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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Das Ministerium sah sich indeß unterm 20. Juni 1845 zu einerBerordnung an die Kreisdirection zu Dresden folgenden In halts veranlaßt: „Ungeachtet bereits wegen mehrerer anstößiger und aufregender Artikel der Zeitschrift: „Das Echo vom Hoch walde" polizeilich einzuschreiten gewesen ist, so fährt doch der Redaeteur und Herausgeber fort, besonders auch in Besprechung religiöser und kirchlicher Angelegenheiten, eine gemeinschädliche Richtung zu befolgen. Es wolle daher die Kreisdirection nicht nur den Censor zu einer genauern Befolgung der bestehenden Vorschriften anweisen, sondern auch den Buchdrucker Klinkicht durch den Stadtrath zu Neustadt sä xrowcolluw verwarnen las sen, daß, wenn er seiner Pflicht als Redakteur in Auswahl und Sichtung des Stoffes durch Ausscheidung des insonderheit für ei» derartiges Volksblatt Unzulässigen nicht Nachkommen werde, das Ministerium des Innern von dem bei Ertheilung der Con- cession zu diesem Blatte gemachten Vorbehalte des Widerrufs unnachsichtlich Gebrauch machen werde." Nachdem Klinkicht unterm 9. IM 1845 diese Verwarnung vor -em Stadtrathe zu Neustadt ertheilt worden war, brachte er seinerseits bald darauf bei der Kreisdirection über den Censor und dann bei dem Mini sterium über die Kreisdirection eine Beschwerde an, aus welcher, nach Ansicht des Ministeriums, auch jetzt noch die auffallende Hartnäckigkeit hervorging, mit welcher die Redaction des Blattes ihre unzulässige Richtung gegen die Censmbshörden festhalten und durchführen zu wollen sich bestrebte. Zugleich habe sich aus dem hierüber von der Kreisdirection erstatteten Berichte und einer Anzeige des Censors ergeben, daß auch nach der Bedrohung mit Unterdrückung des Blattes dis Redaction in dieser Richtung be harrt und fortgefahren habe, Artikel zur Censur zu bringen, „die theils im Ganzen, theils in einzelnen Stellen offenbar und in hohem Grade unzulässig waren." Unterm 26. August 1845 er ging auf die Beschwerde Klinkicht's eine Verordnung des Mini steriums,in der allerdings seine Beschwerde in den meisten Punk ten abgewiesen wurde, während man dagegen die Begründung derselben in einigen nicht in Abrede stellen konnte. An demselben Lage erging aber auch die Verordnung mit dem Widerruf der Concession, und es wurde hierbei angeführt: „Da das Ministe rium des Innern neuerlich wahrzunehmen gehabt hat, daß der Buchdrucker Klinkicht zu Neustadt auch nach der unterm 9. Juli ihm ertheilten Verwarnung fortgefahren hat, bei Redaktion der von ihm herausgsgebenen Zeitschrift: „Echo vom Hochwalds", nicht eingedenk seiner Pflicht als Redakteur, fast unausgesetzt Artikel zur Censur zu bringen, welche theils an sich, theils für ein dergleichen Volksblatt ganz unzulässig befunden und bei einiger Umsicht und ernsten Willen schon vom Redakteur für unzulässig erkannt werden mußten, so hat das genannte Ministerium nun mehr sich veranlaßt finden müssen, von dem bei Ertheilung der Concession zu dieser Zeitschrift gemachten Vorbehalte des Wider rufs Gebrauch zu machen und Klinkichten die Fortsetzung dersel ben zu untersagen und, da nöthig, verhindern zu lassen." Die Deputation hat nun zu untersuchen, ob die von dem Ministerium angeführten Gründe die Entziehung der Concession hinreichend motiviren und ob, wenn dies nicht der Fall, das Ge such des Petenten: „Die Standeversammlung wolle über das Ministerium des Innern wegen Mißbraucht der Concessionsentzie- hung Beschwerde führen, die in den gesetzlichen Vor schriften nicht begründete Concessionsentziehung verwer fen und sich bei der Staatsregierung dahin verwenden, daß mir die Concession zu meinem „Echo vom Hoch walde" wiedergegeben werde." sich rechtfertigt. Die sich auf die Entziehung der Concession bei Zeitschriften beziehenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 5. Februar 1844 lauten: 22. Durch eigenmächtige, d. h. der Kreisdirection nicht angezeigte und von dem Ministerium nicht genehmigte Veränderungen in der Person des Herausgebers oder verantwortlichen Redakteurs erlischt die Concession von selbst." „§. 