Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aufmerksam zu machen. Es verkauft Jemand sein Grund stück und stipulirt sich die Kaufgelder; am Schluffe des Kauf- contracts steht die Wechselclausel. An und für sich ist nach diesem Contracte nur der Käufer in dem Falle, Zahlung zu leisten, und präsumtiv hat der Verkäufer die Clausel verlangt, damit er die Kaufgelder bei Wechselhaft eintreiben kann. Nun ist bei dem Auszuge, den der Käufer sich vielleicht stipu lirt hat, die Bestimmung, der Käufer solle ihn alle Sonntage in die Kirche fahren lassen, vielleicht gegen ein Fuhrlohn von I Lhlr. Jedenfalls hat der Verkäufer die Wechselclausel nur zu seinen Gunsten hinzugefügt, damit er sein Geld bekomme; ich glaube nicht, daß er daran gedacht hat, daß er sich zur Be zahlung jenes Lhalcrs bei Wechselhaft hat verpflichten wollen. Ist das aber die Absicht der Kammer, nun gut, so wird die ge ehrte Kammer Z. 6 ablehnen, allein zu wünschen ist, daß ein Zusatz, wie ihn der geehrte Referent vorschlug, zu Vermeidung von Zweifel hineinkommt, wenn auch der Satz selbst der Re daction überlassen werden kann. Referent Abg. v. Haase: Ich werde mir Vorbehalten, wenn §. 6 abgelehnt ist, der geehrten Kammer vorzuschlagen, sich darüber noch zu erklären, ob sie es für nöthig erachte, daß noch ein Satz des Inhalts, daß wegen jeder Zahlung, die in einer bei Wechselhaft überhaupt ausgestellten Urkunde ver sprochen worden ist, die Wechselhaft zu verfügen sei, in das Gesetz ausgenommen werde. Zunächst aber habe ich den Herrn Präsidenten zu ersuchen, eine Frage auf das Gutachten der Deputation bei §. 6 des Entwurfs zu stellen. Präsident Braun: Ich glaube, daß nach der Erklärung der hohen Staatsregierung, daß das Wort: „Leistung" mit: „Zahlung" vertauscht werden solle, ß. 6 außer Verbindung mit dem Vorschläge der Deputation getreten ist, in so weit nämlich, als ich glaube, daß der Vorschlag der Deputation, der Seite 424 befindlich ist, angenommen, und dann noch eine besondere Frage aufß. 6, vorausgesetzt, daß das Wort: „Lei stung" mit: „Zahlung" vertauscht wird, gestellt werden kann. Ich würde daher glauben, daß auf §. 6 eine besondere Frage gestellt werden könnte, und würde daher die Frage auf den De putationsvorschlag Seite 425 trennen, indem ich zuerst frage: ob die Kammer dem Rathe der Deputation gemäß die §§. 2, 3 und 4 ablehnen wolle? und dann eine Frage stellen auf Ab lehnung des §. 6; sodann würde ich fragen: ob statt dieser Paragraphen dem Deputationsvorschlage gemäß die Fassung, welche die Deputation Seite 424 gegeben hat, angenommen werde. Ich glaube, dies präjudicirt dem Vorschläge der De putation ganz und gar nicht, ich gehe im Gegentheile dem Vorschläge der Deputation vollständig nach und spalte nur die Frage. Referent Abg. v. Haase: Ich habe nur zu bemerken, baß die Deputation mit §.6 nicht einverstanden ist, namentlich nicht mit dem letzten Satze desselben. Präsident Braun: Also frage ich die Kammer: ob sie dem Vorschläge der Deputation gemäß die 2,3 und 4 ab lehne? — Sie werden einstimmig abgelehnt. Präsident Braun: Wollen Sie ebenfalls §.6 des Ent wurfs ablehnen, nachdem die hohe Stüaksregierung erklärt hat, daß dasWvrt: „Leistungen" mit: „Zahlungen" vertauscht werden solle? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will die Kammer an die Stelle die ser Paragraphen die Fassung annehmen, welche Seite 424 des Berichts erwähnt ist und so lautet: „Die Uebernahme ei ner solchen Verpflichtung kann auch mündlich vor Gericht zu Protokoll erklärt werden. Sie kann aber nur durch das dar über aufgenommene Protokoll in der Urschrift, oder in einer von demselben Gerichte beglaubigten Abschrift bewiesen wer den. Ein Beweis der Existenz des Protocolls und der darin enthaltenen Verpflichtung des Schuldners kann durch andere Beweismittel nicht geführt werden. Uebrigens kann aus ei nem solchen Protocolle die Wechselhaft nur dann verfügt wer den, wenn aus solchem zu ersehen ist, daß der Schuldner zu selbiger unter wörtlicher Anwendung einer oder der andern 3 angegebenen Formel ausdrücklich sich verbindlich gemacht hat"? — Sie wird einstimmig angenommen. Präsident Braun: Ich werde nun erwarten, welchen Vorschlag der Herr Referent nun noch zu machen hat. Referent Abg. v. Haase: In Hinsicht auf die Bemer kung, welche der Herr Staatsminister bei den Paragraphen, über welche so eben abgestkmmt worden ist, gemacht hat, habe ich der Kammer vorzuschlagen, zunächst aber den Mitgliedern der Deputation zur Erklärung anheimzugeben, ob man vielleicht noch den Grundsatz im Gesetze ausspreche (vorbehaltlich der Redaction), welcher ungefähr so lautet: „Sind in einem nach §.2 oder 3 geförmelten Docu mente mehrere Zahlungen zm gesagt, so findet wegen jeder einzel- nenderselben dieWechselhaft statt, und es kannda- von nur eineAusnahme eintreten, wenn wegen ei nereinzelnen dieser Zahlungen das im Allgemeinen ausgesprochene Angelöbniß der Wechselhaft aus genommen worden i st." Ich erwarte vor allen Dingen, ob die Mitglieder der Deputation sich damit einverstanden er klären wollen. Präsident Braun: Die Herren Mitglieder der Deputa tion würde ich bitten, sich darüber zu erklären. Vicepräsident Eisenstuck: Ich halte diesen Satz zwar für ganz unschuldig, aber auch für sehr überflüssig. Wenn esheißt: „Sind mehrere Zahlungen nach Wechselrecht versichert, so kann wegen jeder einzelnen Zahlung das Wechselrecht geltend gemacht werden", so versteht sich das von selbst, und weiter etwas steht nicht darin. ReferentAbg. 0. Haase: Ich muß bemerken, daß es nach meinem Vorschläge heißt: „Sind in einem nach §. 2 oder3 ge förmelten Documente mehrere Zahlungen zugesagt, so findet wegen jeder derselben die Wechselhaft statt, und es kann davon nur eine Ausnahme eintreten, wenn wegen einer einzelnen die ser Zahlungen das im Allgemeinen ausgesprochene Angelöbniß der Wechselhaft ausgenommen worden ist."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder