser Zahlungen zu machen ver absäumt wird. Ich glaube wenigstens, daß in Sachsen kein Richter, wenn eine Urkunde dieser Art vorliegt, anders er kennen würde. Glaubt aber die Kammer, daß es nothwendig ist, besonders im Gesetze auszudrücken, daß, wenn in einer Ur kunde mehrere Zahlungen versprochen worden sind, bei jeder solchen Zahlung die Wechselhaft besonders angelobt werden müsse, was allerdings sehr weitläustig werden würde, und ich eben nicht für nöthig halte, so könnte dieser Grundsatz auch ausgenommen werden; er ließe sich vielleicht an den frühern Z. 3 anschließen, wo von den Formen die Rede ist, die Fassung einer solchen Bestimmung würde dann Sache der Redaction sein. In der Maaße aber diese Bestimmung anzunehmen, wie §. 6 gethan, könnte ich nicht rächen, da man, wie auch der Königl. Commiffar im Anfänge seiner Rede gesagt hat, bei §.6 auf die frühere Ansicht Rücksicht genommen hat, daß nicht blos wegen Zahlung, sondern auch wegen anderer Leistungen Schuldhaft angelobt werden könne. Die Deputation hielt nicht für nöthig, eine solche Bestimmung hier ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Es versteht sich nach ihrem Dafür halten von selbst, daß, wenn Jemand verschiedene Summen in einer Urkunde zu gewissen Zeiten zu bezahlen gelobt und darin gesagt ist, die Urkunde gelte als Wechsel, alle Zahlungen nach Wechselrecht gemacht werden müssen. Ich stelle es aber der Kammer anheim, ob sie eine besondere Bestimmung hier über als nothwendig erachte. Hält sie den Inhalt des §. 6 in dieser Beziehung für nicht angemessen, so wird er ausfallen müssen; hält sie aber für angemessen, daß die Wechselverbind lichkeit bei derartigen Contracten nur auf solche Zahlungen beschränkt werde, hinsichtlich deren die Wechselhaft ausdrücklich angelobt ist, so wird Z. 6 beibehalten werden müssen. Die Fassung würde allenfalls dann auch genügen. Denn steht der Satz an der Spitze, daß man sich nur zu Zahlungen nach Wechselrecht verbindlich machen könne, so können nur Geld zahlungen unter den in dem Z. 6 genannten Leistungen ver standen werden. Zunächst würde aber die Frage die sein, ob man überhaupt §. 6 annehme. Vicepräsident Eisenstuck: Ich muß Z. 6 des Gesetzent wurfs für bedenklich halten, und kann es nicht Zweifelhaft fin den, daß man bei diesem Paragraphen den Begriff im Sinne gehabt habe, daß auch wegen Leistungen dieWechselverbindlich- keit angelobt werden könne. Da die Kammer aber diesen Grundsatz abgelehnt hat, so würde §. 6 so dastehen, und man könnte nicht wissen, was daraus zu folgern sei. Es hat zwar der Herr Minister gesagt, Zahlung wäre auch Leistung, aber im ganzen Gesetz steht die Zahlung der Leistung gegenüber, und es hat die Kammer den Grundsatz angenommen, wegen Zahlung kann die Wechselverbindlichkeit übernommen werden, nicht aber wegen der Leistungen. Es würde Dunkelheit in das Gesetz kommen, wenn man den Leistungen diesen Sinn geben wollte. Nothwendig finde ich eine solche Bestimmung wegen der Zahlungen nicht. Wenn sich Einer verbindlich macht, eine Summe von 1000 Thlr. in jährlichen Terminen von 100 Thlr. nach Wechfelrecht zu zahlen, so glaube ich, würde er jedes 100 nach Wechselrecht bezahlen müssen. Wir bringen etwas in das Gesetz, was dem Willen, dem Beschlüsse der Kammer entgegenlauft. Ich muß daher wünschen, daß man hierin der Deputation beipflichte, und daß man es nicht für etwas Gleichgültiges und Unbedeutendes erachte. Ich kann mir es nicht anders denken, als daß eß im Widerspruche mit dem Kammerbeschluffe fei. Staatsminister v. Kön neritz: Das Bedenken des Herrn Viceprasidenten erledigt sich sofort, wenn man statt: „Leistun gen" setzt: „Zahlungen". Wenn er aber sagt, es wäre ein Widerspruch mit dem Beschlüsse der Kammer, so hat dieKam- mer noch gar nicht darüber debattirt, ob der Rechtssatz im §. ft richtig und zweckmäßig sei oder nicht. In den Motiven des Gesetzentwurfs ist wörtlich ausgesprochen: „Man hat dem Leichtsinn der Paciscenten vorbauen und sie darauf Hinweisen wollen, daß sie zu einer Verpflichtung bei Schuldarrest mit dem erforderlichen Ernst verschreiten mögen, zugleich aber hat man auch dafür sorgen zu müssen geglaubt, daß bei einem für das öffentliche und Privatleben eines Staatsbürgers so wichtigen Schritte nicht leicht Mißverständnisse eintreten können, welche das Individuum dem Verluste seinerFrcihckt aussetzen können, wo es die Uebernahme dieser harten Bedingung nicht im Sinn gehabt hatte. Darauf beziehen sich die §. 6, 9, 10 ertheilten Bestimmungen"
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