Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vaterländischen reformirten Kirche vorhanden ist.*) Da jene Grundansicht der hohen Staatsregierung mit dem Bewußtsein Des Bedürfnisses, welches sich im ganzen Volke gebildet und verbreitet, auch sich namentlich in zahlreichen Petitionen ausgesprochen hat, völlig übereinstimmt, so ist die Gewährung Des in Aussicht Gestellten ausdrücklich zu erbitten, jedoch die Modalität, oder, wie das Allerhöchste Decret sagt, die „geeig nete Werse" dem Gesetzentwürfe und der künftigen Ständever- sammlung zu überlassen. Demnach rächet die unterzeichnete Deputation ihrer ge ehrten Kammer an, obige Erklärung der ersten Kammer abzulehnen, statt derselben aber sich dahin auszusprechen: e) daß sie die Ansicht der hohen Staatsregierung theile, daß die Einführung einer Presbyterial- und Synodal verfassung in geeigneter Weise ftattzusinden habe. 4. Außer der unter 2 gedachten Voraussetzung ist noch eine zweite in der Decretsbeilage zu erkennen gegeben worden, näm lich, daß durch die neue Verfassung die Rechte der landesherr lichen Kirchengewalt nicht wesentlich beeinträchtigt werden sollen. Im Allgemeinen hiermit einverstanden, hat jedoch die erste Kammer in dieser Beziehung sich dahin erklärt: daß sie es vor Allem als nöthig und als die erste erforder liche Maaßregel ansehe, daß eine Trennung der evange lisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grundsatz an erkannt, und demzufolge für sie eine oberste collegialische Behörde, ein Oberconsistorium oder Kirchenrath, ge bildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt — das Bcfugniß, die innern Angelegenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten, — nach §. 57 der Verfassungs urkunde in so weit zu übertragen sei, als solches mit Rücksicht auf die Rechte des Staats und die Vorschrif ten der Verfassungsurkunde geschehen könne, daß sie daher die hohe Staatsregierung bitte, einen dcsfallsigen Gesetzentwurf der Ständeversammlung vorzulegen. Unverkennbar ist dieser Antrag zu den wichtigsten zu rech nen. Es soll die evangelisch-lutherische Kirche, außer derVertre- tung durch Presbyterien und Synoden, auch ein Haupt, eine -berste collegiale Behörde erhalten und diese an die Spitze des ganzen Organismus gestellt werden. DieBedeutungwird min destens theilweise aus einem, wenn auch nurstüchtigenBlickeauf Die jetzigen, vom Staate eingesetzten mittlen und obersten kirchli chen Behörden hervorgehen. Die Kreisdirectionen sind eigent liche weltliche Behörden, für welche, mögen sie in ihrer Sphäre auch noch so vorzüglich wirken, doch der kirchliche Zweck leicht zum nebensächlichen werden kann; und was die bei ihnen befindlichen, allerdings verdienstvollen Kirchen- und Schulräth e anlangt, so ist Doch ihre Stellung eine vereinzelte; sie würden in der Vereinigung zu einem Collegium, bei dem Austausch und der Anwendung der gegenseitigen, aus lebendiger Anschauung hervorgehenden Einrichtungen jedenfalls ersprießlichere allgemeine Wirksamkeit gewinnen können. Das evangelische Landesconsiftorium ist weder in seiner Stellung, noch in seinem Personalbestands ver mögend, die Zustände, Mängel, Bedürfnisse und Wünsche der *) Regulativ über die kirchlichen Rechtsverhältnisse der cvavgekisch- reformirten Giaubensgcnhssen in veü KLnigl Sächsischen banden, vom 7. August 1818. - Gesetzsammlung f. b. K. S. vom Jahre 1818 S. 57. einzelnen Kirchengemeinden und überhaupt die der Kirche im ganzen Umfange auch nur wahrzunehmen, viel weniger ihnen selbstthälig geeignete Abhülfe zu verschaffen. Diesen beiden Behörden geht eine eigentliche kirchliche Autorität