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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abg. Hensel (aus Bernstadt): Nachdem §. 3 so ange nommen worden ist, wie die Deputation ihn vorgeschlagen Hat, so erledigen sich die Bedenken der Staatsregierung. Es handelt sich lediglich darum, ob in Contracten, in welchen mehrere Zahlungsversprechen enthalten sind, bei jcdeMSahlungs- versprechen ausgedrückt werden solle, daß die Zahlung nach Wechselrecht oder beiWechselhast erfolgen werde. Die Staats regierung ist der Ansicht, daß, wenn nicht bei jedem einzelnen Zahlungsversprechen diese Worte beigefügt seien, die Zahlung nicht nach Wechselrecht beigetrieben werden könne, wahrend die Deputation die Ansicht festhält, daß sammtliche Zahlungsver- sprechcn nach Wechselrecht beigetrieben werden können, wenn Lm Contract gesagt ist, derselbe gelte als Wechsel. Die Ansicht der Deputation scheint die richtigere zu sein, wenn man sich H. Z vor Augen hält. Man darf nur auf die letzten Worte in §. 3 blicken, so findet man, daß die Deputation auch einen sol chen Contract als wechselmäßig ansieht, wenn es heißt: „daß er wegen der versprochenen Zahlung den Bestimmungen des Wechselrechts sich unterwerfe." Wenn nun in den Contract gesetzt wird, daß er wegen sämmtlicher versprochenen Zah lungen sich dem Wechselrecht unterwerfe, so ist es so klar, daß ss eines besonder» Paragraphen nicht bedarf. Will der Con- trahent nur bei der einen und andern Zahlung die Wechselhaft eintreten lassen, so kann es mit sehr wenig Worten im Con- Lraet ausgedrückt werden. Ich finde bei dem vom Herrn Vicepräsidenten aufgestellten Bedenken keinen ausreichenden Grund, von der Deputation abzuweichen. Königl. Commissar v. Einert: Es ist von einer guaestro Huris «oostituenäl die Rede, nicht davon, wie der Contract in terpretier werden würde, sondern davon, was die Kammer für einen Plan habe. Soll man, um den Wcchselarrest möglichst zu Haufen, annehmen, daß auch bei den unbedeutendsten Lei stungen Wechselarrest eintreten solle? oder nicht? Es ist doch wohl von der Kamm er zu erwägen, ob man demWechsclverfah- ren eine solche Ausdehnung geben will, daß überall, auch bei jeder unbedeutenden Zahlung, wenn sie im Contract steht, das Wechselverfahren eintreten soll. Will man dies, so ist es auch gut, daß es im Gesetze besonders ausgesprochen werde. Ich glaube aber erwarten zu dürfen, daß ein Gesetz, wodurch der Richter angewiesen wird, bei jeder unbedeutenden Leistung nach Wechselrecht zu verfahren, nicht im Geiste der Kammer liegt. Sie hat dies oft ausgesprochen. Eine solche Bestimmung ist aber nüthig. Es ist zu bestimmen: 1) soll so verfahren wer den, daß wegen jeder einzelnen Leistung Wechselarrest eintreten soll, oder 2) nur wegen der Hauptleistung, oder 3) soll cintre- ten, was im Gesetzentwurf liegt, daß, wo keine Bestimmung da ist, worauf sie sich bezieht, kein Wechselarrest eintreten soll. Referent Abg. v. Haase: Es ist allerdings darüber keine Uebereinstimmung zwischen der Regierung und der Deputation Vorhanden, ob, wenn in einem nach der Form, wie sie kn Z. 2 und 3 angegeben, abgefaßten Dokumente mehrere Zahlungen ver sprochen worden sind, eins allgemeine Erklärung des Schuld ners, d. i. das Wort „Wechsel" oder die Formel, es solle das Document als Wechsel gelten, zurekchen sollte, die Wechselhaft daraus wegen jeder einzelnen, in dem Contracte zu gesagten Zahlung zu verfügen. Die Staatsregierung hat die Ansicht, daß in Folge einer solchen allgemeinen Erklärung wegen keiner unter diesen Zahlungen die Wechselhaft verfügt werden könne, und der Schuldner der Wechselhaft nur dann und wegen der Zahlungen unterworfen sein solle, hinsichtlich deren er die Wech selhaft besonders und ausdrücklich angelobt hat. Die Ansicht der Deputation geht dahin, daß, wenn Jemand in einem Schuld- documente sich zu mehrern Zahlungen verpflichtet, mit der Er klärung, er unterwerfe sich hinsichtlich dieses Dokuments dem Wechselrecht, die Wechselhaft wegen jeder einzelnen in demDo- cumente versprochenen Zahlung verfügt werden kann. Indessen glaubt man, Mißverständnissen dadurch vorzubeugen, daß man dies im Gesetze noch ausdrücklich ausspreche, so habe ich nichts dawider, und es könnte solchenfalls ein Satz, dessen Stelle durch die Redaction zu bestimmen ist, ungefähr folgenden Inhalts aus genommen werden: „Sind in einem nach §. 2 oder 3 geformel- ten Dokumente verschiedeneZahlungen zugesagt, so wird wegen jeder derselben die Wechselhaft verfügt, in so fern nicht einzelne Zahlungen ausdrücklich ausgenommen wvrden sind." Die Staatsregierung hat freilich den entgegengesetzten Grundsatz in §. 6 ausgesprochen, sie sagt nämlich daselbst, daß, wenn in ei nem förmlichen Dokumente mehrere Zahlungen zugesagt wor den sind, das Angelöbniß der Wechselhaft nur dann die letztere zur Folge habe, wenn bei jeder einzelnen Zahlung aus drücklich dieWechselhaft angelobt worden sei. Es scheint aber, daß jetzt, nachdem wegenLeistungen kekneSchuldhaftmitErfolg ange- lobt werden kann, auch derGrund zu jenemSatze beiderRegkerung wegfällt, da er offenbar in §. 6 nur um deswillen ausgenommen worden ist, weil man davon ausgegangen ist, daß auch wegen Leistungen dis Schuldhaft eintreten müsse. Königl. Commissar v. Einert: Die Regierung bringt den entgegegengesetzten Vorschlag. Die Regierung will das Verfahren nach Möglichkeit beschränken. Der richtigste Satz ist der des Gesetzentwurfs, wenigstens geht er davon aus, daß man die Wechselhaft beschränken, nicht erweitern müsse. Es wäre die Kammer über das Dogma zu fragen: „Soll, wenn mehrere Geldleistungen in einer Urkunde versprochen, und dieser die allgemeine Clausel, daß nach Wechselrecht verfahren werden solle, beigefügt worden ist, die Clausel auf jede einzelne Prästa- tion angewendet werden, oder nur von einer oder von keinergel- ten?" Ich glaube, über die Fassung werden wir uns einigen, wenn die Kammer geneigt ist, einen dieser Sätze anzunehmm. Ich würde Vorschlägen, über die Annahme des 1., 2. und 3. Satzes abzustimmen. Wiceprasident Eisenstuck: Ich kann nur bei meiner frü- hemUeberzeugung beharren, und muß es um so mehr thun nach dem, was der Herr Königl. Commissar geäußert hat. Wenn wir den Satz fcsthalten, daß blos wegen Zahlungen, nicht wegen Leistungen das Verfahren nach Wechfelstrenge siattsinden soll,
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