26. Uebertretung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften oder der bei der Concession gestellten beson der» Bedingungen, so wie wahrgenommcne gemein schädliche oder gegcn den öffentlichen Anstand und die guten Sitten verstoßende Tendenz hat, nach erfolglos gebliebener Verwarnung, oder nach Befinden sofort, die Unterdrückung der Zeitschrift zur Folge." Da dis wichtigsten geistigen und matcriöllen Interessen bei einer solchen Concessionsentziehung betheiligt sind, so sollte nach Ansicht der Deputation, zumal in einem constitutiouMm Staate, das Ministerium wenn überhaupt, so doch jedenfalls nur in den äußersten und dringendsten Fällen — wie cs in der Be schwerde Klinkicht's mit Recht heißt: „nur da, wo durch das Fortbestehen einer Concession und demzufolge eines gewissen Blattes ein wirklicher, allgemein anerkannnter, offenbarer Scha den entsteht" — von diesem Rechte Gebrauch machen. Das Ministerium scheint durch den Inhalt seiner Verord nung anzuerkennm, daß die Abweichung von der Klinkicht bei der Concessionsertheilung gestellten besonder» Bedingung: „sich aller und jeder politischen Nachrichten und Artikel gänzlich zu enthalten," nicht in einer Weise stattgefunden hat, die eme An wendung des angeführten §. 22 rechtfertigen würde. Die Gren zen eines Blattes, das für das Volk bestimmt ist, sind W der Khat auch schwer ganz scharf festzuhalten, und man kann nicht mit Grund behaupten, daß das „Echo vom Hochwalde" hauptsäch lich Artikel politischen Inhalts enthalten habe, obwohl Manches, was es mitgethrilt hat, in das Gebiet der Politik hmüösrspielt. Eben so wenig kann dis Deputation auf das mit nichts beschei nigte Anfuhren des Ministeriums Gswicht legen, daß die bei Ge legenheit eines Vorgangs, auf die sich die unter 2) erwähnte Be schwerde bezieht, gemachten Wahrnehmungen und angestellten Erörterungen gezeigt hätten, daß Klinkicht nicht der Mann sei, um ihm ferner die Redaction einer Zeitschrift zu überlassen; daß er bei der Redaktion, der er selbst nicht gewachsen gewesen, sich viel zu sehr fremdemEinfluffe hingegeben; daß der Geist, in wel chem dasBlatt, wenigstens in politischer Hinsicht,redigirt wurde, gar nicht von dem mir der Redaction und Herausgabe betrauten Klinkicht ausgegangen und, was über seine Individualität be kannt war, auch nicht wohl ausgehen konnte; daß er die einem verantwortlichen Redakteur eines solchen Blattes nöthigsn Ei genschaften und insonderheit auch nicht Selbstständigkeit genug besessen, um sich nicht fremdem Einflüsse hinzugeben und aus seine Gefahr hin handeln und schreiben zu lassen, wofür er die Verantwortung persönlich zu übernehmen nicht für geeignet er achtet werden konnte; daß die Person des Herausgebers und Re dakteurs in keinem Falle dis nöthige Gewähr geleistet habe. In der Verordnung zu dem Gesetze vom 5. Februar 1844 ist nichts enthalten, was eine Entziehung der Concession aus sol chen Gründen rechtfertigte. Es heißt §. 22, daß Gesuche um Concession bei den Kreisbirectionen anzubringen seien, welche sie mit ihremGutachten über den jedesmal mit einzureichenden Plan
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