fass völlig ab. Das Ministerium des Cultus ist mit der bezüglichen Staatsgewalt über alle Kirchen betraut; es reffortiren aber auch vor ihm die inn ern Angelegenheiten der evangelisch-lu therischen Kirche, und der Vorstand des Ministeriums übt zu gleich mit wenigstens zwei andern evangelischen Mitgliedern des Gesammtministeriums die landesherrliche Kirchengewalt, die bischöflichen Rechte, aus, oder wie es faktisch sich darstellt, es istdas CultusministeriumbeiderAusübungderKirchengewalt in gewissen Beziehungen an das Einverständniß der m Lvsuge- liois beauftragten Herren Staatsminister gebunden. Neuer dings ist aber bezweifelt worden, daß von diesen obersten Be hörden die geringste Abänderung in innern kirchlichen Angele genheiten vorgenommsn werden könne, und andererseits ist nicht verkannt worden, daß hierbei noch schwierige Fragen eintraten, auch sprechen die letzten Worte der Decretsanfuge selbst „von dem derzeitigen Mangel einer besonder» Vertretung der evan gelisch-lutherischen Kirche". Kurz, es verschwmdetdiese Kirche im Staate; sie ist mit ihm fast ideMisicirt, eine auf Religion be zügliche Staatsanstalt; insonderheit ist das anomale, auf die Dauer nicht wohl haltbare Verhältniß des Ministeriums des Cultus und dessen Vorstandes mehrseitig anerkannt worden. Nunmehr soll aber nach dem obigen Vorschläge der ersten Kammer und nach der durch die jenseitige Deputation erfolgten Begründung desselben die Trennung der evangelisch-lutheri schen Kirche vom Staate im Grundsatz ausgesprochen und von diesem Gesichtspunkte bei einer wirklichen Reform ausgegan gen, mithin eine oberste Behörde, jedoch mit untergeordneten kirchlichen Mirtelbehörden und so weit nöthig unter Aufhebung der entgegenstchenden organischen Einrichtungen, gebildet wer den, eine Behörde, welche, ganz durchdrungen von dem Interesse für die Kirche, sich aller ihrer Angelegenheiten gänzlich und allein, allerdings unter der Oberaufsicht des Staats, widmen könne, und welche in ihrer, kollegialen Zusammensetzung und Berathung schon selbst eine oberste Vertretung der Kirche bil den würde, dabei aber einen, aus geistlichen und weltlichen Mit gliedern gewählten Personalbestand haben müßte, welcher nicht nur für die in der Behörde zusammenfließenden Geschäfte aus reichend, sondern auch zahlreich genug wäre, um, etwa durch bestimmte Abgeordnete für größere Bezirke, die einzelnen Kir chengemeinden besuchen und sich an Ort und Stelle von dem Gedeihen des kirchlichen Lebens und von den Bedingungen sei nes Fortschreitens immerfort selbst überzeugen zu können. Man zählt hierbei unter die sichern Folgen der Bildung einer solchen, der Kirche ekgenthümlich und völlig angehörigen Be hörde, daß insonderheit auch der geistliche Stand überhaupt durch sie eine würdigere Stellung erlangen, gern ihrer Leitung folgen, sich durch ihren belebenden Geist selbst erhöhen und zu desto größerm Eifer im Dienste der Kirche aufgemuntert fühlen, mithin immer mehr und mehr wahrhaft kirchlichen Sinn ver breiten und wecken, und dadurch ein innigeres Verhältniß der Kirchengemeinden zu ihren Seelsorgern herbeiführen würde. Die unterzeiHnete Deputation kann der Errichtung einer solchen, in ungefährem Umrisse vorbezeichneten Behörde ihren vollsten Beifall in der Voraussetzung nicht versagen, daß sie zu gleicher Zeit mit der übrigen kirchlichen Reform in das Leben ge rufen und hierbei den Synoden die Mitwirkung bei den innern Angelegenheiten gesichert, auch eine angemessene Regelung des Instanzenzuges, so weit dieser erforderlich, berücksichtigt werde.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder